Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164861/7/Bi/Th

Linz, 08.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 14. Jänner 2010 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 17. Dezember 2009, VerkR96-47416-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 92 Abs.1 iVm 99 Abs.4 lit.g StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (36 Stunden EFS) verhängt sowie ein Verfahrenkostenbeitrag von 4 Euro vorgeschrieben.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustell­versuch am 30.12.2009 mit Beginn der Abholfrist am 31.12.2009 beim Zustell­postamt X hinterlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte; doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren gilt, ist die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 8.3.2010 – hinterlegt laut Rückschein am 12.3.2010 – unter Fristsetzung und Rechtsbelehrung um Erklärung gemäß § 17 Zustellgesetz ersucht; sie hat das Schreiben nicht behoben.

Daher war davon auszugehen, dass das Straferkenntnis laut Rückschein am 31.12.2009 hinterlegt wurde, dh es gilt mit diesem Tag als zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 14. Jänner 2010 endete. Die mit 14. Jänner 2010 datierte Berufung wurde laut Poststempel am 18. Jänner 2010 zur Post gegeben und ist damit zweifellos als verspätet anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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