Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164863/2/Zo/Jo

Linz, 07.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vom 26.02.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 17.02.2010, Zl. S-42247/09 wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.           Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

III.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 21 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.07.2009 um 23.08 Uhr in Linz auf de Wienerstraße beim Haus Nr. 33 stadteinwärts fahrend das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und während eines Umkehrmanövers zwei Sperrlinien überfahren haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er nicht im Bereich der Sperrlinien sondern erst im Bereich der Leitlinie gewendet habe. Er habe daher die Übertretung nicht begangen. Der Polizeibeamte könne das Geschehen gar nicht so genau gesehen haben, weil er sich mit seinem Fahrzeug noch relativ weit entfernt auf Höhe des "Fit in" befunden habe. Aufgrund der Tageszeit war es auch dunkel.

 

Er habe dabei niemanden gefährdet, weil das Fahrzeug des Polizisten ja noch weit genug weg gewesen sei, weshalb auch eine Abmahnung ausgereicht hätte.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW in Linz auf der Wienerstraße stadteinwärts. Gleichzeitig lenkte der Polizeibeamte GI X ein Zivilstreifenfahrzeug auf der Wienerstraße stadtauswärts. Dabei stellte der Polizeibeamte fest, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug auf Höhe des Hauses Wienerstraße Nr. 33 wendete und dabei die dort befindlichen deutlich sichtbaren Sperrlinien überfuhr. Der Polizeibeamte konnte von seinem Standort aus den Vorfall beobachten, war jedoch noch so weit vom Wendemanöver entfernt, dass er dadurch nicht behindert oder gefährdet wurde.

 

Der Berufungswerber wurde vom Polizeibeamten angehalten und gab zur Rechtfertigung an, dass er sein Fahrzeug nur wenige Meter vor dem Ende der Sperrlinie gewendet habe. Es wurde festgestellt, dass er den Zulassungsschein lediglich in Kopie mitführte. Die wegen beider Übertretungen angebotenen Organmandate bezahlte er nicht.

 

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1060 dürfen Sperrlinien nicht überfahren, Sperrflächen nicht befahren werden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat im Zuge seines Wendemanövers die Sperrlinie überfahren. Dies ergibt sich einerseits aus den Wahrnehmungen des Polizeibeamten als auch aus den Angaben des Berufungswerbers unmittelbar bei der Amtshandlung. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber hat die gegenständliche Übertretung zur Nachtzeit bei sehr geringem Verkehrsaufkommen durchgeführt. Es wurden keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert. Die Tat hat daher keinerlei negativen Folgen nach sich gezogen. Das Verschulden des Berufungswerbers kann noch als geringfügig angenommen werden, weshalb gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann. Eine Ermahnung erscheint jedoch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft zur noch genaueren Beachtung der Verkehrsvorschriften anzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Festzuhalten ist noch, dass der Berufungswerber mit Strafverfügung vom 08.10.2009, Zl. S-42247/09, auch wegen des nicht mitgeführten Zulassungsscheines bestraft wurde. Gegen diese Bestrafung hat er keinen Einspruch erhoben, sodass die Strafe in Höhe von 25 Euro bereits rechtskräftig ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum