Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164866/6/Kof/Th

Linz, 06.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Februar 2010, AZ: S-44246/08-4, wegen Übertretungen des KFG iVm. der EG-VO 3821/85, nach der am 26. März 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

in Punkt II./2. die Zeit von "........ bis 18.08.2008, ca. 07.30 Uhr"
auf  "........ bis 18.08.2008, ca. 07.00 Uhr"  korrigiert wird.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ( 80 + 240 = ) ................................................. 320 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 32 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz .................................. 64 Euro

                                                                                                     416 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ( 1,5 + 4 = ) .......... 5,5 Tage.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"I.   Sie haben wie am 12.09.2008 um 14.40 Uhr in Hörsching, B133 festgestellt wurde, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen:
X mit Sattelanhänger, Kennzeichen: X), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr     dient und dessen zulässige Höchst-masse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5 t beträgt, nicht dafür gesorgt, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Es wurde festgestellt, dass die Zeit auf den Schaublättern vom 07.08.2008 bis zum 12.09.2008 um 12 Stunden verschoben war.

 

II.  Sie haben wie am 12.09.2008 um 14.40 Uhr in Hörsching, B133 festgestellt wurde, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeug         (siehe Punkt I.), welches der
Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5 t beträgt,
ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus, für den es bestimmt ist, verwendet.

 

1. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt vom 29.08.2008, ca. 08:10 Uhr    

    bis 01.09.2008, ca. 07.10 Uhr, somit mehr als 24 Stunden verwendet haben.

2. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt vom 13.08.2008, ca. 10.30 Uhr   

    bis 18.08.2008, ca. 07.30 Uhr, somit mehr als 24 Stunden verwendet haben.

3.  Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt vom 22.08.2008, ca. 08.00 Uhr

     bis 25.08.2008, ca. 08.00 Uhr, somit mehr als 24 Stunden verwendet haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:


I.       Art. 15 Abs.3 EG-VO 3821/85

II.               Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro        falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

I)      80 Euro                    36 Stunden                        § 134 Abs.1 KFG

II)   240 Euro                     4 Tage                              § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

32 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  352 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 8. Februar 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. Februar 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) verzichtet.

§ 51e Abs.2 VStG verbietet es jedoch dem UVS nicht, eine mVh durchzuführen;

VfGH Erkenntnis vom 13.12.2004, G7/04.

 

Am 26. März 2010 wurde beim UVS eine mVh durchgeführt, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der technische Amtssachverständige, Herr Ing. X teilgenommen haben.

 

Der Bw ist zu dieser mVh – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151.

 

Ferner fällt es nicht der Behörde zur Last, wenn der Bw von der ihm
durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit
zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch
sein  Nichterscheinen  keinen  Gebrauch  macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391  sowie  vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist im einzelnen auszuführen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es bedarf der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion (= Einordnung) der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.

 

Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

-          die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, welche durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird  und

-          die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen.

Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden.

VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0191; vom  23.11.2009, 2008/03/0176 uva.         

 

Die belangte Behörde hat mit "Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung
im
Verwaltungsstrafverfahren" vom 13. Februar 2009, S-44246/08-4 – zur Post gegeben am 17. Februar 2009 und somit innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs.2 VStG – die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich Tatort, Tatzeit und Tathandlung exakt umschrieben.

 

Es liegt daher – zusätzlich zur Strafverfügung – eine (weitere) taugliche Verfolgungshandlung vor!

 

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Tatvorwurf – im Vergleich zum Ladungsbescheid – sehr geringfügig eingeschränkt.

Dies bedeutet, dass der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf von der Verfolgungshandlung vollinhaltlich umfasst wurde!

 

 

 

 

Der technische Amtssachverständigen, Ing. X hat bei der mVh folgendes Gutachten erstattet:

Am Tachographenschaublatt, datiert mit 12. September 2008 enden die
Aufzeichnungen um 02.43 Uhr.

Die Anhaltung erfolgte jedoch am 12. September 2008 um 14.40 Uhr.

 

Somit steht fest, dass die Uhr des gegenständlichen Kontrollgerätes zum
Tatzeitpunkt um 12 Stunden falsch eingestellt war.

 

Zu Punkt II. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Aus den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Schaublättern ist
ersichtlich, dass

-         ein Schaublatt am Freitag, 29. August 2008 um ca. 08.00 Uhr eingelegt und am Montag, 1. September 2008 um 07.10 Uhr entnommen wurde

-         ein Schaublatt am Mittwoch, 13. August 2008 um 10.23 Uhr eingelegt und am Montag, 18. August 2008 um 07.03 Uhr entnommen wurde und

-         ein Schaublatt am Freitag, 22. August 2008 um 07.55 Uhr eingelegt und am Montag, 25. August 2008 um 07.55 Uhr entnommen wurde."

 

Das vom technischen Amtssachverständigen, Ing. X bei der mVh erstattete Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Betreffend den Schuldspruch war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich Punkt II/2. ist festzustellen, dass im erstinstanzlichen Straferkenntnis ein Schreibfehler ("Ziffernsturz") passiert ist:

Es wurde:  "07.30 Uhr"  anstelle richtigerweise:  "07.03 Uhr"  angeführt.

Die Tatzeit war daher gemäß § 62 Abs.4 AVG (iVm. § 24 VStG) geringfügig zu korrigieren.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;  ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E 19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten Erkenntnisse.

 

 

 

 

§ 134 Abs.1 KFG, in der zur Tatzeit (= 12.09.2008) geltenden Fassung BGBl.
Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008 lautet auszugsweise:

"Wer ........... der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen betragen

    zu Punkt I. ….......nur 1,6 % und

    zu Punkt II. …..... weniger als 5 %

der möglichen Höchststrafe.

 

Beim Bw sind in den Verwaltungsstrafevidenzen insgesamt mehr als
zehn
  Verwaltungsübertretungen nach StVO und KFG – allerdings keine einschlägigen – vorgemerkt.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt dem Bw daher nicht zu Gute.

 

Trotz der tristen Einkommensverhältnisse (Arbeitslosengeld), der Sorgepflicht für seine Ehegattin und fünf Kinder sowie eine vertragliche Sorgepflicht für seine geschiedene Ehegattin

    ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe nicht überhöht;

    kommt eine Herabsetzung dieser Geldstrafe somit nicht in Betracht und

    war die Berufung daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..... 10 %
und für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat weitere ........ 20 %
der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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