Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100464/2/Fra/Hm

Linz, 23.03.1992

VwSen - 100464/2/Fra/Hm Linz, am 23. März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des A K, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Februar 1992, VerkR96/10224/1991-Du, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochte Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1992, VerkR96/10224/1991/Du, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt, weil er am 16. November 1990 um 23.40 Uhr den PKW in L im Kreuzungsbereich M.straße D.straße nächst dem Cafe M im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung des Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 30 S verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

I.3 Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Die fehlende oder mangelhafte Tatumschreibung begründet Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z.1 leg.cit.

Dem Beschuldigten wird zum Vorwurf gemacht, zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug "abgestellt" zu haben. Der Ausdruck "abgestellt" stellt nun einen Oberbegriff dar, der nichts darüber aussagt, welche Art von "Abstellen" tatsächlich gegeben war. Die Tatsache, daß ein Kraftfahrzeug "abgestellt" ist, kann in rechtlicher Hinsicht zumindestens in dreierlei Weise verstanden werden: Es kann sich bei diesem Vorgang um ein Parken (§ 2 Abs.1 Z.28 StVO 1960) handeln, es kann infolge einer Ladetätigkeit gehalten worden sein (§ 2 Abs.1 Z.27 StVO 1960), es kann sich aber sogar um ein Anhalten im Sinne des § 2 Abs.2 Z.26 StVO 1960 handeln. Im übrigen verlangt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gesetzmäßigen Umschreibung des Tatbestandes nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 die Angabe des Tatortes derart, daß die bei einer Straßenkreuzung in Betracht kommenden vier möglichen Schnittpunkte einander kreuzenden Fahrbahnränder unterschieden werden, d.h. jener Schnittpunkt genannt wird, von dem das Verbot nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 im Einzelfall bemessen worden ist, wozu auch die Angabe gehört, in welcher der beiden einander kreuzenden Straßen der Tatort liegt (vergleiche VwGH 22.November 1984, 84/02/0218 u.a.). Der Schuldspruch scheint insbesondere was die Tatortumschreibung anlangt, nicht den obengenannten Kriterien zu genügen (argumentum: "nächst dem Cafe"). Aus dieser Umschreibung kann nicht präzise entnommen werden, in welcher der beiden einander kreuzenden Straßen der Tatort liegt.

Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war von der Fortführung des Verfahrens abzusehen und aufgrund der oben angeführten rechtlichen Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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