Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164890/7/Ki/Gr

Linz, 08.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. Februar 2010, VerkR96-284-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird hinsichtlich Schuldspruch und Geldstrafe als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt. Bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe wird in teilweiser Stattgebung der Berufung diese auf 168 Stunden herabgesetzt.

 

        II.      Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz wird bestätigt, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber unter Punkt 1) für schuldig befunden, er habe am 24. Jänner 2010 um 7:15 Uhr in der Gemeinde M im M, Kraftwerksbrücke des Donaukraftwerkes W-M das KFZ (Kennzeichen X, PKW, S F, weiß) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) gelenkt. Er habe dadurch §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde hinsichtlich Punkt 1) eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 264 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber hinsichtlich Punkt 1) gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Ausdrücklich nur gegen Punkt 1) des Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 26. Februar 2010 Berufung erhoben. Im Einzelnen wurden Berechnungen hinsichtlich des vorgebrachten Nachtrunkes angestellt, wonach sich lediglich eine Alkoholisierung von 0,77 Promille ergeben würde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2010. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI. X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Perg vom 25. Jänner 2010 zugrunde. Danach lenkte der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 24. Jänner 2010 um 07:15 Uhr im Bereich der Kraftwerksbrücke DOKW W-M in der Gemeinde M i M, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Er unterließ es zunächst den Verkehrsunfall vorschriftsmäßig zu melden. In weiterer Folge begab er sich wieder zur Unfallstelle und er wurde um 11:47 Uhr bzw. 11:49 Uhr einem Alkotest unterzogen. Die Messwerte waren 0,32 mg/l Atemluftkonzentration (= 0,64 Promille Blutalkoholgehalt) um  11:47 Uhr und 0,33 mg/l Atemluftkonzentration (= 0,66 Promille Blutalkoholgehalt) um 11:49 Uhr. Laut Anzeige gab der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung einen Alkoholgenuss vor dem Lenken am 23. Jänner 2010 bis 23:00 Uhr und am 24. Jänner 2010 um 09:00 Uhr an und zwar am 23. Jänner 6 gespritzte Weißwein und am 24. Jänner 1 gespritzten Weißwein.

 

Eine Rückberechnung des Ergebnisses des Alkotests auf den Lenkzeitpunkt durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg ergab unter Berücksichtigung eines Alkoholgehaltes des am 24. Jänner – behaupteten - konsumierten gespritzten Weißweines von 13 g, eines Resorptionsdefizites von 10 % sowie einer stündlichen Alkoholeliminationsrate von 0,1 Promille einen Tatzeitblutalkoholgehalt von 0,8 Promille, wobei die Amtsärztin als Eliminationszeit lediglich 3 Stunden und 32 Minuten berücksichtigte.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft letztlich das nunmehr teilweise angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung verwies der als Zeuge einvernommenen Meldungsleger im Wesentlichen auf die von ihm erstattete Anzeige. Auf Befragen erklärte er, dass der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung bezüglich Alkoholkonsum vor dem Lenken zunächst keine konkreteren Angaben, als in der Anzeige angeführt wurden, gemacht hat. Nachdem er darauf hingewiesen worden sei, dass allenfalls durch die Behörde eine Rückberechnung des gemessenen Wertes auf den Lenkzeitpunkt erfolgen könnte, habe er angegeben, dass die Menge des Weines im Gemisch ca. 1/4 Liter betragen habe. Der Berufungswerber bestätigte diese Angabe, er wies auch darauf hin, dass ein Bekannter den Nachtrunk bestätigen könnte.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass er zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Aussage hätte für ihn strafrechtliche bzw. überdies dienstrechtliche Konsequenzen. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass er den Berufungswerber willkürlich belasten würde.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, auf den konkreten Fall bezogen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofe nachträgliche oder wechselnde Nachtrunkbehauptungen als unglaubwürdig gelten. Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, muss bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen und er hat auch die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (VwGH 7. September 2007, 2006/02/0274 u.a.). Im Zuge der Amtshandlung hat der Berufungswerber zunächst lediglich eine zahlenmäßig bezeichnete Menge konsumierten gespritzten Weißweines angegeben, Details über das Mischungsverhältnis wurden jedoch erst nach Hinweis auf eine allfällige Rückberechnung bzw. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens und in der Berufung vorgebracht, wobei letztlich die behauptete Menge des konsumierten Weines im Zuge der Amtshandlung gegenüber den Angaben im späteren Verfahren unterschiedlich war. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der oben dargelegten Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass die Amtsärztin der Alkoholelimination lediglich einen Zeitraum von 3 Stunden und 32 Minuten zugrunde gelegt hat, während tatsächlich zwischen dem Lenken des Kraftfahrzeuges um 07:15 Uhr und der Durchführung des Alkotests um 11:47 Uhr ein Zeitraum vom 4 Stunden und 32 Minuten zu berücksichtigen wäre. Daraus resultiert unter Zugrundelegung der weiteren von der Amtsärztin berücksichtigten Faktoren ein über 0,8 Promille liegender Blutsalkoholgehalt.

 

2.7. Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass der Berufungswerber am 24. Jänner 2010 um 07:15 Uhr ein Kraftfahrzeug im Bereich des vorgeworfenen Tatortes lenkte, obwohl zu diesen Zeitpunkt sein Blutalkoholgehalt jedenfalls mehr als 0,8 Promille betragen hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass sich die vorliegende Berufung lediglich gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses richtet, Punkt 2) ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

3.2 Gemäß § 99 Abs.1 b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das unter Punkt 2 dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zumindest in nicht unbeträchtlich fahrlässiger Begehungsweise verwirklicht hat, es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Schuldspruch ist diesbezüglich daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigtem Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat bezüglich Geldstrafe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass, auch wenn allenfalls eine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd zu berücksichtigen wäre, die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG mangels beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen bzw. geringfügigen Verschuldens nicht gegeben sind. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

Was allerdings die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so hat die Erstbehörde keine Gründe dafür angeführt, dass diesbezüglich eine das gesetzliche Mindestmaß übersteigende zu verhängen war. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann, weshalb insofern der Berufung teilweise Folge gegeben werden konnte.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum