Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252070/12/Lg/Hu/Ba

Linz, 05.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) nach der am 26. Februar 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 17.2.2009, SV96-165-2009-Sc, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländer­beschäftigungs­gesetz (AuslBG) 1975 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit Straferkenntnis vom 17.2.2009, SV96-165-2009-Sc, über Herrn x wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 20.2.2009 beim Postamt 5 hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 6.3.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10.3.2009 (Datum des Schreibens; eingelangt bei der Behörde am 11.3.2009) eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör  (Verspätungsvorhalt vom 4. März 2010) ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass laut Postauskunft das Straferkenntnis am 23.2.2009 behoben wurde, sodass, selbst ab diesem Datum gerechnet, die zweiwöchige Frist nicht eingehalten wurde.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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