Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100465/8/Fra/Ka

Linz, 29.09.1992

VwSen - 100465/8/Fra/Ka Linz, am 29.September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Februar 1992, GZ. VU/S/5019/91W, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Jänner 1992, VU/S/5019/91W wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Strafe verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die angefochtene Strafverfügung postamtlich hinterlegt wurde, worauf sie am 10. Jänner 1992 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Sie gelte daher mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 24. Jänner 1992 abgelaufen. Der Einspruch sei jedoch erst am 4. Februar 1992 zur Post gegeben worden, sodaß der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel gegen den oben angeführten Bescheid aus, daß er im Außendienst tätig und daher in ganz Oberösterreich unterwegs sei. Aufgrund seiner Arbeitssituation sei es ihm nicht früher möglich gewesen, das Schriftstück von der Post abzuholen. Er sehe daher den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz als gegenstandslos an und verlange entweder die Einräumung einer gesetzlichen Nachfrist oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aufgrund dieses Rechtsmittels wurde die Bundespolizeidirektion Linz vom unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 18. März 1992, VwSen-100465/2/Fra/Hm, ersucht, zu überprüfen, ob allenfalls wegen vorübergehender Ortsabwesenheit die Zustellung der Strafverfügung mangelhaft durchgeführt wurde. Der Berufungswerber wurde in dieser Angelegenheit mit Ladung der Bundespolizeidirektion vom 31. März 1992 zu einem Vorsprachetermin bei dieser Behörde gebeten. Dieser Termin wurde jedoch - laut Aktenlage - seitens des Berufungswerbers nicht wahrgenommen. Dem Akt ist weiters zu entnehmen, daß die Erstbehörde Erhebungen darüber vorgenommen hat, ob der Berufungswerber am 10. Jänner 1992 von der Abgabestelle ortsabwesend war. Er wurde diesbezüglich am 4. August 1992 von Rev.Insp. A G telefonisch befragt, wobei er angegeben hat, sich zum Hinterlegungszeitpunkt in Linz aufgehalten zu haben. Er sagte zu, umgehend eine schriftliche Bestätigung seiner Eltern an die Bundespolizeidirektion zu übermitteln. Bis 18. August 1992 langten jedenfalls die in Aussicht gestellten Unterlagen bei dieser Behörde nicht ein, weshalb der diesbezügliche Akt wiederum dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 31. August 1992, VwSen-100465/5/Fra/Kf, dem Berufungswerber nochmals Gelegenheit gegeben, zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen und eine allfällige Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt der beeinspruchten Strafverfügung zu belegen. Der Berufungswerber teilt dem unabhängigen Verwaltungssenat schriftlich mit, daß er sich vom 9. Jänner 1992 bis 3. Februar 1992 untertags bei seinen Eltern aufgehalten habe bzw. für sie auf der Esso-Station gearbeitet habe (Bestätigung wurde beigelegt). Die Mitteilung des Berufungswerbers ist glaubhaft, sie mag jedoch eine rechtsunwirksame Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung infolge vorübergehender Ortsabwesenheit nicht darzutun. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen würde, nur dann vorliegt, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen (beispielsweise im Falle einer Reise eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes, vgl. VwGH vom 24.3.1988, 87/09/0262 u.a.). Durch den Umstand, daß der Berufungswerber untertags bei seinen Eltern gearbeitet hat, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß er auch gehindert war, den Zustellvorgang im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen.

Der Berufungswerber wird auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz hingewiesen, wonach eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten allerdings als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Aufgrund des oben Gesagten ist von einer rechtswirksamen Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung auszugehen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG war es daher der Erstbehörde verwehrt, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu gewähren.

Die Frage, ob der Berufungswerber allenfalls durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, ist jedoch nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären, denn Aufgabe des O.ö. Verwaltungssenates ist es, in diesem Verfahren zu überprüfen, ob der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz zu Recht ergangen ist. Die Frage einer schuldlosen Fristversäumnis wäre in einem Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu klären. Die Beurteilung, ob diesbezüglich die Voraussetzungen vorliegen und ob ein eventueller Antrag noch fristgerecht eingebracht werden könnte, obliegt dem Berufungswerber bzw. der Erstbehörde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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