Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522535/3/Kof/Th

Linz, 06.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 01.03.2010, VerkR21-47-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, nach der am 31.03.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Betreffend die/das

 

-         Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten – vom 23.01.2010 bis einschließlich 23.07.2010

-         Aberkennung des Rechts, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und
Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         Verpflichtung, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-    eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-    eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-    ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesund-

    heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen

 

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.  Betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern wird der

  Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 zweiter Satz iVm. § 32 Abs.1 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 23. Jänner 2010 um ca. 22.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in der Gemeinde W. Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Der Bw hat dadurch

-         eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen und

-         eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom – Rechtsvertreter des – Bw nicht bestritten;

siehe seine Rechtfertigung vom 10. Februar 2010 in welcher ua. ausgeführt ist:

"Ich bestreite nicht, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm.
§ 5 Abs.2 StVO begangen zu haben."

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E,
D, D+E und F für die Dauer von 6 Monaten – vom 23. Jänner 2010 bis einschließlich 23. Juli 2010 – entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

     - eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

     - eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

     - ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die

       gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 3. März 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. März 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 31. März 2010 wurde beim UVS eine öffentlich mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung

-         betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern aufrecht erhalten und

-         in allen übrigen Punkten zurückgezogen.

 

     Betreffend die/das

-         Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten –

      vom 23.01.2010 bis einschließlich 23.07.2010

-         Aberkennung des Rechts, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer von einem
ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und
Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         Verpflichtung, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-              eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-              eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-              ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die

          gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung –
in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ist auszuführen:

Wird die Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, ist dem Betreffenden ex lege auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten;

§ 24 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz FSG idF. 12. FSG-Novelle,

BGBl. I Nr. 93/2009 – in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

Der Gesetzgeber unterscheidet daher hinsichtlich des Lenkens von

-         "führerscheinpflichtigen" KFZ sowie vierrädrigen Leicht-KFZ einerseits
(§ 24 Abs.1 FSG) 
sowie

-         Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen andererseits (§ 32 Abs.1 FSG).

Gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 2.5.2006,
BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006 ist bei Begehung von Alkoholdelikten ein Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z.1 FSG auszusprechen.

Bei diesem Erlass handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle iSd Art. 18 Abs.1 B-VG;

VwGH vom 9.3.2005, 2001/13/0062.

Der UVS ist somit an diesen Erlass nicht gebunden!

 

Ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern muss nicht generell zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen werden;

Grundtner, KFG, 5. Auflage, FN1 zu § 75a KFG (Seite 560) mwH.

 

Zu Gunsten des Bw ist zu berücksichtigen, dass

-         er in den letzten – sogar wesentlich mehr als – fünf Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung war und erstmals ein derartiges Delikt begangen hat;

-         er unbescholten war – somit

-         jenes Verhalten, welches zur Alkotestverweigerung geführt hat,

     im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht;

-         die Verwaltungsübertretung bei einer Routinekontrolle festgestellt wurde

     und

-         er keinen Verkehrsunfall verursacht, geschweige denn verschuldet hat.

 

Insgesamt gesehen ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern der Berufung stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

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