Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222358/9/Bm/Pe/Sta

Linz, 14.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, p.A. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.11.2009, Ge96-98-2008/HW, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.11.2009, Ge96-98-2008/HW, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z56 und § 126ff GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 300 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und gleichzeitig ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterblieben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 3.3.2010 wurde der Antrag des Bw auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Darauf folgend wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4.3.2010 der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die fehlende Berufungsbegründung binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels nachzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 9.3.2010 zugestellt und endete die Frist zur Verbesserung der Berufung somit am 23.3.2010.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da der Bw bis dato dem Mängelbehebungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates vom 4.3.2010 nicht nachgekommen ist, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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