Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252452/2/BP/Ga

Linz, 15.04.2010

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                                                   

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Oktober 2009, GZ.: 0057493/2008, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991 iVm. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
30. Oktober 2009, GZ.: 0057493/2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von insgesamt 2.409 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:
336 Stunden) verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt habe, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten habe:

 

Die oa. Firma habe als Dienstgeber zumindest am 4. November 2008 um 14:55 Uhr, nachstehend näher angeführte Personen als Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt i.d.H.v. zwischen 10,50 Euro und 12 Euro/Stunde,  auf der Baustelle X in X, als Arbeiter für Dachdecker und Montagearbeiter beschäftigt.

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert gewesen seien, sei hierüber keine, zumindest mit den Mindestangaben, ausgestattete Meldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Oö. Gebietskrankenkasse) rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet worden. Vielmehr seien die Beschäftigten von der oa. Firma jeweils nachträglich rückwirkend angemeldet worden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw nachweislich am 11. März 2010 zugestellt wurde, richtet sich  die vorliegende mit 22. März 2010 datierte, aber erst am 7. April 2010 zur Post gegebene Berufung, in der der Bw der Verhängung der Strafe entgegentritt.

 

 

2. Mit Schreiben vom 8. April 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2 Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1.1., und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das in Rede stehende Straferkenntnis vom
30. Oktober 2009 dem Bw nachweislich am 11. März 2010 zugestellt. Wie sich aus dem Poststempel des im Akt befindlichen Couverts zweifelsfrei ergibt, wurde die Berufung am 7. April 2010 zur Post gegeben. Die Berufungsfrist endete allerdings gemäß den oben angeführten Gesetzesbestimmungen mit Ablauf des 25. März 2010.

 

Nachdem keinerlei Umstände bekannt sind und auch vom Bw selbst nicht behauptet wurden, die geeignet wären die Frist zu hemmen, ist das Anbringen des Bw als verspätet anzusehen. Dem Oö. Verwaltungssenat war daher eine materiellrechtliche Überprüfung verwehrt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

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