Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281208/11/Kl/Pe

Linz, 13.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.1.2010, Ge96-21-15-2009-Bd/Fs, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.3.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtne Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 400 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.1.2010, Ge96-21-15-2009-Bd/Fs, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG iVm § 45 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH in x, und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass im Zuge einer von Organen des Arbeitsinspekorates Linz am 12.2.2009 in der Betriebsstätte durchgeführten Betriebsüberprüfung Folgendes festgestellt wurde:

Bei der Knödelformmaschine, Marke RHEON, Modell FN 208, Serien Nr. 19068, Baujahr 1993, waren die offenkundigen Quetsch- und Einzugsteile bei den gegenläufigen Scheiben, welche die Knödel formen, sowie bei den beiden mit offen liegenden Schneckengewinden ausgestatteten Zuführtrichtern für den Knödelteig und die Knödelfülle nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert.

Gemäß § 45 Abs.1 AM-VO müssen bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.

Der Bw habe als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass die oben angeführte Knödelformmaschine gemäß den Vorschriften der AM-VO am Tag der Kontrolle gesichert war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die x GmbH das ASZ mit dem sicherheitstechnischen Präventivdienst beauftragt hätte und wiederkehrende Überprüfungen stattgefunden hätten, um Gefahrenpotenziale festzustellen. Es sei auch eine Vereinbarung über die Beistellung einer externen Sicherheitsfachkraft abgeschlossen worden und habe Herr x diese Funktion wahrgenommen. Unter anderem fanden laufende Überprüfungen auch am 13.10.2008 und 14.10.2008 durch Herrn x im Betrieb statt, bei der auch die Knödelproduktionseinrichtungen überprüft worden seien. Unter anderem sei eine im Probebetrieb Knödeleinzählmaschine zur Entfernung empfohlen worden und sei diesem Ratschlag auch nachgekommen worden. Die gegenständliche Knödelformmaschine Marke RHEON sei während der Überprüfung im Einsatz gewesen und von der Sicherheitsfachkraft nicht beanstandet worden. Ein Hinweis auf den Arbeitsunfall am 13.8.2002 sei nicht zutreffend, weil Sicherheitsstandards in den zurückliegenden sieben Jahren erheblich geändert worden seien. Die am 12.2.2009 im Betrieb befundene Knödelformmaschine der Marke RHEON, Baujahr 1993, sei von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr- Umgebung sowohl im Verfahren Ge20-27-18-91 und Ge20-101-4-01, genehmigt worden und bestehe kein Anlass, davon auszugehen, dass ein gesetzwidriger Zustand vorliege. Es liege kein Verschulden vor, zumal Prüfungen der Maschine durch das ASZ durchgeführt worden seien und die Maschine bei diesen Überprüfungen niemals beanstandet worden sei. Auch sei die Maschine nach der Beanstandung ausgetauscht worden. Im Übrigen sei das Strafausmaß überhöht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung am 24.3.2010, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw und sein Rechtsvertreter sowie der Vertreter des Arbeitsinspekorates Linz haben an der Verhandlung teilgenommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde AI x als Zeuge geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt 12.2.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x, war.

Bei der Kontrolle am 12.2.2009 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz wurde im Betrieb festgestellt, dass die näher bezeichnete Knödelformmaschine Marke RHEON, Modell FN 208, Serien Nr. 19068, Baujahr 1993, in Betrieb war, wobei offenkundige Quetsch- und Einzugsteile bei den gegenläufigen Scheiben, welche die Knödel formen sowie bei den beiden mit offen liegenden Schneckengewinden ausgestatteten Zuführtrichtern für den Knödelteig und die Knödelfülle nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert waren. Diese Knödelformmaschine war vom Stand aus erreichbar und zu betätigen. Vom Trichter aus war freiliegend ein Schneckenförderer sichtbar, womit der Knödelteig in die Maschine gezogen wird. Diese Stelle ist leicht erreichbar und stellt eine Scher- und Quetschstelle zwischen der Förderschnecke und dem Maschinengehäuse bzw. dem Trichter dar. Da die Maschine schon vor dem Jahr 1995 hergestellt wurde, weist sie keine CE-Kennzeichnung auf. Üblicherweise wird bei einer solchen Maschine die Höhe so gewählt, dass vom Stand aus ein Hineingreifen nicht möglich ist.

 

Wie der Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung angab, wurde die Knödelformmaschine im Jahr 2008 im Zuge einer Betriebsübernahme in Tschechien – der Betrieb wurde mit allen Maschinen übernommen – erworben. Die Maschine wurde in Tschechien für eine Germknödelerzeugung verwendet und dann im Betrieb in x aufgestellt. Der Bw hat sich die Maschine bei ihrer Aufstellung im Jahr 2008 im Betrieb in x nicht angesehen, obwohl es bereits im Jahr 2002 in seinem Betrieb einen Unfall mit einer Knödelformmaschine gleicher Marke, nämlich Marke RHEON, Baujahr 1991, gegeben hat. Er gab an, dass er nicht gewusst hätte, dass eine derartige Maschine im Gesamtpaket aus Tschechien übernommen worden sei. Der Bw ist gelernter Fleischhauer und kein gelernter Techniker. Er sieht sich daher die Maschinen im Betrieb nicht an. Er hat im Betrieb ausgebildete Sicherheitsfachleute beauftragt und eine Vereinbarung mit dem ASZ abgeschlossen. Durch dieses wurden wiederkehrende Begehungen durchgeführt. Auch am 13. und 14.10.2008 war Herr x vom ASZ im Betrieb und führte den ganzen Tag Kontrollen durch. Nach der Beanstandung am 12.2.2009 hat der Bw das ASZ mit einer ausführlichen Begehung im Betrieb hinsichtlich Arbeitssicherheit der Maschinen und Mängel der einzelnen Maschinen beauftragt und auch auf Beachtung der CE-Kennzeichnung und Zulassung der Maschinen gedrängt. Mängel in zwei Fällen wurden sofort entfernt. Auch die beanstandete Maschine wurde nach dem Vorfall entfernt.

Der Bw hat ca. 140 bis 150 Maschinen im Betrieb. Das ASZ kommt laut Vereinbarung einmal im Monat zur Kontrolle.

Der Bw wurde bereits aufgrund eines Unfalles am 13.8.2002 an einer Knödelformmaschine RHEON, Baujahr 1991, wegen fahrlässiger Körperverletzung vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 12.9.2003 zu einer Geldbuße verurteilt. Diese Knödelformmaschine wurde entfernt und dafür eine neue gekauft.

Weiters wurde der Bw wegen eines Arbeitsunfalles am 12.10.2006 an einer Wurststreifenschneidmaschine, bei welcher ebenfalls Quetsch- und Scherstellen bzw. Gefahrenstellen nicht abgesichert waren, mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.1.2007 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro rechtskräftig bestraft.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen und der Anzeige angeschlossenen Fotos sowie auf die Äußerungen des zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitsinspektors und auch auf die Angaben durch den Bw. Diese widersprechen sich in wesentlichen Teilen nicht, der einvernommene Zeuge ist glaubwürdig und besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Im Übrigen wurde der Sachverhalt auch nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 309/2004, gilt diese Verordnung für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen, und ist der 4. Abschnitt nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 AM-VO müssen bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.

 

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes ist die gegenständliche Maschine Marke RHEON, Baujahr 1993, nicht mit CE-Kennzeichnung versehen und gilt daher der 4. Abschnitt der AM-VO. Es wurde daher an der gegenständlichen Maschine zum Tatzeitpunkt, an dem sie sich auch in Betrieb befand, die Verpflichtung einer Absicherung der bewegten Teile, nämlich der freizugänglichen Förderschnecke mit einer Quetsch- bzw. Scher- bzw. Einzugsstelle nicht durch Verdeckung, Verkleidung oder Umwehrung gesichert. Es war kein gefahrloses Berühren und Eingreifen möglich. Auch waren sonstige Schutzeinrichtungen nicht vorhanden. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Der Bw war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

5.2. Der Bw macht fehlendes Verschulden geltend, weil er eine wiederholte Überprüfung der Maschine durch das ASZ beauftragt habe, diese Überprüfungen stattgefunden hätten und auch der Betrieb gewerbebehördlich genehmigt sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Bw zu entlasten. Er hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Im Sinne dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Bw nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien. Insbesondere reicht es nicht aus, Sorgfaltspflichten, gesetzliche Verpflichtungen und Kontrollen auf eine andere Person zu übertragen. Vielmehr ist auch der Bw weiterhin gehalten, die Einhaltung seiner Anordnungen und Anweisungen zu kontrollieren. Es wurde vom Bw nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, welche Maßnahmen er konkret getroffen hat, dass die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bzw. die Einhaltung der Anweisungen mit gutem Grund erwartet werden kann. So hat das Beweisverfahren gezeigt, dass dem Bw nach seinen eigenen Angaben nicht einmal bekannt war, dass wieder eine Maschine älteren Baujahres in Tschechien erworben wurde und in seinem Betrieb im Jahr 2008 aufgestellt wurde. Er hat diese Maschine daher auch nicht kontrolliert. Auch eine Kontrolle der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Person wurde nicht eingewendet und unter Beweis gestellt. Insbesondere aber gab es auch keine Anweisungen betreffend CE-Kennzeichnung bzw. für den Fall des Fehlens einer solchen Kennzeichnung. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt daher eine außerordentliche Sorgfaltsverletzung dar, da der Bw schon einmal wegen einer Maschine gleichen Typs aufgrund unzureichender Sicherung bestraft wurde und er Kenntnis über Sicherheitsmängel dieser Maschine haben musste und daher eine besondere Sorgfalt bei der Aufstellung von solchen Knödelformmaschinen erforderlich ist. Auch hat er sich weder um die CE-Kennzeichnung seiner Maschinen, Überprüfung der Kennzeichnungen bzw. Einhaltung der Vorschriften nach der AM-VO gekümmert bzw. diesbezügliche konkrete Anweisungen getroffen. Wie der Bw in der mündlichen Verhandlung selber ausgeführt hat, wurden solche Anordnungen erst aufgrund der Kontrolle am 12.2.2009 getroffen. Im Übrigen hat der Bw auch nichts dargelegt und unter Beweis gestellt, welche er Maßnahmen er konkret getroffen hat bzw. wie er gewährleistet, dass die Sicherheitsüberprüfungen, die er vereinbart hat, auch tatsächlich im Hinblick auf die gegenständlichen Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden bzw. wie eine Vorgangsweise sein könnte, wenn die Maschinen zugekauft werden. Es ist daher fahrlässige Tatbegehung jedenfalls gegeben und hat der Bw dies zu verantworten. Die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage hingegen enthebt den Bw nicht, auf den ordnungsgemäßen Zustand der Maschinen zu achten und für die Einhaltung der AM-VO Sorge zu tragen. Darüber hinaus beruft sich der Bw auf Genehmigungen in den Jahren 1998 und 2001, die beanstandete Maschine wurde aber erst – nach Angaben des Bw – im Jahr 2008 im Betrieb aufgestellt. Sie konnte daher noch gar nicht von den Genehmigungen erfasst sein.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Sie hat im Übrigen leichte Fahrlässigkeit zugrunde gelegt und erschwerend gewertet, dass eine rechtskräftige Vorstrafe wegen Übertretung der Arbeitsmittelverordnung vorliegt, wobei schon bei dieser Vorstrafe ein Unfall zugrunde lag und daher nachteilige Folgen zu berücksichtigen waren.

 

Mangels eines Vorbringens war daher auch im Berufungsverfahren von den geschätzten persönlichen Verhältnissen auszugehen. Es ist auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen, nämlich die erhöhte Gefahr von Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Arbeitnehmern durch die fehlende Sicherung der Quetsch- und Einzugstellen. Gerade in solchen Bereichen von Maschinen treten immer wieder schwere Unfälle auf  und sind daher erhebliche nachteilige Folgen zu befürchten. Genau diesem Gefährdungspotenzial will die Verwaltungsvorschrift entgegentreten. Es hat daher der Bw seine Verpflichtung in erheblichem Maße verletzt. Dem Bw ist beizupflichten, dass zum Tatzeitpunkt nachteilige Folgen nicht eingetreten sind. Allerdings war im Rahmen der subjektiven Strafbemessungsgründe darauf Bezug zu nehmen, dass eine erhebliche Fahrlässigkeit des Bw gegeben war, zumal es bereits im Jahr 2002 zu einem Unfall auf einer Maschine gleicher Marke und gleichen Typs gekommen war, und auch diese Maschine nicht gekennzeichnet und nicht gesichert  war. Dieser Vorfall führte auch zu einem rechtskräftigen Bußgeld durch das Bezirksgericht. Eine eingewendete Verjährung bei gerichtlichen Strafen liegt hingegen nicht vor. Auch wird sie nur zur Begründung der Schwere des Verschuldens herangezogen. Auch war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsunfall am 12.10.2006 zu einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe in der Höhe von 2.000 Euro wegen einer Übertretung der AM-VO geführt hat und daher der Bw neben anderen Verwaltungsvorstrafen rechtskräftig einschlägig vorbestraft ist. Es hat die belangte Behörde daher zu Recht den erhöhten Strafsatz von 290 Euro bis 14.530 Euro angewendet. Im Grunde dieses gesetzlichen Strafrahmens bis 14.530 Euro ist die von der Behörde verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro im untersten Bereich gelegen und beträgt nicht einmal ein Siebtel des Strafrahmens. Sie ist daher nicht überhöht. Im Übrigen handelt es sich um die gleiche Höhe, wie die zum erhöhten Strafrahmen führende Strafe aufwies. Diese war offensichtlich nicht geeignet, den Bw von einer weiteren Tatbegehung nach der AM-VO abzuhalten und einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Es ist daher in Anbetracht sämtlicher aufgezeigter Umstände die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Sie ist auch erforderlich, den Bw zu einem gesetzeskonformen Verhalten insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nach der AM-VO anzuleiten. Entsprechend war daher die Geldstrafe und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Ein Überwiegen von Milderungsgründen war nicht festzustellen, insbesondere waren keine Milderungsgründe gegeben, sodass von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch gemacht werden konnte. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weiter hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 400 Euro, festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: fehlende Absicherung, mangelnde Überprüfung, Kontrolle, gleichartige Unfälle, erhöhter Strafsatz

 

 

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