Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522519/2/Fra/Bb/Ka

Linz, 12.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn x vom 4. März 2010, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz, vom 19. Februar 2010, GZ FE-146/2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8, und 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 19. Februar 2010,      GZ FE-146/2010, Herrn X (dem Berufungswerber) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Juni 2007 unter             GZ 07/133290 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines bei der Behörde ange­ordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung versagt.

 

2. Gegen diesen Bescheid – mündlich verkündet am 19. Februar 2010 - hat der Berufungswerber am 5. März 2010 - und somit rechtzeitig - durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bundespolizeidirektion Linz Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bundespolizeidirektion Linz nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Führerscheinbehörde der Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 8. März 2010, GZ FE-146/2010, übermittelten Verfahrensakt. Aus diesem vorliegenden Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt (§ 67d Abs.1ff AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Berufungswerber hat am 18. September 2008 in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 1,19 mg/l) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. In Anbetracht dieses Alkoholdeliktes und unter Berücksichtigung zweier Vorfälle aus der Vergangenheit wurde ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. September 2008, GZ FE-1129/2008, seine Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 18 Monaten entzogen, ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leicht- und Invalidenkraftfahrzeuge verhängt und das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein amtärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Am 11. Dezember 2009 unterzog sich der Berufungswerber zunächst bei der Landesstelle Oberösterreich des Kuratoriums für Verkehrssicherheit der verkehrspsychologischen Untersuchung. Diese Untersuchung ergab, dass beim Berufungswerber aus funktionalen und intellektuellen Gründen keine Einwände gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehen würden, hingegen aber die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen und somit auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung eingeschränkt seien. Auf Grund seines normabweichenden Alkoholkonsumverhaltens sei seine behauptete Alkoholabstinenz von einem Monat viel zu kurz, um eine ausreichend sichere Prognose stellen zu können. Nach Auffassung des Verkehrspsychologen zeige sich der Berufungswerber zwar problembewusst und einsichtig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe jedoch noch keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, sodass er vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet sei. Sollte der Berufungswerber Alkoholabstinenz von etwa sechs Monaten nachweisen und Laborbefunde nicht dagegensprechen, wäre aus Sicht der Verkehrspsychologie zukünftig möglicherweise eine zumindest befristete Erteilung der Lenkberechtigung vertretbar.

 

Anschließend wurde der Berufungswerber angewiesen, eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Laut der entsprechenden Stellungnahme vom 16. Jänner 2010 von Dr. x, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, weise das bisherige Trinkverhalten des Berufungswerbers auf Alkoholabhängigkeit hin. Derzeit sei er weitgehend abstinent, habe sich jedoch mit seinem Trinkverhalten nie auseinandergesetzt und habe dementsprechend keine Einsicht und keine Vermeidungsstrategien, weshalb auch aus psychiatrisch-neurologischer Sicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B durch den Berufungswerber derzeit nicht befürwortet werden könne. Auch die Fachärztin empfahl dem Berufungswerber eine kontrollierte Alkoholabstinenz über ein halbes Jahr durch Vorlage der alkoholspezifischen Laborparameter (MCV, DCT, LFP). Zusätzlich schlug sie eine Kontaktaufnahme mit einer Alkoholberatungsstelle vor.

 

Unter Zugrundelegung der beiden fachärztlichen Stellungnahmen, eines Laborbefundes und ärztlicher Untersuchung des Berufungswerbers erstattete der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz, x, am 25. Jänner 2010 das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG. Er gelangte darin zur Auffassung, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei und begründete die Nichteignung im Wesentlichen mit dem langjährigen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sei beim Berufungswerber eine Alkoholabhängigkeit anzunehmen. Eine Art der Auseinandersetzung mit dem Trinkverhalten bestehe nicht, sodass das Rückfallrisiko beim Berufungswerber derzeit noch zu hoch sei. x empfahl dem Berufungswerber ebenso eine kontrollierte Alkoholabstinenz von sechs Monaten durch Beibringung normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Ist die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben, ist die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG zu entziehen.  

 

Der Berufungswerber verfügt nach dem Ergebnis des polizeiärztlichen Gutachtens vom 25. Jänner 2010, welches sich auf die beigebrachte verkehrspsychologische und psychiatrische Stellungnahme stützt, derzeit nicht über die gesetzlich gebotene gesundheitliche Eignung, um Kraftfahrzeuge der Klasse B eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet, dass dieses vom Polizeiarzt erstellte Gutachten nach § 8 FSG als auch die diesem Gutachten zu Grunde liegenden fachärztlichen Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann derartigen Gutachten nur durch solche, die auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurden, entgegen getreten werden. Der Berufungswerber hat weder gegen das amtsärztliche Gutachten noch die zugrunde liegenden Facharzt-Stellungnahmen solche inhaltliche Einwände erhoben, die diese entkräften hätten können. Sie konnten daher – ohne jeglichen Zweifel - der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das der Berufungswerber nach den gutachtlichen ärztlichen Feststellungen derzeit (noch) nicht besitzt. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen nur solche Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind. Mangels gesundheitlicher Eignung des Berufungswerbers, welche gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung darstellt, musste seine Lenkberechtigung für die Klasse B daher gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG entzogen und im Hinblick darauf der gegenständlichen Berufung ein Erfolg versagt werden. Allfällige berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit nicht Bedacht zu nehmen.

 

Die Ablieferungspflicht des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Anordnung.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Teilnahme am Straßenverkehr durch Kraftfahrzeuglenker, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht erfüllen, stellt grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Es war somit Gefahr im Verzug gegeben, weshalb der Berufung zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

 

Der Berufungswerber wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, bei Wiedererlangung bzw. beim Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung wieder eine Lenkberechtigung zu beantragen. Es wird ihm daher dringend angeraten, den Empfehlungen im polizeiärztlichen Gutachten und in den fachärztlichen Stellungnahmen nachzukommen und seine Alkoholabstinenz regelmäßig durch freiwillige Vorlage der alkoholspezifischen Laborparameter über einen entsprechenden Zeitraum unter Beweis zu stellen. Nur so hat er die Möglichkeit  künftig allenfalls wieder in den Besitz einer Lenkberechtigung zu gelangen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r  

 

 

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