Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522538/3/Fra/Ka

Linz, 16.04.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.1.2010, VerkR21-807-2009, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B auf  zwei Jahre – bis 26.1.2012 – befristet und als Auflagen beim Lenken eines KFZ die Verwendung einer Brille sowie eine zeitliche Beschränkung auf Tageslichtverhältnisse vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Bw gemäß § 13 Abs.5 FSG verpflichtet, den Führerschein innerhalb von zwei Wochen der Behörde zur Neuausstellung vorzulegen.

 

Der Bescheid wurde mündlich verkündet und außerdem wurde dem Bw eine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ausgehändigt.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67 Abs.1 AVG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde am 26.1.2010 mündlich verkündet. Der Bw hat an diesem Tag auch eine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides übernommen. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist demnach am 9.2.2010 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 25.3.2010 – sohin außerhalb der Rechtsmittelfrist – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich abgegeben.

 

Der Bw hat das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates am 16.4.2010 telefonisch kontaktiert und in der Sache vorgebracht, dass er mit der Einschränkung der Lenkberechtigung nicht einverstanden sei, jedoch zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels bzw. zum hg. schriftlichen Verspätungsvorhalt vom 12.4.2010, VwSen-522538/2/Fra/Ka, kein inhaltliches Argument vorgebracht.  

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass eine Sachentscheidung getroffen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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