Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522544/2/Ki/Gr

Linz, 12.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, X, vom 29. März 2010 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. März 2010, AZ:  F 10/030128, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 und 8 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben zitierten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

1.2. Dagegen hat Herr X mit Schreiben vom 29. März 2010 Berufung erhoben. Dem Inhalt nach vertritt er die Auffassung, dass er gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet wäre.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 31. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die vorgelegten Verfahrensakte. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle eine Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Mit hiesiger Berufungsentscheidung vom 9. Juni 2009, VwSen-522269/8/Ki/Jo, auf deren Begründung verwiesen wird, wurde festgestellt, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse(n) B und F gesundheitlich nicht geeignet ist, zumal er aus ärztlicher Sicht nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Dieser Entscheidung lag unter anderem ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ. Landesregierung zu Grunde, welcher auf Grund auf einer Beobachtungsfahrt feststellte, dass Herr X keinenfalls in der Lage ist, die im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen durch besondere Routine sowie defensive und umsichtige Fahrweise auszugleichen.

 

Nunmehr hat Herr X wiederum einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung gestellt und sich am 02. März 2010 wiederum einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation X (Landesstelle Oberösterreich) unterzogen.

 

Der Verkehrspsychologe kam nach Durchführung der Untersuchung zum Ergebnis, dass im Vergleich zum Testbefund vom 20. März 2009 (dieser lag der oben zitierten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu Grunde) sich keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Bereich der kognitiven Auffassungsfähigkeit zeige, vielmehr sei eine Verschlechterung abzuleiten. Aus verkehrspsychologischer Sicht sei Herr X zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet.

 

Unter Zugrundelegung der verkehrpsychologischen Stellungnahme beurteilte der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz Herrn X als nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG – GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenker dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

 

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

 

2. die nötige Körpergröße besitzt,

 

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

 

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische                   Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, kam der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz unter Zugrundelegung einer verkehrspsychologischen Untersuchung des Berufungswerbers zum Ergebnis, dass dieser nicht mehr über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Daraus resultiert, dass Herr X die gesetzlich gebotene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher zu Recht entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit den Antrag des Berufungswerbers um Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen und er wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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