Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531024/2/Re/Sta

Linz, 12.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, x, vom 29. Jänner 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Jänner 2010, Ge20-4140/19-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der zitierte bekämpfte Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Jänner 2010, Ge20-4140/19-2010, wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Jänner 2010, Ge20-4140/19-2010, wurde die gewerbebehördliche Betriebs­anlagen­genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x, Gst. Nr. x und x der KG. x, x, durch Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle sowie von Sozialräumen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und unter Vorschreibung von Auflagen im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage eine Gefährdung des Lebens im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Zu dem am Verhandlungstag vorgebrachten Ersuchen der Konsenswerberin um Fristerstreckung bezüglich der Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage wurde eine ergänzende Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt und hat dieser zu Auflagepunkt 2. begründet festgestellt, dass sowohl der Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage als auch einer automatischen Brandmeldeanlage erforderlich  und somit vorzusehen ist und daher eine Terminerstreckung im Sinne der Schutzinteressen der GewO nicht vertretbar ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die x mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2010, der Post zur Beförderung übergeben am 1. Februar 2010 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der gegenständliche Bescheid sei erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gegenstandes des Bescheides, das sei die Änderung der Anlage durch Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle sowie Sozialräumen, ergangen. Der Bescheid sei am 15. Jänner 2010 ergangen, die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle sowie Sozialräumen sei bereits im Dezember 2009 erfolgt. Durch diesen Umstand sei die Berufungswerberin nicht in der Lage, die mit Bescheid erteilten Auflagen bei der Ausführung der Änderung der bestehenden Betriebsanlage zu berücksichtigen. Dies auch deshalb, da zwar von den nun erteilten Auflagen bereits im Vorfeld seitens der Behörde die Rede war, jedoch eine Fristerstreckung in Aussicht gestellt worden sei. Die Berufungswerberin sei zwar grundsätzlich bereit, die im Bescheid genannten Auflagen zu erfüllen und die Maßnahmen umzusetzen, dies sei jedoch auf Grund der problematischen wirtschaftlichen Situation der europäischen Papierindustrie als Kundenkreis in diesem Geschäftsjahr bis 30. September 2010 mangels zur Verfügung stehender entsprechender Mittel nicht mehr möglich. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Auflagen sei erst ab 1.10.2010, eine Fertigstellung bis Ende Dezember 2010 möglich, weshalb beantragt werde, die Frist für die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen bis 31.12.2010 aufzuschieben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-4140/19-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Unter Beachtung dieser dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmungen hat die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt ergeben, dass die belangte Behörde über den Antrag der Konsens- und Berufungswerberin vom 23. März 2009 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle sowie Sozialräume auf den  Gst. Nr. x der KG. x, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Insbesondere wurde mit Kundmachung vom 2. April 2009 eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 20. April 2009 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Dieser mündlichen Verhandlung war auch ein Amtssachverständiger für Bau- und Gewerbetechnik sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen. In Bezug auf die geplante Erweiterung der Produktions- bzw. Lagerhalle stellt der ASV in seinen befundmäßigen Ausführungen fest, dass diese einen Brandabschnitt bilde und eine automatische Brandmeldeanlage bislang noch nicht installiert worden sei. Auf Grund der Brandabschnittsgröße sei bereits für den Bestand eine automatische Brandmeldeanlage einzufordern, diese sei jedoch bisher in Genehmigungsbescheiden nicht vorgeschrieben worden. Auch nach telefonischer Rücksprache mit dem Vertreter der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich seien diesbezüglich Festlegungen erforderlich. Aus diesem Grunde wurde in den Auflagen vorgeschrieben, die Zubauten im bestehenden Brandschutzplan zu berücksichtigen, den Hallenzubau mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Sinne der TRVB 125 auszustatten sowie die gesamte Produktions- und Lagerhalle samt den im gleichen Brandabschnitt befindlichen Räumen mit einer automatischen Brandmeldeanlage nach TRVB 123 mit dem Umfang Brandabschnittsschutz auszustatten. Diese Brandmeldeanlage ist mit einer automatischen Alarmweiterleitung zu einer besetzten öffentlichen Zentrale auszustatten. Weiters vorgeschrieben wurde die Notwendigkeit der Anbringung von Handfeuerlöscher sowie die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung nach ÖNORM EN 1838, weiters die Installierung von Fluchtwegorientierungsleuchten sowie der Ausführung von Belichtungs- und Belüftungselementen in Klarsichtverglasung. Die Notwendigkeit dieser Auflagen wurde auch vom Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk in seiner Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung von 20. April 2009 unterstützt. Vom Vertreter der Konsenswerberin wurde hinsichtlich der Vorschreibung der automatischen Brandmeldeanlage auf Grund der wirtschaftlichen Situation um Fristerstreckung ersucht.

 

Im bekämpften Bescheid mitberücksichtigt wird darüber hinaus die auf Grund dieses Fristerstreckungsantrages der Konsenswerberin von der belangten Behörde ergänzend eingeholte Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 15. Jänner 2010, worin dieser feststellt, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen auf Grund der zitierten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien formuliert worden seien. Insbesondere sei laut Punkt 2. der OIB-Richtlinie 2.1. bei einer Abschnittsfläche von 10.000 m2 zusätzlich zur RWA zumindest auch eine automatische Brandmeldeanlage vorzusehen. Da Brände naturgemäß zeitlich nicht planbare Ereignisse darstellen, wird aus technischer Sicht die Auflagenerfüllung unmittelbar nach Inbetriebnahme der Hallentrakte zu fordern und daher die beantragte Terminerstreckung im Sinne der Schutzinteressen der GewO technisch nicht vertretbar.

 

Diesen Äußerungen des Amtssachverständigen wird von den Berufungswerbern in der Berufungsschrift grundsätzlich nicht begründet entgegengetreten und schließt sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates den schlüssigen Äußerungen des Amtssachverständigen an. Auflagen in Zusammenhang mit Brandverhütung, Brandbekämpfung bzw. Brandschutz dienen unmittelbar dem Schutz von Leib und Leben und zwar in Bezug auf Arbeitnehmer, Gewerbeinhaber, allenfalls auch Kunden und Nachbarn. Die von der Berufungswerberin vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe im Zusammenhang mit der problematischen wirtschaftlichen Situation des Kundenkreises, namentlich der europäischen Papierindustrie bzw. in Zusammenhang mit fehlenden zur Verfügung stehenden entsprechenden Mitteln im Geschäftsjahr 2009/2010 können selbst bei Abwägung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs.1 letzter Satz die Festlegung eines späteren Zeitpunktes für die Erfüllung der Auflagen nicht rechtfertigen, da dem die Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen, insbesondere der Gefährdung von Leib und Leben, zweifelsfrei entgegen stehen.

 

Die Tatsache, dass der gegenständliche Bescheid erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gegenstandes des Bescheides ergangen ist, nämlich am
15. Jänner 2010, die Fertigstellung und Inbetriebnahme bereits im Dezember 2009 erfolgt sei, kann an diesem Ergebnis ebenfalls nichts ändern. Vielmehr ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der GewO vorgesehen ist, dass der Baubeginn erst nach Erteilung der hiefür erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt und nicht umgekehrt !

 

Die Berufungswerberin erklärt ausdrücklich ihre Bereitschaft, die im Bescheid genannten Auflagen zu erfüllen bzw. die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, ersucht jedoch um entsprechende Fristerstreckung.

Da diesem Ersuchen auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage jedoch nicht nachgekommen werden konnte, war dementsprechend wie im Spruch zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind für die eingebrachte Berufung Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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