Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420627/3/SR/Sta

Linz, 08.04.2010

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der am 12. März 2010 eingelangten Eingabe des x, geboren am x, x, x, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

 

Das Anbringen wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 AVG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Am 7. März 2010 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Anbringen des x (im Folgenden: Antragsteller) per E-Mail ein.

Darin führte der Antragsteller wie folgt aus:

"Am 7.3.2010 hatte ich in x einen Konflikt! Ich war dort zum Dart und Billiard spielen bis es in der früh hiess wir haben Sperrstunde! Mein Glas war noch ca. 1/3 voll und da ich denjenigen der sagte (x) ich solle gehen sie (verbleib im Lokal hätten noch was zu besprechen) und ich antwortete die 2 Minuten habe er auch noch Zeit lag ich schon am Boden und wurde mit der Faust ca. 5 mal ins Gesicht geschlagen! Darauf verlies ich das Lokal und alamierte die Polizei welche auch kurz darauf eintraf! Doch der Beamte interessierte sich weder fpr den Vorfall wo noch wer es war sondern fragte mich nur was ich Asozialer überhaupt wolle! Ich sei ein Staatsschädiger worauf ich mehrmals seine Dienstnummer verlangt habe diese aber auch nach mehrerer Aufforderung nicht bekam! Waoruf ich zu seinem Kollegen sagte er solle die Arbeit übernehmen denn der andere nehme seine Arbeit wohl nicht ernst! Darauf hies es das er das nicht könne weil es die Amtshandlung seines Kollegen sei! Darauf haben mich die Beamten verlassen und ich habe die Rettung angerufen da ich wusste das das LKH automatisch eine Anzeige schreibt! Wenn ein Beamter keinen Spass an der Arbeit hat sollte er Innendienst schieben und nicht auf die Menschheit losgelassen werden! Auch wenn ich arbeitssuchend bin habe ich wohl immer noch meine Rechte! Danke im Voraus! PS: Bei Fragen bitte per Mail! mfg x geb. x SZVN: x."  

 

2. Da dem Schreiben des Antragstellers, das in Form einer Sachverhaltsmitteilung eingebracht wurde, nicht entnommen werden konnte, ob er damit eine Beschwerde oder lediglich eine Unmutsäußerung einbringen wollte, wurde er mit Schreiben vom 22. März 2010 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung aufgefordert, ihm hiezu eine Frist von einer Woche eingeräumt und mitgeteilt, dass im Falle seiner Untätigkeit das Anbringen zurückgewiesen wird. Die Zustellung des Verbesserungsschreibens erfolgte in der vom Antragssteller gewünschten Form ("Bei Fragen bitte per Mail").

 

Der Antragsteller hat weder innerhalb der gewährten Frist noch bis zur Beschlussausfertigung dem Verbesserungsschreiben entsprochen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat deren Behebung vielmehr von Amts wegen unverzüglich zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

3.2. Da der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gewährten Frist nachgekommen ist, war das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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