Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522507/5/Ki/Bb/Gr

Linz, 08.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, vom 24. Februar 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 5. Februar 2010, GZ VerkR21-910-2009/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A, B und F, das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf acht Monate, gerechnet ab 2. November 2009 (= Abnahme des  Führerscheines) bis einschließlich 2. Juli 2010, herabgesetzt.

 

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 2, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat - in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 27. November 2009, GZ VerkR21-910-2009/Kr - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2010, GZ VerkR21-910-2009/LL, X (der Berufungswerberin) die am 4. August 1964 unter Zl. VerkR-Be-44/1512-64 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 2. November 2009 (= Führerscheinabnahme) bis einschließlich 2. August 2010, entzogen. Gleichzeitig wurde ihr für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Weiters wurde die Berufungswerber verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein amtärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10. Februar 2010, richtet sich die - durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter der Berufungswerberin - bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobene Berufung vom 24. Februar 2010.

 

Die Berufungswerberin wendet sich darin im Wesentlichen insofern gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, als eine Entziehungsdauer von mehr als sechs Monaten festgesetzt wurde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1. März 2010, GZ VerkR21-910-2009/Kr, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am                 24. Februar 2010 – der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage ergibt und die Rechtsvertreter der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 15. März 2010 ausdrücklich auf die in der Berufung beantragte Verhandlung verzichtet haben.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze des Berufungswerbers) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 2. November 2009 um 16.30 Uhr den – auf sie zugelassenen – Pkw mit dem Kennzeichen X in Allhaming, auf der Eggendorfer Landesstraße, aus Richtung Eggendorf kommend, Kreuzung mit der Marchtrenker Landesstraße. Dabei verursachte sie einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, indem sie als benachrangte Lenkerin unter Missachtung des Verkehrszeichens "Vorrang geben" in die Kreuzung einfuhr, sodass es zu einer Kollision mit dem auf der Marchtrenker Landesstraße fahrenden, aus Richtung Allhaming kommenden, bevorrangten Fahrzeug, Kennzeichen X, gelenkt von Herrn X, kam, wodurch an beiden beteiligten Fahrzeugen im Frontbereich Sachschaden entstand und der Unfallgegner verletzt wurde.

 

Bei dieser Fahrt befand sich die Berufungswerberin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Zuge der unmittelbar darauffolgenden Erhebungen zum Verkehrsunfall wurde die Berufungswerberin - aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome- von den einschreitenden Exekutivorganen der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems zu einem Alkovortest aufgefordert, welcher um 16.42 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 0,92 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Daraufhin wurde die Berufungswerberin einer Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichten Alkomat unterzogen. Der vorgenommene Alkotest um 16.55 Uhr ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von (niedrigster Wert) 0,91 mg/l. 

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 11. Dezember 2009 wurde die Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem genannten Verkehrsunfall des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1, Abs. 3 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 15 Euro (= 1500 Euro) verurteilt. Dieses Urteil ist seit 15. Dezember 2009 rechtskräftig.

 

Zum Vorleben der Berufungswerberin:

Die Berufungswerberin war bislang offenbar sowohl verwaltungsstrafrechtlich (zumindest im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) als auch strafgerichtlich gänzlich unbescholten. Laut Zentralem Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich auch um die erstmalige Entziehung ihrer Lenkberechtigung.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Der festgestellte Sachverhalt kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.         ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.         beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.         wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.         wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.         wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

3.2. Die Berufungswerberin hat - unbestritten - am 2. November 2009 um   16.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,91 mg/l) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. In Anbetracht der eingestandenen Alkoholisierung ist somit jedenfalls vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.3 Z1 iVm Z2 FSG auszugehen, welche gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei einem erstmaligen derartigen Delikt mindestens sechs Monate. Zum Nachteil der – bislang unbescholtenen - Berufungswerberin ist jedoch bei der Bemessung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen, dass sie beim gegenständlichen Alkoholdelikt den maßgeblichen Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l doch deutlich überschritten hat (festgestellter Atemluftalkoholgehalt von 0,91 mg/l). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist bereits für sich allein in hohem Maße verwerflich und gefährlich. Im gegenwärtigen Fall wurde die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes zusätzlich auch noch dadurch ausdrücklich dokumentiert, dass die Berufungswerberin bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht hat, indem sie als benachrangte Lenkerin das Verkehrszeichen "Vorrang geben" missachtet hat, sodass es zur Kollision mit einem bevorrangten Fahrzeug kam, dessen Lenker schließlich verletzt wurde und Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstand. Positiv war zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin bislang unbescholten war, erstmalig ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen hat, sich seit dem Vorfall offenbar Wohlverhalten hat und es sich konkret auch um die erstmalige Entziehung ihrer Lenkberechtigung handelt.

 

Unter Abwägung aller aufgezählten Umstände ist anzunehmen, dass die Berufungswerberin ihre Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf einer Entziehungs- und Verbotsdauer von acht Monaten wiedererlangen wird und sie bis dorthin die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung konnte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entzugsdauer auf das in § 26 Abs.2 Z1 FSG festgesetzte Mindestmaß von sechs Monaten war jedoch abzuweisen.

 

Auch allfällige berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen bei der Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer nicht Bedacht zu nehmen. Dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin erschweren könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso bedeutungslos.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu              Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG. 

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung, Beibringung eins amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch darüber erübrigt.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

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