Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164903/2/Zo/Jo

Linz, 23.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 25.02.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15.02.2010, Zl. VerkR96-5318-2010, wegen der Verhängung von fünf Geldstrafen zu Recht erkannt:

 

I.             Hinsichtlich der Punkte 1. und 4. wird die Berufung abgewiesen und die von der Erstinstanz verhängten Strafen werden bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 5. wird der Bescheid dahingehend abgeändert, dass von der Verhängung von Strafen abgesehen wird.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 8 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 1. und 4. bestätigten Strafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid die in der Strafverfügung vom 04.02.2010, Zl. VerkR96-5318-2010, verhängten Strafen aufgrund eines Einspruches, welcher nur gegen die Strafhöhe gerichtet war, auf fünfmal 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass im Überprüfungsbescheid vom 25.02.2010 nur die vordere Stoßstange und die Scheinwerferblende als Mängel festgestellt worden seien. Die Hupe, der Kühlergrill und die Alupedale seien nicht bemängelt worden, weshalb er ersuche, die Bestrafung zu überprüfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Bei einer Kontrolle am 25.01.2010 um 15.05 Uhr wurde festgestellt, dass beim PKW mit dem Kennzeichen X folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Frontstoßstange, Mehrtonhupe, Kühlergrill, Scheinwerferblenden sowie Pedalauflagen. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses PKW. Er wurde deshalb mit Strafverfügung vom 04.02.2010, VerkR96-5318-2010, wegen insgesamt fünf Übertretungen des § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG mit fünf Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) bestraft.

 

Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, in welchem er einräumte, dass der Sachverhalt im Wesentlichen richtig ist. Der Einspruch richtete sich gegen die Strafhöhe, weil er zur Zeit nur Arbeitslosengeld beziehe und auch seine Gattin nur ein geringes Einkommen habe. Außerdem seien die familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt worden. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid diesem Einspruch gegen die Strafhöhe insofern stattgegeben, als sämtliche Geldstrafen auf jeweils 40 Euro sowie die Eratzfreiheitsstrafen auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt wurden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber unter Bezugnahme auf die besondere Überprüfung dieses Kraftfahrzeuges aus, dass die Mehrtonhupe, der Kühlergrill und die Pedalauflagen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik nicht in den Typenschein eingetragen werden müssen und deren Verwendung korrekt ist. Bezüglich der Frontstoßstange und der Scheinwerferblenden war jedoch eine Eintragung in den Typenschein erforderlich.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Einspruch des Berufungswerbers hat sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb gemäß § 49 Abs.2 VStG der Schuldspruch in allen fünf Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Erstinstanz hat sich in ihrem Bescheid deshalb zu Recht nicht mehr mit der Frage auseinandergesetzt, ob die jeweils vorgeworfenen technischen Änderungen genehmigungspflichtig waren oder nicht. Diese Rechtskraft kann auch im Berufungsverfahren nicht mehr abgeändert werden. Allerdings ist der Umstand, dass die Mehrtonhupe, der Kühlergrill sowie die Pedalauflagen nicht genehmigungspflichtig sind, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die jeweiligen Verwaltungsübertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro. Unter Berücksichtigung dieses Strafrahmens erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe von jeweils 40 Euro keinesfalls überhöht. Der Berufungswerber macht zwar seine ungünstigen persönlichen Verhältnisse sowie Schulden geltend, diese waren offenkundig auch der Grund für die Strafherabsetzung, andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass die von ihm durchgeführten technischen Änderungen des Kraftfahrzeuges ebenfalls mit erheblichen Kosten verbunden sind. Das Geld für diese Änderungen konnte der Berufungswerber offenbar auftreiben.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die in den Punkten 1. und 4. verhängten Strafen von jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) durchaus angemessen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 5. ist zu berücksichtigen, dass diese technischen Änderungen gar nicht genehmigungspflichtig sind. Die Schuldsprüche können zwar wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft vom UVS nicht mehr geändert werden, allerdings kann unter sinngemäßer Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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