Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522529/5/Kof/Ka

Linz, 21.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 08.03.2010, Zl. 2-FE-74/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, nach der am 20.04.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung,

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen   und

-         die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

auf 5 Monate – vom 5. Februar 2010 bis einschließlich 5. Juli 2010 – herabgesetzt wird.

 

Betreffend die Anordnung einer Nachschulung wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Betreffend die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme  sowie eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird als rechtmäßig bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 Z4 FSG,

   BGBl. Nr. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl Nr. I Nr. 93/2009

§ 32 Abs.1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für Klassen A, B, C, E, F für einen Zeitraum von
sieben Monaten, gerechnet ab 5.2.2010 entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

·ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.3.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 24.12.2009 um ca. 02.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Stadtgebiet Wels. An einer näher bezeichneten Stelle verschuldete der Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.  Der Atemluftalkoholgehalt hat – rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt – 0,76 mg/l betragen.

 

Der UVS hat über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Diese Strafe wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2010 (mVh) verkündet und in einer Niederschrift beurkundet.

 

Gemäß § 51h VStG hat die Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung;  siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II,
2. Auflage, E6 und E7 zu § 51h VStG (Seite 1066) zitierten VwGH-Erkenntnisse sowie VwGH-Beschluss vom 16.11.2004, 2004/11/0154 und Erkenntnis vom 28.4.2004, 2003/03/0021 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm  § 99 Abs.1a StVO begangen und dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 25.3.2010, Zl. 2-S-943/10 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a,
4 Abs.1 lit.c  und  4 Abs.5 StVO Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

 

Betreffend diese Punkte ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.   

 

Wird beim Lenken eines KFZ erstmalig ein Delikt gemäß § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1a StVO (= Alkoholisierungsgrad: 0,60 bis 0,79 mg/l) begangen,
so ist dem/der Betreffende(n)

-         gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

-         gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten,

-         gemäß § 30 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen   und

-         gemäß § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungs-dauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Da der Bw bei der Begehung des Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen hat, war

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen   sowie

-         die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

mit fünf Monaten – vom 05.02.2010 (= Datum der Ausfolgung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 05.07.2010 – festzusetzen.

 

Betreffend die Anordnung einer Nachschulung war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG ist die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens nur dann erforderlich, wenn der Atemluftalkoholgehalt des Betreffenden 0,80 mg/l oder mehr
betragen hat.

 

Da beim Bw der Atemluftalkoholgehalt "nur" 0,76 mg/l betragen hat,
war betreffend die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens

der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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