Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522557/2/Kof/Gr

Linz, 21.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 08. März 2010, VerkR21-187-2009, betreffend Aufforderung, den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage: 

§ 68 Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 und § 8 Abs.2 FSG aufgefordert, innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides
den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen.

 

Grund für diesen "Aufforderungsbescheid" war, dass beim Bw am 25. Mai 2008 um ca. 16:05 Uhr – anlässlich einer Fahrzeugkontrolle – eine geringe Menge Suchtmittel sichergestellt wurde;

siehe den Abschlussbericht des Landeskriminalamt Salzburg vom 25.11.2008, GZ: B6/14181/2008 –

dieser  ist am 10. Dezember 2008 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 16. März 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. März 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 10.11.2009, VerkR21-465-2009 gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG  dem/den Bw

- die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen  und

- verpflichtet, vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches  Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen  beizubringen.

 

Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung hat der UVS
mit Erkenntnis (Bescheid) vom 11.01.2010, VwSen-522462/2 stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle
bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat.

Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG – nur – die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht;

VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Die wiederholte Ergreifung von Entziehungsmaßnahmen jeweils nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist dem Gesetz fremd;

VwGH vom 07.10.1997, 96/11/0348 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH wäre der erstinstanzliche Aufforderungsbescheid nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Zustellung des Bescheides des UVS
vom 11. Jänner 2010, VwSen-522462/2 Umstände ereignet hätten, welche einen Aufforderungsbescheid rechtfertigen.

Derartige Umstände sind im erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht ersichtlich.

 

 

 

 

Der Vorfall vom 26. Mai 2008

·      hat sich vor Erlassung der Bescheide der belangten Behörde vom 10.11.2009, VerkR21-465-2009 sowie des UVS vom 11.01.2010 VwSen-522462/2 ereignet und

·      war im Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung den Behörden bekannt.

 

Somit kommt weder eine neuerlich "Führerschein-Maßnahme", noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs.3 AVG in Betracht.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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