Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164094/8/Kei/Jo

Linz, 31.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Februar 2009, Zl. VerkR96-10498-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 240 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "von Kallham der Bundesstraße" wird gesetzt

         "von Kallham auf der Bundesstraße".

        

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben es als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, die ihrerseits als persönlich haftende Komplementärin der Kommanditgesellschaft gleichen Namens mit Sitz an o.a. Adresse fungiert, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der letzteren Personengesellschaft, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen X, unterlassen dafür zu sorgen, dass der Zustand des genannten KFZ und dessen Beladung (Mischbeton) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal das Fahrzeug von Herrn X am 25.8.2008 um 14.15 Uhr im Gemeindegebiet von Kallham der Bundesstraße B 137 bis zum Anhalteort auf Höhe von Strkm. 31.900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle mit geeichten Radlastwaagen festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 3.650 kg nach Abzug der jeweiligen Messtoleranzen überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Zi. 1 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, iVm § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von                                  

280,00 Euro    56 Stunden                     § 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267

                                                            i.d.g.F. iVm § 9 Abs.1 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

28,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 308,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. April 2009, Zl. VerkR96-10498-2008, Einsicht genommen und am 15. Juli 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

X lenkte am 25. August 2008 um 14.15 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X in Kallham auf der Bundesstraße B 137 bis zum Anhalteort auf Höhe des Strkm. 31.900. Es wurde dabei Mischbeton transportiert. Der Bw war Verantwortlicher – und zwar als handelsrechtlicher Geschäftsführer – der X, die ihrerseits als persönlich haftende Komplementärin der Kommanditgesellschaft gleichen Namens mit Sitz an der o.a. Adresse fungiert und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der letzteren Personengesellschaft, die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen LKW's war.

Es wurde im Zuge der gegenständlichen Fahrt im Rahmen einer Amtshandlung bei Strkm 31.900 eine Wiegekontrolle mit geeichten Radlastwaagen durchgeführt und diese Wiegekontrolle ergab, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW's von 26.000 kg durch die Beladung um 3.650 kg nach Abzug der Messtoleranzen überschritten wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Vertreters des Bw und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

 

Der Vertreter des Bw brachte in der Verhandlung u.a. vor:

"Erstens wird die Kontrolltätigkeit eingehalten durch laufende Überprüfung der Wiegescheine und Lieferscheine, um Vorkehrungen treffen zu können, dass es zu keinen Wiederholungen kommt, sollten Verstöße vorliegen. Im gegenständlichen Fall lag kein Verstoß gegen die Übergewichtsnormen vor, weil das Transportgut anlässlich der Beladung abgewogen wurde, die verladene Menge auch korrekt war, aber der Lenker X nicht mehr daran gedacht hat, dass er aus dem Vortransport noch Restmaterial in der Trommel hatte, was für ihn anlässlich der Abwiegung des Beladevorganges auch nicht überprüfbar war. Es erfolgt nämlich keine Abwiegung des LKW, sondern nur des Verladegutes durch die Betonfirma, sodass der von der Erstbehörde erhobene Vorwurf, der Fahrer wäre verpflichtet gewesen, eine nachträgliche Kontrollabwiegung vorzunehmen, ins Leere geht, weil er die Möglichkeit dazu gar nicht gehabt hätte."

…..

"Beim Betonmischtransport ist es nicht der Fall, dass der gesamte LKW anlässlich der Beladung gewogen wird, sondern nur das tatsächlich vom Mischwerk in die Trommel geladene Material und darauf achten die Fahrer, dass genau die Menge geladen wird und auch der Lademeister achtet darauf, dass keine Überladung stattfindet. Das war auch gegenständlich der Fall. Anlässlich der Beladung hat es nur die Ladung eines Materials gegeben, die auch zulässig war. Das Problem war – wir erwähnt –,  dass von einem vorhergehenden Transport noch ein Teil des Materials an Beton in der Trommel war."

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Aus dem in der Verhandlung gemachten Vorbringen des Vertreters des Bw ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein wirksames Kontrollsystem vorgelegen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0253,  – unter  Hinweis auf seine Erkenntnisse Zl.en 91/03/0244 vom 13. November 1991 und 91/03/0262 vom 18. Dezember 1991 – zum Ausdruck gebracht, dass die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, zur Glaubhaftmachung eines Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems durch den Zulassungsbesitzer nicht ausreicht.

Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Bw gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre dem Bw oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw bezieht eine Pension in der Höhe von 200 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.  

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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