Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164390/7/Bi/Th

Linz, 13.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 13. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 25. Juni 2009, VerkR96-14907-2008, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1) und 3) behoben und das Verwaltungs­strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

     Im Punkt 2) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe aber auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden. 

 

        II. In den Punkten 1) und 3) fallen Verfahrenskostenbeiträge nicht an.  

     Im Punkt 2) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag der Erst­instanz auf 3 Euro; ein Beitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2) und 3) jeweils §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 3) je 40 Euro (je 36 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Pkw X nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Pkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 13. Mai 2008 um 9.15 Uhr auf der A1 bei km 263.900 in der Gemeinde Tiefgraben von X gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebs­sichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütt­erungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftver­un­reinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden,

1) dass folgende Teile nicht typisiert gewesen seien: nicht originale Bremsanlage an der Vorderachse,

2) dass beide Gläser des Abblendlichtes stark verbrannt und dadurch in ihrer Wirkung eingeschränkt gewesen seien, und

3) dass folgende nicht typisierte Teile angebracht gewesen seien: Reifen 225/45ZR17 auf Felgen mit der Dimension 7,5Jx17H2.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 12 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, es habe sich um eine Probefahrt gehandelt – die Kennzeichen X seien Probefahrtkennzeichen; die Kenn­zeichen, auf die das Fahrzeug für sie zugelassen sei, seien zu diesem Zeitpunkt hinterlegt gewesen. Die vorhandenen Urkunden und Unterlagen für die Probe­fahrt seien vom Sachverständigen nicht geprüft worden. Der Charakter der Probe­fahrt könne allein aufgrund der Kilometerleistung – die Wegstrecke von 220 km sei von der Erstinstanz für "relativ" lang befunden worden – nicht in Frage gestellt werden. Da es sich um eine Probefahrt gehandelt habe, seien die von SV bei der Teiluntersuchung erkannten Mängel nicht relevant. Dass beide Gläser vermutlich wegen zu starker Glühbirnen verbrannt gewesen seien, spiele keine Rolle, weil die Funktionstüchtigkeit der Lampen offensichtlich nicht beeinträchtigt gewesen sei. Das sei außerdem ein leichter Mangel, dh eine Verwaltungsstrafe sei nicht zu rechtfertigen.

Im Übrigen habe sie technische Unterlagen vorgelegt, insbesondere Gutachten  zu Radgröße und Reifendimension und zur Erteilung einer ABE, den Umrüst­katalog von BMW und die Übersicht über werkseitig freigegebene Sportfahrwerke für die Modellreihe 3. Die montierten Räder seien typengenehmigt und es sei nicht einzusehen, warum ein Vorschriftenmangel vorliegen solle. Bei der an der Vorderachse eingebauten Bremsanlage handle es sich um eine Original-Brems­anlage des Typs N3. Der SV habe ein inhaltlich unrichtiges Gutachten abge­geben, das ihr zum Nachteil gereiche und Kosten verursache. Aufgrund des inhaltlich unrichtigen und nachweislich falschen Gutachtens sei gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, obwohl die Mängel nicht vorge­legen hätten. Auch wenn keine Original-Bremsanlage montiert gewesen wäre, sei noch kein Vorschriftsmangel anzunehmen; der SV hätte dazu weitere Erkundigungen einholen müssen. Die Bremsanlage sei mangelfrei gewesen und habe, als das Fahrzeug auf die Rolle gestellt worden sei, einwandfrei funktioniert. Der SV hätte das Fahrzeug an Ort und Stelle überprüfen und anhand eigener Feststellungen und nicht aufgrund von Aussagen Beteiligter begründen müssen, warum und welche Mängel vorgelegen hätten. Auch die Bremse sei ordnungs­gemäß gewesen, wobei belanglos sei, ob sie Original sei. Die Bremsanlage sei Original. Die gelochte Bremsscheibe stellt keinen Mangel dar, sondern bewirke vielmehr, dass bei Regen eine bessere Bremswirkung erzielt werde.

Beantragt wird die Einholung eines weiteren SV-Gutachtens, Überprüfung des Fahrzeuges in einer Fachwerkstätte, ergänzende Befragung des SV in ihrer Gegenwart, im übrigen Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass im Zuge der Kontrolle des in Rede stehenden Pkw, einem BMW 328i Coupe E36, Erstzulassung 8/1995, am 13. Mai 2008 um 9.15 Uhr auf der A1 bei km 263.9, Gemeinde Tiefgraben, das Fahrzeug dem technischen Amtssachverständigen Ing X zur Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 vorgeführt wurde. Dabei wurde laut dem im Akt befindlichen Formular festgestellt, dass die Bremsanlage an der Vorderachse laut Lenker nicht Original sei, was ebenso einen erkennbaren Vorschriftsmangel darstelle, wie dass an Vorder- und Hinterachse Räder der Dimension 225/45ZR17 91Y auf Leichtmetall­felgen der Dimension 7,5Jx17H2 ET38mm, Marke Alessio R546, montiert seien. Außerdem seien die Gläser beidseits stark verbrannt, vermutlich wegen zu starker Glühbirnen, was einen erkennbaren schweren Mangel darstelle.

Die Bw legte technische Gutachten des TÜV zu Reifen und Felgen, den BMW-Umrüstkatalog werksseitig freigegebener Rad-/Reifenkombinationen sowie Sport­fahrwerke für die Modell­reihe 3 (E36) vor. Weiters wurde der Auszug aus dem Probefahrtenbuch für den 13. Mai 2008 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass mit dem genannten Fahrzeug eine Probefahrt nach Pichl bei Wels und retour durchgeführt wurde.

 

In seiner Stellungnahme vom 16. April 2009 ging der technische SV Ing X von den im Gutachten dokumentierten technischen Änderungen und schweren Mängeln aus und bestätigte, dass, weil zum Kontrollzeitpunkt am Pkw Probe­fahrtkennzeichen angebracht gewesen seien, mit der Exekutive vereinbart worden sei, dass lediglich eine Vorladung gemäß § 56 KFG erfolgen werde, um den Rückbau bzw die Anzeige der technischen Änderungen an den zuständigen Landeshaupt­mann verfolgen zu können. Ob diese Vorladung tatsächlich erfolgt sei, wisse er nicht. Er legte außerdem (Schwarz-Weiß-)Fotos vor von den Schein­werfern und den Reifen/Felgen, auf denen ua eine gelochte Bremsscheibe zu sehen ist.

 

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurde ein neuerliches Gutachten des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing X vom 25.2.2010, Verk-210002/211-2010-Hag, eingeholt, der aufgrund von Nachforschungen in Bezug auf die Bremsanlage zum Ergebnis gelangt, dass auf den Fotos eine gelochte Bremsscheibe erkennbar ist, aber keine Teile- oder andere Identifi­kationsnummer. Laut Auskunft der BMW-Austria Generalvertretung in Salzburg gibt es für den BMW328i Coupe eine gelochte Original-Bremsscheibe, allerdings besteht außer dem Foto keine Identifikationsmöglichkeit, sodass im Ergebnis nicht auszuschließen ist, dass diese tatsächlich eingebaut war.

Die montierte Reifen-Felgenkombination ist laut TÜV-Gutachten für das ggst Fahrzeug typisierbar, wenn die im Gutachten enthaltenen Auflagen eingehalten werden. Die Räder sind nach der Montage gemäß § 33 KFG zu typisieren. Auflagen betreffen ua die Freigängigkeit bzw die Radabdeckung. Technische Mängel bestehen im ggst Fall nicht, nur die Typisierung war nicht gegeben.

Durch "verbrannte" Scheinwerfergläser wird die Ausleuchtung der Fahrbahn beeinträchtigt, dh der Kontrast der zur Erkennung von Personen oder Hinder­nissen auf der Fahrbahn erforderlich ist, wird eingeschränkt, die Erkennungs­entfernung reduziert sich, was zB bei Fußgängerunfällen unfallkausal sein kann. Zusammenfassend stellt der SV fest, dass ein Kraftfahrzeug, mit dem Straßen mit öffentlichem Verkehr befahren werden, unabhängig von der Zulassung verkehrssicher sein muss. Bei den festgestellten Mängeln können sich durch die Nichteinhaltung von Auflagen unmittelbare Auswirkungen auf die Verkehrs­sicherheit ergeben.

 

Das Gutachten wurde der Bw zu Handen ihres Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht, wobei der damalige Lenker und Ehegatte der Bw in deren Vertretung am 12.4.2010 telefonisch zur Kenntnis nahm, dass bezogen auf die Bremsanlage im Zweifel zugunsten der Bw zu entscheiden sei. Die verwendete Reifen-Felgenkombination sei in dieser Form typisierbar, wenn die dafür vorgesehenen Auflagen eingehalten werden – dafür dass die Auflagen nicht eingehalten worden wären, ergibt sich aus dem Teilgutachten und den Fotos kein Hinweis, dh gemäß § 33 KFG wäre eine Anzeige der technischen Änderung an den Landes­hauptmann erforderlich gewesen, die nicht vorlag. Allerdings handelte es sich um eine Probefahrt, wobei sowohl bei der Bremsanlage als auch bei den Reifen das Befahren der Autobahn mit höherer Geschwindigkeit auf einer längeren Strecke zur Erprobung nicht rechtswidrig war. Hinsichtlich der verbrannten Abblendlichter hat der damalige Lenker bestätigt, er habe die Glühbirnen nicht selbst hinein­geschraubt, sondern diese so vom vorherigen Zulassungsbesitzer übernommen.

    

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körper­liche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutz­vor­richtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beein­trächtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweck­bestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unver­züglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Grundsätzlich ist zu den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses zu sagen, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug solche Änderungen im Sinne des § 33 KFG aufgewiesen hat, zumal die bei der Probefahrt eingebaute Bremsanlage und die montierte Reifen-Felgen­kombination an sich sehr wohl geeignet waren, die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu beeinflussen. Zu bedenken ist aber, dass beide Änderungen im Zuge der ggst Probefahrt erprobt werden sollten und der technische SV hat keine tatsächliche Beeinträchtigung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit festgestellt, sondern eben nur "Vorschriftsmängel".

 

Gemäß § 10 Abs.2 Z5 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) bedeutet der Begriff "Vorschriftsmangel", dass diese Position nicht vorschrifts­mäßig ist bzw nicht dem genehmigten Zustand entspricht. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs.6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungs­besitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug umgehend in einen vorschrifts­konformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.

 

Die Qualifikation als Vorschriftsmangel durch den SV deutet aber auch darauf hin, dass die für die verwendete Reifen-Felgenkombination vorge­sehenen Auflagen in technischer Hinsicht ohnehin eingehalten wurden.

 

Zusammenfassend ist zu bemerken, dass hinsichtlich der Bremsanlage und der Reifen/Felgen die Voraussetzungen des § 4 Abs.2 KFG zweifellos nicht vorge­legen sind, zumal das Kraftfahrzeug eben tatsächlich vom technischen Standard her so gebaut und ausgerüstet war, dass keine der dort genannten Gefahren bestanden haben. Lediglich die Genehmigung der zuständigen Salzburger Behörde im Sinne des § 33 KFG war nicht vorhanden, wobei aber auch nachvollziehbar ist, dass vor der Einholung der derartigen Genehmigung eine Probefahrt durchgeführt wird, die zB auch höhere Geschwindigkeiten umfasst, dh auch auf der Autobahn.

Damit ist der Bw als Zulassungsbesitzerin aber eine Übertretung gemäß § 4 Abs.2 KFG nicht vorwerfbar, weshalb diesbezüglich mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

 

Zum Vorwurf im Punkt 2) des Straferkenntnisses ist zu sagen, dass nach den Ausführungen des SV Dipl.HTL-Ing X durch die verbrannten Scheinwerfer­gläser der zur Erkennung von Personen und Hindernissen auf der Fahrbahn erforderliche Kontrast einschränkt und damit die Erkennungsentfernung redu­ziert wird. Damit werden möglicherweise aber auch Verkehrsvorgänge erst später erkannt und dadurch vom Lenker zu spät reagiert, was bei höheren Geschwin­digkeiten, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, die das Fahrzeug wegen der dunkleren Schweinwerfergläser erst später erkennen und sich erst später darauf einstellen können, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit negative Auswirkungen haben kann. Aus diesem Grund wurde dieser Umstand auch vom SV Ing X als "schwerer Mangel" eingestuft, was nach § 10 Abs.2 Z3 der PBStV bedeutet, dass diese Fahrzeuge nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begut­achtungs­plakette gemäß § 57a Abs.5 KFG 1967 bzw der Bestätigung gemäß § 57 Abs.6 KFG 1967 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungs­besitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.

  

Dieser Mangel war auch keine im Sinne des § 33 KFG anzeigepflichtige Änderung des technischen Zustandes sondern als Defekt der Scheinwerfer anzusehen, dh die Bw als Zulassungsbesitzerin war diesbezüglich verantwortlich, zumal nie geltend gemacht wurde, dass der Defekt auf der ggst Probefahrt entstanden ist. Abgesehen davon hat auch bei Probefahrten das Abblendlicht einwandfrei zu funktionieren.

Die Bw hat damit den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten zweifellos als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihr die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bw ist unbescholten, was seitens der Erstinstanz berücksichtigt wurde. Mangels irgendwelcher Angaben wurden ihre finanziellen Verhältnisse – von ihr unwidersprochen – geschätzt (1.000 Euro netto monatlich, weder Vermögen noch Sorgepflichten).

Als zusätzlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen ist aber die unverhältnis­mäßig lange Verfahrensdauer, zumal seit Mai 2008 fast zwei Jahre vergangen sind.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht den Voraussetzungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt bei der Prüfung des technischen Zustandes von auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Technische Änderung typisierbar aber nicht gem. § 33 KFG dem LH angezeigt – Probefahrt erforderlich -> Einstellung mangels Tatbestandsmäßigkeit, Scheinwerfergläser verbrannt wegen zu starken Glühbirnen -> Defekt -> bestätigt, aber Strafherabsetzung.

 

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