Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164546/8/Sch/Th

Linz, 14.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Oktober 2009, Zl. VerkR96-3548-2009, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. März 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Oktober 2009, Zl. VerkR96-3548-2009, wurde über Herrn X, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.3 Ziffer 1 iVm § 106 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt, weil er am 17. Juli 2009 um 16.50 Uhr im Stadtgebiet Schärding, Innbruckstraße vor dem Haus Nr. 8 (Gasthaus Zur Innterrasse), im Pkw mit dem Kennzeichen X als beförderte Person den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97(5) StVO festgestellt. Weiters habe er die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Der Meldungsleger ist am 31. August 2009 von der Erstbehörde zeugenschaftlich einvernommen worden.

 

Diese Niederschrift wurde anlässlich der oa. Berufungsverhandlung verlesen, zumal der Meldungsleger zum Termin verhindert war.

 

Dort führt er im Wesentlichen aus, dass er zufällig hinter dem Berufungswerber nachgefahren sei und dabei wahrgenommen habe, dass sowohl der Lenker als auch der Beifahrer keine Sicherheitsgurte verwendet hätten. Auch bei der anschließenden Anhaltung waren beide Personen nicht angegurtet.

 

Für die Berufungsbehörde ist es ebensowenig wie für die Erstbehörde unschlüssig, dass man beim Nachfahren hinter einem anderen Fahrzeug erkennen kann, ob Lenker und/oder Beifahrer angegurtet sind oder nicht. Dazu kommt gegenständlich noch, dass eine Anhaltung erfolgt ist, wobei beide Personen bei der Amtshandlung (noch immer) nicht angegurtet waren. Es kann einem Polizeibeamten schon zugemutet werden, dass er solche einfachen Wahrnehmungen macht. Im übrigen ist es auch nicht schlüssig anzunehmen, dass ein Beamter quasi ein Delikt "erfindet".

 

Der Berufungswerber selbst konnte bei der Verhandlung auch keine nachvollziehbare Erklärung für die vermeintlich unzutreffende Anzeige des Meldungslegers geben. Gänzlich auszuschließen ist auch nicht, dass der Berufungswerber, zumal er schon mehrmals wegen einschlägiger Delikte beanstandet werden musste, allenfalls diesen Vorfall mit einem anderen vermengt, bei welchem er nicht angegurtet war.

 

Jedenfalls musste nach der hier gegebenen Beweislage davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber bei der hier gegenständlichen Fahrt als Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht verwendet hatte und er deshalb vom Meldungsleger beanstandet wurde. Ein angebotenes Organmandat hat er nicht bezahlt, sodass vom Meldungsleger Anzeige erstattet wurde.

 

Aufgrund des gleichgelagerten Sachverhaltes wird im übrigen, insbesondere im Hinblick auf die für den Berufungswerber aus seiner Sicht vermeintlich geltende Ausnahme von der Gurtepflicht, auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12. April 2010, VwSen-164545/9/Sch/Sta, verwiesen.

 

Die Berufung war sohin abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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