Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164888/7/Br/Th

Linz, 19.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.2.2010, Zl. 2-S-15.674/09/A, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 12. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz des Spruches zu entfallen hat.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 32 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e   Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.      20/2009 – VStG.

zu II.:   § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro und für den Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Lenker des PKW, mit dem Kennzeichen X am 10.6.2009 um 05:59 Uhr in Ansfelden, A1 Höhe Strkm 170.000, die dort durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h überschritten habe. Hingewiesen wurde im Spruch auch, dass diese Verwaltungsübertretung mit einem Messgerät festgestellt und die Messfehlergrenze abgezogen worden sei.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

„Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 6.7.2009 des Landespolizeikommandos Oberösterreich - Landesverkehrsabteilung, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Laut dieser Anzeige hat der Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X am 10.6.2009 um 05.59 Uhr in Ansfelden, Westautobahn (A 1) Höhe Strkm. 170.000, Fahrtrichtung Wien, die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Zi. 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 139 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X, die Fa. X GmbH, wurden daher von der Bundespolizeidirektion Wels aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug am 10.6.2009 um 05.59 Uhr gelenkt hat. Mit Schreiben vom 24.7.2009 hat der Zulassungsbesitzer der Bundespolizeidirektion Wels schriftlich bekannt gegeben, dass das betreffende Fahrzeug zur angegebenen Zeit von Ihnen gelenkt worden sei.

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Zi. 10a StVO wurde von der Bundespolizeidirektion Wels mit Strafverfügung vom 27.7.2009 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch, den Sie im Wesentlichen damit begründeten, dass Ihnen das angegebene Kennzeichen nicht bekannt sei und Sie daher das Fahrzeug nicht gelenkt hätten. Sie seien zum angegebenen Zeitpunkt auch mit keinem anderen Fahrzeug am Tatort gewesen und hätten somit keine Verwaltungsübertretung begangen.

 

Von der Bundespolizeidirektion Wels wurde darauf das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG der Bundespolizeidirektion Wels übertragen.

 

Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X wurde von der Bundespolizeidirektion Wels aufgefordert, einen Mietvertrag vorzulegen, wonach Ihnen das Fahrzeug überlassen worden sei.

 

Die Fa. X GmbH hat darauf mit Schreiben vom 25.8.2009 mitgeteilt, dass Sie bei einem Telefongespräch eingestanden hätten, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben. Sie hätten das gegenständliche Fahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten während ihr eigenes Fahrzeug repariert worden sei. Die Kopie einer entsprechenden Schadensmeldung vom 6.9.2009 wurde beigelegt.

 

Um sich zu diesen Beweismitteln rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen zu können, wurden Ihnen eine Kopie dieser Auskunft von der Bundespolizeidirektion Wels mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung, übermittelt. Sie konnten sich bis zum 29.10.2009 schriftlich äußern oder am 29.10.2009 um 09.15 Uhr persönlich zur Bundespolizeidirektion Wels kommen.

 

Mit Schreiben vom 10.10.2009 übermittelten Sie der Bundespolizeidirektion Wels eine schriftliche Stellungnahme, in der Sie im Wesentlichen angeben, dass Sie die angelastete Verwaltungsübertretung eingestehen.

 

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

Gemäß § 52 Zi. 10a StVO ist die Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

 

Die Anzeige erfolgte aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines von der Behörde besonders geschulten und ermächtigten Organes in Verbindung mit einem automationsunterstützten Radargerät zur Verkehrsüberwachung, welches auch Lichtbilder zu Beweiszwecken anfertigt. Weiters wird darauf verwiesen, dass das Radargerät ordnungsgemäß durch fachkundiges Personal eingesetzt wurde, regelmäßig gewartet wird, als auch es sich um ein geeichtes Gerät zur Geschwindigkeitsfeststellung handelt.

 

Grundsätzlich muss auf Grund des vorliegenden Beweismaterials, wie bereits angeführt eine Messung mit einem geeichten Radargerät mit Anfertigung von Lichtbildern von der Feststellung des Vorliegens der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden. Hinsichtlich des Lichtbildes wird angeführt, dass die Tatzeit, das Kennzeichen und die gefahrene Geschwindigkeit einwandfrei ablesbar ist. Überdies geben Sie auch zu, dass Sie zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt haben.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend wurde gewertet, dass über Sie eine rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und eine rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung nach § 52 Zi. 10a StVO aufscheinen. Milderungsgründe wurden nicht bekannt. Mildernde Umstände wurden nicht bekannt.

 

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen wie auch im angelasteten Ausmaß immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind und daher schon in generalpräventiver Hinsicht eine entsprechende Strafe zu verhängen ist. Bei der Bemessung der Strafhöhe war auch die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen.

 

Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe ist unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten tat- und schuldangemessen und scheint ausreichend, diesen in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Bei der Strafbemessung wurde nun berücksichtigt, dass Sie kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen besitzen, ein monatliches Einkommen von ca. € 1.200,-- beziehen und Sorgepflichten für vier Kinder nachkommen müssen.“

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgengenden Ausführungen:

„In Ihrer Begründung einer gegen mich gerichteten Straferkenntnis beziehen Sie sich auf ein Schreiben der Fa. X GmbH, in dem diese mitgeteilt hätten, ich hätte in einem Telefongespräch eingestanden das fragliche Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben.

 

Ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich ein Gespräch mit solchem Inhalt zwischen mir und der Fa. X GmbH nicht statt gefunden hat.

 

In Ihrer Begründung erwähnen Sie ebenfalls, den Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, aufgefordert zu haben einen Mietvertrag vorzulegen, der aussagt, dass mir dieses KFZ überlassen worden ist.

Jedoch erwähnen Sie nicht weiter, ob dies auch geschehen ist und beziehen sich nur auf oben erwähntes Telefonat, dass in der beschriebenen Weise nie statt gefunden hat.

 

Weiters beziehen Sie sich in Ihrer Begründung auf meine Rechtfertigung vom 10.10.2009 und bemerken, ich hätte in meiner schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen die Verwaltungsübertretung eingestanden.

Anbei übersenden ich Ihnen noch einmal meine Rechtfertigung vom 10.10.2009 und rege an, diese noch einmal genauestens durchzulesen. Ich habe im Zuge meiner Rechtfertigung nämlich keine Verwaltungsübertretung eingestanden.

 

Abschließend ersuche ich den Sachverhalt weiter und vor allem genauer zu prüfen, als dies bisher der Fall war, und nicht ohne ausreichende Beweislage mich als den Schuldigen zu nennen.

Besonders empfehle ich die Fa. X GmbH als Zulassungsbesitzer um genauere Informationen zu ersuchen, da ich nicht bereit bin für deren Schlampereien, was fehlende Mietverträge für Leihwägen und unrichtige Aussagen bzgl. meiner Person gerade zu stehen.“

 

2.1. In der als integrierender Bestandteil der Berufung zu wertenden Rechtfertigung vom 10.10.2009 gegenüber der Behörde erster Instanz, führte der Berufungswerber bereits sinngemäß aus, er sei damals wohl laut seinem Terminkalender im Besitz eines ihm formlos zur Verfügung gestellten Leihwagens gewesen zu sei. Er besitze aber keinerlei Dokumente über diesen Leihwagen und könne sich auch an das Kennzeichen nicht mehr erinnern. Er ersuche höflich beim Autohändler um entsprechende Dokumente nachzufragen, die nachzuweisen in der Lage sind ob ihm das Fahrzeug zur fraglichen Zeit tatsächlich zur Verfügung stand und die Übertretung von ihm begangen wurde. 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt wurde,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche  mündliche Verhandlung war iSd § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Wels. Im Rahmen der Berufungsverhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm, wurde der Berufungswerber als Beschuldigter gehört. Über Antrag wurde  die die Lenkerauskunft erteiltende Mitarbeiterin der Leihwagenfirma, Frau Leitenberger am 13.4.2010 abgesondert zeugenschaftlich einvernommen. Beigeschafft wurde ebenfalls noch das sogenannte Radarfoto. Über das ergänzende Beweisergebnis wurde dem Berufungswerber ein abschließendes Parteiengehör gewährt.

 

5. Folgender Sachverhaltslage steht zur Beurteilung:

Der Berufungswerber vermeitne auch im Rahmen der Berufungsverhandlung zur fraglichen Zeit das Fahrzeug eher nicht gelenkt zu haben. Er räumt aber andererseits ein  von der Firma X ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt zu haben weil sich sein eigenes Fahrzeug dort in Reparatur befunden habe. Gemäß seinem Terminkalender sei er am 10.6.2010 als Schweißtrainer in Steyr tätig gewesen, sodass er sich nicht vorstellen könne um 05:59 Uhr auf der A1 unterwegs gewesen zu sein. Der Berufungswerber legt eine unter der hier verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Aktenzahl eine Aufforderung zu Rechtfertigung vom 5.10.2010 vor, worin ihm betreffend diesen Tag und an dieser Örtlichkeit eine ziffernmäßig idente Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Tatzeit 21.08 Uhr zu Last gelegt wurde.

Des weiteren vermeinte der Berufungswerber, dass ihm keine Unterlagen über das damals ihm formlos überlassene Kraftfahrzeug zur Verfügung stünden, sodass es ihm nicht möglich wäre den Tatvorwurf zu widerlegen.

Aus diesem Grunde wurde der Beschluss gefasst das Radarfoto beizuschaffen und eine informierte Vertreterin des Fahrzeugvermieters (der Firma X GmbH, p.A X), welche bereits im Rahmen der Berufungsverhandlung fernmündlich kontaktiert wurde, wobei jedoch die vorjährigen Aufzeichnungen in der Kürze nicht greifbar waren, zu befragen.

Das beigeschaffte Radafoto belegt die Geschwindigkeitsmessung des KFZ mit dem Kennzeichen X, welches auf dem linken Fahrstreife der A1 abgebildet ist. Die Messedaten ergeben sich aus dem Aufdruck am Radarfoto.

Von der einvernehmlich am 13.4.2010 abgesondert vom zuständigen Mitglied des Unabhängige Verwaltungssenat einvernommenen Zeugin X wurde der Arbeitskalender des  Meisters vorgelegt und vom entsprechenden Eintrag eine Kopie angefertigt.

Demnach war dem Berufungswerber, welcher am 9.6.2009 sein eigenes Fahrzeug bei der Firma X zur Reparatur stellte, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X jedenfalls bis zum 10.6.2009 überlassen. Da es im Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag zu einem bersten der Windschutzscheibe seines eigenen Fahrzeuges gekommen ist, wurde ihm das genannte Fahrzeug am Nachmittag des 6.9.2009 übergeben. Es stand ihm demnach jedenfalls  auch noch am 10.6.2009 für die Fahrt zur Arbeit zu Verfügung.

Wenn der Berufungswerber - wie er im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst angab - am 10.6.2009 bis 13:15 Uhr in Steyr tätig war, ist mangels jeglicher gegensätzlicher Indizien an seiner Lenkereigenschaft dieses Fahrzeuges am 10.6.2009 um 05:59 Uhr nicht zu zweifeln. Die Aufzeichnungen und Darstellungen der Zeugin X sind schlüssig und nachvollziehbar.

Die Lenkerauskunft durch die Leihwagenfirma in der Person der Mitarbeiterin Frau X fusst auf nachvollziehbarer Grundlage. Im Rahmen der zeugenschaftlichen Befragung wurde die Fahrzeugüberlassung an den Berufungswerber nochmals bekräftigt und durch die Aufzeichnungen dokumentiert. Diesbezüglich wurde durch Übermittlung der ergänzenden Beweisergebnisse auch durch E-Mail vom 13.4.2009, 16:35 Uhr  dem Berufungswerber und der Behörde erster Instanz rechtliches Gehör unter Eröffnung einer Frist zur Stellungnahme gewährt (ON 6).

Während die Behörde erster Instanz mittels E-Mail vom 15.4.2010 um 08:07 Uhr unter Hinweis auf dieses ergänzende Beweisergebnis den Antrag stellte die Berufung abzuweisen, reagierte der Berufungswerber auf das ergänzende Beweisergebnis nicht.

Im Ergebnis bestreitet aber auch  nicht einmal der Berufungswerber selbst seine Lenkereigenschaft, wenn er bereits in seiner Rechtfertigung gegenüber der Behörde erster Instanz am 10.10.2009 sogar dezidiert die Inanspruchnahme eines Leihwagens zur fraglichen Zeit (am 10.6.2009) einräumt.

Der Berufungswerber  konnte daher letztlich mit seiner im Ergebnis doch bestreitenden Verantwortung nicht überzeugen. Er ist daher als der Lenker zu fraglichen Zeit anzusehen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung mit der Tatzeit „21:08 Uhr“ erklärte der Behördenvertreter mit einem Schreibfehler (Beil.\1).

Auf den Inhalt der Radarmessung an sich ist nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich ergeben sich die Fakten aus der Anzeige und dem ergänzend beigeschafften Radarfoto. Diesen Fakten trat der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt entgegen bzw. stellte er die Messung als solche ohnedies nie in Zweifel.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffende rechtliche Subsumtion des Tatverhaltens der Behörde erster Instanz unter § 52a Z10a iVm der Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verwiesen werden.

Eine Radarmessung bildet grundsätzlich eine taugliche Grundlage zur Festellung einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit als Tatbeweis einer Geschwindigkeitsüber-schreitung.

 

6.1. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit ihr geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des/der Beschuldigten  nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Für eine Behauptung, er habe sich zum Tatzeitpunkt etwa nicht gelenkt, darf der Beschwerdeführer nicht jeglichen Beweis einfach schuldig bleiben.

Mit einer in jeder Richtung hin unüberprüfbaren Verantwortung kommt ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nach [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, zweiter Halbband, auf Seite 678 zit. Judikatur).

 

6.2. Der Spruchbestandteil, wonach die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Messgerät festgestellt und die „Messfehlergrenze“ (gemeint wohl der Eichfehler) abgezogen worden sei, ist kein Tatbestandselement und überschießt mit der Aufnahme in den Bescheidspruch das Regelungsziel des § 44a Abs.1 VStG. Der besseren Nachvollziehbarkeit des konkreten Fehlverhaltens wegen, war demnach der Tatvorwurf auf das wesentliche Tatbestandsmerkmal,  nämlich das tatsächliche Fehlverhalten bezogen zu umschreiben (der Überschreitung der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung).

 

6.3. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.3.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 37 km/h ist der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Als straferschwerend kommen hier zwei einschlägige Vormerkungen hinzu.

Der nur € 160,-- bemessen und unter Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von etwas über 20% bemessenen  Geldstrafe vermag daher trotz der Sorgepflichten des Berufungswerbers für fünf Kinder objektiv jedenfalls nicht entgegen getreten werden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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