Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164908/4/Bi/Th

Linz, 22.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom
28. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Dezember 2009, VerkR96-55410-2009-Spi, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 16. November 2009 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 an sie ergangene Straf­verfügung vom 23. Oktober 2009 gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am
28. Oktober 2009 beim Postamt X hinterlegt worden und die Einspruchsfrist daher am 11. November 2009 abgelaufen. Der Einspruch sei am 16. November 2009 per Fax übermittelt worden.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­ent­scheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht geltend, sie habe die Strafverfügung erst am 6. November 2009 erhalten und gemeint, bis 20. November 2009 Einspruch erheben zu können. Sie sei in der 45. Kalenderwoche ortsabwesend gewesen und habe den Bescheid nicht früher abholen können. Außerdem ersuche sie um Reduzierung der Geldstrafe.

Auf Nachfrage der Erstinstanz hat die Bw mit Schreiben vom 17. Februar 2010 Bestätigungen insofern vorgelegt, als sie Dienstreisen vom 2. auf den 3. November 2009 nach Dornbirn und vom 3. auf den 5. November 2009 nach Feldkirch unternommen und in Hotels genächtigt habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Laut Rückschein wurde die Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28. Oktober 2009 mit Beginn der Abholfrist am selben Tag beim Postpartner X an der Raab hinterlegt und das Rechtsmittel mit Fax am 16. November 2009 eingebracht. Die Rechtsmittelfrist endete vom Tag des Beginns der Abholfrist, dem 28. Oktober 2009, ausgehend am 11. November 2009. 

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die Bw hat Unterlagen für eine Ortsabwesenheit vom 2. bis 5. November 2009 vorgelegt, jedoch nicht einmal behauptet und ergibt sich daraus auch nicht, dass  sie vom 28. bis 31. Oktober 2009 ortsabwesend gewesen wäre – beim X ist auch am Samstag von 8 – 11 Uhr geöffnet.

Der Bw wurden die genannten Unterlagen mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. März 2010 zur Kenntnis gebracht und sie zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeladen. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 17. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt; bislang hat die Bw darauf nicht reagiert.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Hinterlegung am 28. Oktober 2009 die Wirkung der Zustellung hatte und damit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann, auch wenn die Bw tatsächlich erst am 6. November 2009 ihre Post abgeholt haben sollte. Damit ist aber ihr am 16. November 2009 per Fax eingebrachter Einspruch als verspätet anzusehen, sodass die Zurückweisung des Einspruchs im angefochtenen Bescheid zu Recht erging. Es war daher wie angekündigt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet – keine Ortsabwesenheit belegt -> Bestätigt.

 

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