Linz, 12.04.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.2.2010, VerkR96-628-2009, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85, nach der am
8. April 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist –
durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe wie folgt herabgesetzt wird:
Zu 1.: 36 Euro bzw. 6 Stunden
Zu 2.: 36 Euro bzw. 6 Stunden
Zu 3.: 250 Euro bzw. 48 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (36 + 36 + 250 =) ..................................... 322,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................... 32,20 Euro
354,20 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(6 + 6 + 48 =) ....................................................................... 60 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt vom 23.09.2008 mehr als
24 Stunden (zumindest bis 25.09.2008) verwendet haben.
Tatort: Gemeinde Tragwein, Landesstraße Freiland, B 124 bei km 7.600,
Königswiesener Straße in Fahrtrichtung Bad Zell.
Tatzeit: 06.10.2008, 17:00 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art. 15/2 EG-VO 3821/85
2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 23.9.2008 und 04.10.2008 die Eintragungen im Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, weil Sie den Ort am Ende der Benutzung des Blattes und den Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt nicht eingetragen haben.
Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art.15/5 EG-VO 3821/85
3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am 06.10.2008 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Sie konnten für 28.9. - 04.10.2008 (6 Tage) keinerlei Aufzeichnungen und Ausdrucke vorlegen.
Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art.15/7 lit.a sublit.iii EG-VO 3821/85
Fahrzeuge: Kennzeichen ME-......., Sattelzugfahrzeug
Kennzeichen ME-......, Sattelanhänger
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | gemäß |
zu 1.: 80,00 Euro zu 2.: 70,00 Euro zu 3.: 350,00 Euro |
27 Stunden 24 Stunden 118 Stunden |
§ 134 Abs. 1 KFG § 134 Abs. 1 KFG § 134 Abs. 1 KFG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16.2.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.2.2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 8.4.2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung
(mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreterin, ein
Vertreter der belangten Behörde sowie der technische Amtssachverständige,
Ing. R. K. teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Betreffend die Strafbemessung ist grundsätzlich auszuführen:
Der Bw ist bislang – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis – unbescholten; dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Zu 1.:
Der Bw hat am 23.9.2008 das Schaublatt zwar mehr als 24 Stunden verwendet; die Aufzeichnung dieses Schaublattes ist jedoch auswertbar;
siehe das Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 3.9.2009, Verk-210000/1014-2009.
Bei einer derartigen Übertretung könnte gemäß § 134 Abs.3 KFG auch eine Organstrafverfügung in der Höhe von 36 Euro verhängt werden.
Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf die bloße Ahndung einer Verwaltungs-übertretung mit Organstrafverfügung;
siehe die in Walter–Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 5 zu § 50 VStG (Seite 930) zitierten Erkenntnisse des VwGH.
Insbesondere auf Grund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw ist es vertretbar, die Geldstrafe auf 36 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden – herabzusetzen.
Zu 2.:
Betreffend die Unterlassung der Eintragungen im Schaublatt ist/wäre – vgl. die Ausführungen zu 1.: – ebenfalls eine Bestrafung mittels Organstrafverfügung vertretbar gewesen und wird daher die Geldstrafe auf 36 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden – herabgesetzt.
Zu 3.:
Der Bw hat bei der mVh glaubwürdig dargelegt, dass der Lkw am Sonntag,
dem 28.9.2008 und am Samstag, dem 4.10.2008 nicht gelenkt wurde.
Der Bw hätte somit die Schaublätter für insgesamt 5 Tage (Montag bis Freitag; 29.9.2008 bis 3.10.2008) vorlegen müssen.
Pro "nicht vorgelegtem Schaublatt" wird eine Geldstrafe von 50 Euro als angemessen erachtet; vgl. VwGH vom 10.9.2004, 2004/02/0130.
Es wird daher die Geldstrafe auf 250 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden – herabgesetzt.
Zu 1. bis 3.:
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler