Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164980/2/Sch/Th

Linz, 22.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. Jänner 2010, Zl. 2-S-295/10, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2010, Zl. 2-S-295/10, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er am 11. September 2009 von 14.36 Uhr bis 14.55 Uhr in Wels, Bahnhofstraße 52, den PKW mit dem Kennzeichen X im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt habe, obwohl mit dem Fahrzeug in diesem Zeitraum keine Ladetätigkeiten durchgeführt wurden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Meldungslegerin ist im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zeugenschaftlich einvernommen worden. In der Niederschrift vom 9. Februar 2010 heißt es:

 

"Der Beschuldigte hatte sein Kraftfahrzeug Kennzeichen X am 11.09.2009 von 14.36 Uhr bis 14.55 Uhr in Wels, Bahnhofstraße 52, in einem beschilderten Halteverbot mit der Zusatztafel 'ausgenommen Ladetätigkeit' abgestellt. Ich hielt mich im Beobachtungszeitraum in unmittelbarer Nähe de Kraftfahrzeuges mit dem Kz. X auf. Während dieses Zeitraumes von 19 Minuten wurde keinerlei Be- oder Entladetätigkeit durchgeführt. Daher wurde am Fahrzeug ein Strafmandat hinterlassen. Der Lenker gibt in seinem Einspruch selbst an, im Zeitraum von 14.36 Uhr bis 14.55 Uhr mehrere Pakete zusammengestellt und diese anschließend verladen zu haben. Für die Zeit des Zusammenstellens der Pakete darf das Fahrzeug nicht in der Ladezone abgestellt werden."

 

§ 62 Abs.1 StVO 1960 definiert die Ladetätigkeit als das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge.

 

Zwar ist es nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet, eine Ladetätigkeit muss jedoch, soll sie dem Gesetz entsprechen, unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (VwGH 28.10.1998, 98/03/0149).

 

Eine Ladetätigkeit muss ununterbrochen vorgenommen werden. Eine Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche oder dergleichen macht. Nicht zur Ladetätigkeit gehört beispielsweise das Verpacken von Waren (VwGH 15.06.1965, 1924/64).

 

Auch sind Vorbereitungshandlungen vor der beabsichtigten Ladetätigkeit nicht zulässig (VwGH 27.06.1980, 3393/78).

 

Das Zusammentragen von Ladegut hat bereits vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Verbotszone nahe dem Fahrzeug zu folgen und ist daher nicht als Ladetätigkeit anzusehen (VwGH 5.10.1990, 90/18/0125).

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, in der angegebenen Zeit seien mehrere Pakete zusammengestellt worden, welche anschließend verladen wurden, und er deshalb unter der Ausnahmeregelung der erlaubten Ladetätigkeit gefallen sei, sind ihm die obigen höchstgerichtlichen Entscheidungen entgegen zu halten. Auch ist es nicht relevant, ob sich im Fahrzeug während der Zeit, als dieses vom Straßenaufsichtsorgan beobachtet wurde, schon Pakete befanden oder nicht.

 

Die Berufungsbehörde hat keinerlei Gründe zu der Annahme, dass die Meldungslegerin keine zuverlässigen Angaben gemacht hätte, weshalb diese Zeugenaussage als Beweismittel für den Nachweis der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung heranzuziehen ist. Dazu kommt noch, dass seine Verantwortung, wie schon oben dargelegt, auch nicht stichhältig bzw. rechtlich erheblich war.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Die Anordnung einer Ladezone vor bestimmten Gebäuden, insbesondere im innerstädtischen Bereich, durch die Behörde ist darin begründet, den im Regelfall knapp vorhandenen Abstellbereich für Fahrzeuge zu nützen, wozu es natürlich gehört, dass diese Fläche von möglichst vielen Fahrzeuglenkern aufgrund entsprechender Fluktuation benützt werden kann. In einer Ladezone darf eben ein Fahrzeug nicht länger abgestellt werden, als die Ladetätigkeit in Anspruch nimmt. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs sollen dadurch nicht andere Fahrzeuglenker verleitet werden, ihr Fahrzeug für Ladezwecke an unerlaubter Stelle abzustellen, weil eben die an sich vorhandene Ladezone unzulässigerweise benützt wird.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro wäre in Anbetracht dieser Erwägungen an sich angemessen, nach der Aktenlage kommt dem Berufungswerber aber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Über Vormerkungen, insbesondere einschlägige, finden sich im Akt keine Unterlagen. Im angefochtenen Straferkenntnis heißt es demgegenüber, dass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt worden seien. Auf den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der Unbescholtenheit war aber sehr wohl Bedacht zu nehmen.  

 

Somit hält es die Berufungsbehörde für geboten und vertretbar, mit einer angemessenen Reduzierung der Verwaltungsstrafe vorzugehen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet muss, dass er relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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