Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522520/15/Bi/Th

Linz, 22.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Mag. X, vom 5. März 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 24. Februar 2010, GZ: 08/122722-Hof, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraft­fahrzeuge, Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer allfälligen bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie Entziehung einer allfällig bestehenden EWR-Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung und einer amtsärztlichen Untersuchung samt Beibringung einer verkehrspsycho­logischen Stellungnahme sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, aufgrund des Ergebnisses der am 7. und 13. April 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf der Grundlage der §§ 7 Abs.3 Z1 iVm 26 Abs.2 Z4 FSG und § 99 Abs.1a StVO 1960 auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 23. Oktober 2009, dh bis einschließlich 23. April 2010, herabgesetzt wird.

Die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 30 Abs.1, 32 Abs.1, 24 Abs.3 FSG und § 14 Abs.2 FSG-GV die von der BPD Linz am 29.4.2009, Zl.08/122722, für die Klasse BV erteilte Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 20.10.2009 am 22. Oktober 2009, dh bis einschließlich 22. Juni 2010, entzogen und für den gleichen Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen; eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde für die gleiche Dauer entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Bw seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologischen Stellungnahme nachzuweisen habe. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit angeordnet und sich bis dahin einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnungen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 2. März 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Am 7. April 2010 wurde in Verbindung mit dem ebenfalls beim UVS anhängigen Berufungsverfahren VwSen-164882 wegen Übertretung der StVO 1960 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Mag. X, der Vertreterin der Erstinstanz Frau X und der Zeugen X (X), X (X), X (X) und Meldungsleger RI X (Ml) durchgeführt und am 13. April 2010 in Anwesenheit der Zeugin X (X) fortgesetzt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse nicht erkennen, wieso die Erstinstanz im Spruch zur Annahme gelangt sei, er habe am 10.10.2009 um 3.24 Uhr den Pkw X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,825 mg/l) in St. Martin iM gelenkt und dabei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen. Der in seiner Verantwortung dargestellte Sachverhalt ergebe sich aus den Aussagen seiner Eltern. Seine Mutter habe ausgesagt, sie sei die Lenkerin des Pkw zum Vorfallszeitpunkt gewesen und aufgrund von Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug und der Nässe von der Straße angekommen. Das habe seine Mutter auch seinem Vater per Handy mitgeteilt, der zum Empire kommen sollte, um sie beide abzuholen. Seine Mutter habe das zum Ml sogleich beim Öffnen der Tür gesagt und er habe die Lenkereigenschaft sofort bestritten. Zur Aussage der Zeugin X, wonach er angegeben habe, von der Fahrbahn abgekommen und in die Wiese gerutscht zu sein und den ÖAMTC zu benötigen; er wäre aus dem Empire gekommen und sei alleine,  habe er bereits ausgeführt, er habe, während seine Mutter mit seinem Vater telefoniert habe, den ÖAMTC verständigt, und auch später nochmals mit dem ÖAMTC oder der Polizei telefoniert; daran könne er sich nicht mehr erinnern. Das Beweisverfahren habe klar ergeben, dass seine Mutter den Pkw gelenkt habe, weil er sie vorbeugend um Abholung gebeten habe. Beantragt wird Einstellung des Entziehungsverfahrens und Wiederausfolgung des abgenommenen Führerscheines, jedenfalls aber die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, wenn nicht bereits aufgrund des Akteninhalts der Berufung Folge gegeben werden sollte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB, die Eltern und die Schwester des Bw nach ausdrücklichen Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht, von dem sie keinen Gebrauch gemacht haben, einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der zum Vorfallszeitpunkt 17,5 Jahre alte Bw, der etwa ein halbes Jahr zuvor eine L17-Lenkberechtigung (Probeführerschein) für die Klasse B erworben hatte, besuchte am Freitag, dem 9. Oktober 2009, nach eigenen Angaben gegen 22.30 Uhr die Discothek Empire in St. Martin iM. und lenkte zu diesem Zweck den auf seine Mutter zugelassenen, aber nach seinen Angaben in seinem Eigentum stehen­den Pkw X von seiner 2 Fahrminuten entfernten Wohnadresse dorthin. Er begann nach seiner Ankunft dort Alkohol zu trinken zu trinken und beendete den Alkoholkonsum (Wodka-Red Bull, Bier, Bacardi-Cola) nach seinen Aussagen anlässlich der Anzeigeerstattung um 2.30 Uhr des 10. Oktober 2009.

 

Nach seinen Angaben und den Schilderungen seiner Mutter rief er um etwa 3.00 Uhr früh daheim an, weil er den Pkw-Schlüssel nicht mehr finde und abgeholt werden wolle. Daraufhin sei sein Vater mit der Mutter zur Discothek gefahren, wo der Bw gewartet habe. Die Zeugin X gab an, sie habe den Pkw mit dem Bw als Beifahrer vom Würstelstand gegenüber der Discothek weg über die Allersdorfer Gemeindestraße zur Brücke über die B127 gelenkt. Von der Brücke über die B127 sei ihr in der rechtwinkeligen Linkskurve ein Pkw entgegenge­kommen, der sie so geblendet habe, dass mit dem Pkw X nach rechts in die Wiese abge­kommen und nach einigen Metern an Sträuchern zum Stillstand gekommen sei. Dabei sei keinerlei Sachschaden entstanden. Da die Wiese wegen des Regens nass gewesen sei, habe sie sofort erkannt, dass sie im weichen Untergrund nicht alleine herauskomme und habe, während sie den Bw angewiesen habe, im Auto sitzenzubleiben, den Zeugen X, der inzwischen wieder zu Hause gewesen sei, angerufen und ersucht, er möge nochmals hinfahren und sie beide abholen. Der Zeuge HP sei zum Unfallort gefahren und habe dort festgestellt, dass weder am Fahrzeug noch in der Wiese Schaden entstanden sei; sie hätten beschlossen, dass der Pkw am nächsten Morgen von einem Bekannten mit dem Traktor herausgezogen werden sollte, und seien mit dem vom Zeugen X gelenkten Pkw heimgefahren.

 

Die Zeugin X bestätigte, sie habe sich bei ihrer Rückkehr von der Arbeit um etwa 3.30 Uhr gewundert, dass niemand zu Hause gewesen sei, und habe sich Kaffee gemacht. Bald darauf seien die Eltern und ihr Bruder heimgekommen, der sofort in sein Zimmer gegangen sei. Sie habe mit den Eltern Kaffee getrunken, zumal der Zeuge X etwa um 4.00 Uhr zur Arbeit nach Ansfelden aufgebrochen sei. Ihre Mutter habe ihr erzählt, sie hätten den Bw von der Disco abgeholt und sie sei mit dem Auto irgendwo hinaus­gefahren.

Nach den Schilderungen der Zeuginnen X und X hat der Bw in seinem Zimmer tele­foniert und auf Nachfrage der Mutter erklärt, er habe dem ÖAMTC einen Abschleppauftrag erteilt. Daraufhin habe die Zeugin X mittels Wiederholungstaste seines Handys über die Nummer 120 beim ÖAMTC angerufen und den Abschleppauftrag mit der Erklärung storniert, ein Bekannter werde das Auto herausziehen.

 

In der Verhandlung bestätigte der Zeuge X dieses Telefonat nur aus Erzählungen seiner Gattin. Die Zeugin X konnte bei ihrer Einvernahme nicht mehr sagen, ob sie mit einer Frau oder einem Mann gesprochen habe, und auch nicht, ob sie den Eindruck gehabt habe, dass der Adressat des Anrufs wusste, worum es ging; es sei dann aber kein Rückruf vonseiten des ÖAMTC mehr gekommen. Sie habe nur dieses eine Telefonat ihres Sohnes mitbekommen und dieser habe nichts gesagt, dass er bereits mehrmals mit dem ÖAMTC telefoniert hätte.

 

Nachdem der Zeuge X in die Arbeit gefahren war, kam um etwa 4.00 Uhr der Ml mit seinem Kollegen zur Adresse des Bw, wo ihnen die Zeugin X auf ihre Frage nach dem Bw und dem Unfall erklärte, der Bw schlafe schon und sie habe den Unfall verursacht. Der Ml teilte ihr nicht mit, wie er auf den Bw als Lenker des Pkw X gekommen war und warum er von einem Unfall wusste. Nach den Aussagen des Ml in der Verhandlung hätten die Polizeibeamten über Benach­richti­gung durch die Bezirksleitstelle den Pkw gesucht und schließlich in der Wiese unterhalb des Empire gefunden, aber niemand sei mehr dort gewesen, sodass sie die Zulassungs­adresse ausfindig gemacht hätten. Der Ml bestand darauf, mit dem Bw zu sprechen, worauf dieser von der Mutter geholt wurde und laut Ml einen merkbar alkoholisierten Eindruck machte, sodass er ihn zum Alkoholvortest aufforderte. Dieser wurde, wie auch in der Anzeige festgehalten, vor der Tür des Hauses X um 4.15 Uhr durchgeführt und ergab 0,74 mg/l AAG. Daraufhin forderte der Ml den Bw aufgrund des Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges am Unfallort auf, bei der PI St. Martin eine Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomat zu absolvieren, worauf die Zeugin X wiederum darauf bestand, sie habe das Fahrzeug gelenkt; der Bw stimmte dem Alkotest zu. Der bei der PI St. Martin mit dem Bw um 4.27 Uhr und 4.29 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen günstigsten AAG von 0,77 mg/l. Anlässlich der Anzeigerstattung machte der Bw dem Ml gegenüber die im Akt aufscheinenden Angaben über seinen Alkohol­konsum, an die er sich in der Ver­handlung nicht mehr erinnern konnte. Der Ml bestätigte in der Verhandlung, mit dem Bw sei damals aufgrund seines sichtlich alkoholisierten Zustandes ein tiefschürfendes Gespräch darüber, wer tatsächlich gefahren und wie es genau zu dem Unfall gekommen sei, nicht möglich gewesen, obwohl sich der Bw sehr beherrscht habe; es könne sein, dass er gesagt habe, dass er nicht selbst gefahren sei. Der Ml erfuhr auch später nichts von einem eventuell beim Unfall entstandenen Sachschaden, konnte sich aber in der Verhandlung auch nicht erinnern, ob der dem Bw den Führerschein vorläufig abgenommen hatte. Der Bw fuhr dann mit der ebenfalls bei der PI erschienenen Mutter heim.

 

Der Bw gab in der Verhandlung an, er könne über das Zustandekommen des Unfalls nichts sagen. Seine Mutter habe später gesagt, sie sei geblendet worden. Es sei richtig, dass er im Auto, als seine Mutter auf der Straße auf den Vater gewartet und davon nichts mitbekommen habe, mit dem ÖAMTC telefoniert habe, aber er könne sich an das Telefonat nicht mehr erinnern und wisse nicht, was er damals gesagt haben sollte. Er wisse aber noch, dass er mit einer Frau gesprochen habe, und auch, dass ihm im Auto das Handy hinuntergefallen sei. Als er von daheim aus nochmals den ÖAMTC angerufen habe, habe er nach­fragen wollen, wo denn der Abschleppwagen bleibe; seine Mutter habe diesen Auftrag aber sofort storniert. Sein Vater habe an der Unfallstelle gesagt, er kenne einen benachbarten Bauern, der könne morgen den Pkw herausziehen. Darum habe sich seine Mutter gekümmert; es sei kein Sachschaden, weder am Pkw noch ein Flurschaden, entstanden, was auch sein Vater bestätigt habe.

 

Die Zeugin X, damals Einsatzleiterin beim ÖAMTC, gab in der Verhandlung an, sie habe in dieser Nacht ab 1.00 Uhr des 10. Oktober 2009 alleine in der Notruf­zentrale in Linz Dienst gehabt. Wenn jemand die Telefonnummer 120 anrufe, komme er zu ihr; wenn sie gerade telefoniere, nach Wien. Die Zeugin legte zusätzlich zu den bereits im Verfahrensakt befindlichen Telefoneinsatz­protokolle vor und erklärte im Rahmen der Erörterung, dass der Bw um 3.25 Uhr mit X, einer Call-Mitarbeiterin in Wien telefoniert habe, die sofort eine Einsatzmaske im PC mit den ihr mitgeteilten Daten ausgefüllt habe. Sie habe als Einsatzort nur "St.Martin iM" und die Telefonnummer des Anrufers, laut Display eine X-Nummer, notiert. Nach Beendigung der Eintragungen im PC in Wien wurde das Protokoll als offene Panne nach Linz zur Zeugin X weitergeleitet, die nach ihren Schilderungen die Telefonnummer des Bw beim Rückruf händisch eingab, daher sei im Protokoll keine Uhrzeit zu sehen. Sie habe ab 3.31 Uhr für einige Minuten mit dem Bw persönlich gesprochen und ihn nach seinen Daten gefragt und wo er sei. Sie habe erfahren, dass sein Fahrzeug in Allersdorf bei einer Brücke in der Wiese stehe; sie habe nur schrittweise von ihm weiteres erfahren und seine Angaben mitgeschrieben. Nach den von ihr bestätigten Ein­tragungen im Protokoll habe er bei aktiver Telefonverbindung mitten im Satz zu reden aufgehört und einfach nicht mehr reagiert; sie habe dann etwas fallen gehört und leise im Hintergrund die Stimme des Bw, der "scheiße" gesagt habe. Sie habe nicht ausschließen können, dass der Bw selbst umgefallen sei, zumal er ihr aufgrund seiner lallenden Aussprache erheblich beeinträchtigt erschienen sei. Da ein Kollege im Vorbeigehen gesagt habe, in Allersdorf sei das Empire, habe sie den Bw gefragt, ob er von dort komme und er habe "ja" gesagt. Es sei dann wieder völlig still gewesen, sie habe keine weiteren Stimmen oder Geräusche im Hinter­grund gehört, auch kein vorbei­fahrendes Fahrzeug, und sie habe ihn gemäß ihrem persönlichen Eindruck auch gefragt, ob er alleine sei, was er bejaht habe. Er habe gesagt, er sei in die Wiese gefahren und 10, 20 oder 200 m von der Straße weg; er sei nicht in der Lage gewesen, das näher auszuführen. Sie habe nur "Allersdorf" gewusst und alle Varianten von einer Entfernung zur Straße gehabt und aufgrund seiner Aussprache – sie halte sich mit dem Wort "alkoholi­siert" zurück, weil es auch Menschen mit einem Sprachfehler gebe, aber sie habe ihn seinen Namen mehr­mals wiederholen lassen und der Bw habe gelallt, dh ein sehr charakter­istisches "L" gehabt – und ihrer Erfahrung bei solchen Notrufen nicht ausschließen können, dass er tatsächlich um diese Zeit irgendwo fernab von der Straße liege und Hilfe brauche. Als der Bw dann nicht mehr reagiert habe, habe sie die Verbindung unterbrochen und die Polizei gerufen, allerdings ohne genauere Angaben zur Örtlichkeit. Danach habe sie mehrmals versucht, den Bw zu erreichen, aber er habe nicht abgehoben.

Die Polizei habe dann rückgefragt, weil die Beamten das Fahrzeug nicht gefunden hätten, das Gespräch mit der Zeugin erfolgte aber mit der Bezirksleitstelle und nicht mit dem Ml persönlich. Gegen 3.50 Uhr habe er selbst noch einmal angerufen, wobei im Hintergrund keinerlei Geräusche zu hören gewesen seien, sodass die Zeugin X immer noch den Eindruck hatte, der Bw sei alleine. Er habe auf ihre Frage erklärt, er habe das Handy verloren, und gefragt, ob bald jemand komme, was sie ihm bestätigt habe. Dann habe wieder die Polizei angerufen, weil die Beamten das Fahrzeug nicht finden könnten. Um 3.56 Uhr habe die Mutter, allerdings über eine andere Telefonnummer – im Protokoll ist eine X-Nummer ersichtlich – angerufen und gesagt, dass er vom Vater abgeholt werde. Sie habe die Mutter gefragt, ob der Bw wirklich mit dem Auto irgendwo stecke und diese habe geantwortet, er stecke in einem Zaun. Sie habe der Mutter gesagt, sie solle eine Unfallmeldung machen, sonst erfolge möglicherweise eine Anzeige. Auf aus­drück­liches Befragen in der Verhandlung erklärte die Zeugin X, die Mutter habe nicht gesagt, dass der Bw bereits abgeholt worden sei, sondern dass er vom Vater abgeholt werde; das habe sich für sie nicht als Vergangenheit angehört. Als kurz darauf wieder die Polizei angerufen habe, dass sie das Fahrzeug gefunden hätten, habe sie noch gedacht, das sei jetzt knapp gewesen, dass die Beamten und der Bw nicht zusammengekommen seien.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass zwar die "Familienverantwortung" weitgehend überein­stimmend koordiniert wurde, darin aber die umfangreichen Schilderungen der Zeugin X, die der Bw offenbar wegen seines damaligen offensichtlich stark alkoholisierten Zustandes nicht aus eigener Erinnerung wiedergeben konnte, keinen Platz hätte. Jedoch besteht gerade bei der Zeugin X, eben weil sie keinerlei Verbindung zur Familie P hat und in der Verhand­lung sichtlich bemüht war, ihre Überlegungen, die zur Verständigung der Polizei entgegen den üblichen Geflogenheiten bei Mitgliedern des ÖAMTC in Notrufsituationen geführt haben, aus den damaligen Telefongesprächen zu erklären, kein Zweifel, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. Dabei ist zu bedenken, dass sie den Bw nicht persönlich kannte und nur über das Telefon mit ihm verbunden war, wobei sie darauf angewiesen war, alles Gehörte und Nichtgehörte zu deuten, um die Lage des Bw einigermaßen einschätzen zu können. Die Schilderungen der Zeugin X in der Verhandlung wurden aus ihrer Erinnerung samt den vorlegten Einsatzprotokollen genau­estens erörtert und nachvollzogen, wobei der Bw zwar persönlich anwesend war, sich dazu aber in keiner Weise äußerte.

Nach den durch die Protokolle belegten Aussagen der Zeugin X hat der Bw gegen 3.25 Uhr – die Uhrzeiten erscheinen im Protokoll nach Beendigung der Ein­tragungen und Freigabe durch die jeweilige Bearbeiterin – erstmals mit der Wiener Mitarbeiterin gesprochen und dabei angegeben, er stecke mit dem Auto irgendwo fest und brauche Hilfe. Dabei wurden der Name des Bw und die Ortsbezeichnung St. Martin iM festgehalten. Gegen 3.31 Uhr sprach die Zeugin X erstmals mit dem Bw, erfuhr "Allersdorf" und dass er sich irgendwo zwischen 10, 20 oder 200 m von der Straße weg befinde, wobei seine Alkoholisierung deutlich wurde. Nachvollziehbar ist auch, dass, als nach dem Fallen – ob des Bw oder nur seines Handys, konnte die Zeugin nicht beurteilen – nichts mehr, insbesondere keinerlei Hintergrundgeräusche, die auf andere Personen oder Fahrzeuge in der Nähe schließen hätten lassen, zu hören war, die Zeugin X aufgrund ihrer Erfahrungen bei solchen Notrufen den schlimmsten Fall annahm, nämlich dass der Bw in  einem offenkundig sehr eliminierten Zustand weitab von einer Straße im Dunkeln liege und Hilfe brauche, und sich aus dieser Überlegung zur Verständigung der Polizei entschloss. Im übrigen sind alle von der Zeugin X geführten Telefonate in den vorgelegten Protokollen ersichtlich; die Textein­tragungen wurden direkt während der einzelnen Telefonate von ihr mitge­schrieben – die Eintragung "falsch verbunden" erklärte die Zeugin X damit, der Bw hätte sonst den Einsatz zu bezahlen gehabt. Die Eintragungen nach 5.00 Uhr hätten die Protokollausdrucke auf Verlangen der Polizei betroffen.

      

Geht man von der nach ihrem sehr guten persönlichen, absolut nicht oberfläch­lichen Eindruck in der Verhandlung absolut glaubwürdigen Aussage der Zeugin X aus, hat der Bw nach dem Besuch des Empire gegen 3.25 Uhr allein die Fahrt nach Hause angetreten, kam allerdings nur bis zur beschrie­benen Linkskurve, deren rechtwinkeligem Verlauf er nicht folgte, sondern nach rechts in die durchweichte Wiese abkam, wo er offenbar aufgrund der Geschwindigkeit weiter­rutsche und der Pkw schließlich, gemäß der vom Rechts­vertreter in das von ihm vorgelegte Foto eingezeichneten Unfallsend­stellung, nach schätzungs­weise etwa 20 m in der nassen Wiese mit der Frontseite an den dortigen Sträuchern des Böschungs­bewuchses zur B127 hin zum Stehen kam, worauf er sich um 3.25 Uhr daran erinnerte, dass er als ÖAMTC-Mitglied von dort Hilfe bekommen könnte und anrief, um die Abschleppung zu veranlassen. Dass diese Örtlichkeit zum einen abseits größerer Straßen liegt und dort um ca 3.30 Uhr nachts keine anderen Straßenbenützer vorbeikommen, könnte die von der Zeugin X wahrgenommene absolute Stille erklären. Außerdem hat diese den Bw ausdrücklich gefragt, ob er vom Empire komme und allein sei, was er jeweils bejaht hat.

 

Der Bw hat in der Verhandlung bestätigt, mehrere Handys zu besitzen. Von dem auf ihn angemeldeten Handy mit einer X-Nummer ist ein Anruf von 3.46 Uhr bis 3.49 Uhr in den Protokollen dokumentiert, und bei dem die Zeugin X wegen der Stille im Hintergrund immer noch den Eindruck hatte, der Bw sei alleine, zumal er auch nachgefragt habe, wo denn der Abschleppwagen bleibe. Dabei könnte der Bw durchaus von daheim telefoniert haben, zumal um 3.56 Uhr der Anruf der Mutter bei der Zeugin X erfolgte. Nach den Aussagen der Zeugin X hat das Telefongespräch mit der Mutter offenbar länger gedauert, wobei 3.56 Uhr auch das Ende des Telefonats bedeuten kann, zumal um diese Zeit ein "Status­wechsel" mit der Anmerkung "offen/storniert" dokumentiert ist, den die Zeugin X, wie sie in der Verhandlung erklärt hat, aus Kosten­gründen auf "falsch verbunden" geändert hat. Die Zeugin X hat aber dieses Telefonat völlig anders als kurze Stornoerklärung einem Unbekannten gegenüber beschrieben, die aber ausreichend deutlich gewesen sein müsse, weil kein Rückruf erfolgt sei.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Aussage der Zeugin X, sie habe ihren Sohn kurz nach 3.00 Uhr abgeholt und den Pkw gelenkt, wobei sie von der Straße abgekommen sei, weil sie von einem von der Brücke kommenden Lenker geblendet worden sei, aus mehreren Überlegungen  unglaubwürdig: Die Zeugin X konnte in der Verhandlung zum Unfallshergang nur sagen, sie sei von einem über die Brücke kommenden Fahrzeug geblendet worden und vielleicht auch zu schnell gewesen. Der Bw war zwar beim Vorfall anwesend, berichtete aber nur von Erzählungen seiner Mutter und berief sich auf eine fehlende Wahrnehmung.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Einhaltung einer derartig hohen Geschwin­digkeit, dass das Fahrzeug ca 20 m bis zu den dortigen Büschen weiterrutscht, vor einer rechtwinkeligen Linkskurve fraglich, wobei auch die Blendung durch einen einzelnen von links von der Brücke kommenden Pkw als Ursache für ein so weites Abkommen von der Straße nicht nachvoll­ziehbar ist. Die Zeugin gab an, sie habe momentan gar nichts gesehen und sei deshalb in die Wiese gefahren. Abgesehen davon, dass ein über die Brücke kommender beleuchteter Pkw bei Dunkelheit schon von weitem erkenn­bar ist, sodass sich die Zeugin, die ja nicht alkoholbeeinträchtigt war, leicht darauf einstellen und ihre Geschwindigkeit dem Straßen­verlauf anpassen konnte, ist eher zu erwarten, dass ein geübter Pkw-Lenker – die Zeugin besitzt seit 1984 eine Lenkberechtigung –   notfalls stehenbleibt, bevor er einen derart langen Weg durch eine aufgeweichte Wiese nimmt. Nicht erklärbar ist die angebliche Blendung auch insofern, als der Pkw dann ja im rechten Winkel von links kam und die Zeugin beim Befahren der Linkskurve ihren Blick an deren Außenradius entlangführte. Von der Unfallsend­lage des Fahrzeuges her gesehen ist die von der Zeugin X pauschal gehaltene Version von der Unfallverursachung durch sie selbst nicht glaubhaft. Das Abkommen von der Straße mit einer derart langen Fahrlinie durch die Wiese, bis das Fahrzeug von den Böschungssträuchern gebremst wurde, spricht eher für eine erhebliche Beeinträchtigung des Lenkers durch Alkohol.

 

Der Bw war nach dem persönlichen Eindruck bei seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung sichtlich bemüht, die – vom dabei vermittelten Eindruck her vermutlich intern abgesprochene – Schilderung des Vorfalls vollständig einzuhalten und sich bei wesentlichen Dingen auf seine in keiner Weise in Frage gestellte damalige Alkoholbeeinträchtigung zurückzu­ziehen. Das erklärt zwar nicht, warum er sich an das Telefongespräch mit der Zeugin X inhaltlich nicht erinnern konnte, aber genau wusste, dass ihm im Auto, als seine Mutter nicht mithören habe können, das Handy hinuntergefallen war; es erklärt aber, dass er zum Zustandekommen des nach ihren Angaben von seiner Mutter verursachten Unfalls absolut nichts aussagen konnte, obwohl er dann ja Beifahrer gewesen wäre, zumal er – ebenso wie sein Vater – sich auf die inhaltliche Wiedergabe der Zeugenaussage der Mutter beschränkte. Er bestätigte sogar, was die Mutter in seiner Abwesenheit um ca 4.00 Uhr vor der Haustür zum Ml gesagt hatte, wich aber der Frage aus, warum er vor 3.50 Uhr erneut die Zeugin X angerufen hatte, ob nicht bald jemand komme.

Nach der Überzeugung des Unabhängigen Verwaltungssenates passen all diese Schilderungen mit der Zeugenaussage X nicht wirklich zusammen, sondern entsteht der Eindruck, dass hier eine "Familienverantwortung" zum Schutz des Bw zurechtgebastelt wurde. Der Zeuge X gab nur Erzählungen seiner Gattin wieder; die Schwester des Bw bestätigte ebenfalls, was ihr die Mutter gesagt hatte und hörte lediglich das tatsächlich stattgefunden habende Gespräch der Mutter mit der Zeugin X über die Stornierung eines Abschleppvorgangs. Die Selbstbezichtigung der Zeugin X mag zwar aus ihrer Eigenschaft als Mutter des Bw menschlich verständlich sein, jedoch wurde sie sowohl in der Zeugenladung als auch in der Verhandlung ausdrück­lich auf ihr Entschlagungsrecht und die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB im Fall einer Zeugenaus­sage hingewiesen und erklärte sie ausdrücklich, sie wolle als Zeugin aussagen. Damit unterlag sie der Wahrheitspflicht.

 

Selbst unter der Annahme, dass der Bw mit um 4.27 Uhr immerhin noch 0,77 mg/l AAG (das sind umgerechnet 1,54 ‰ BAG) weitgehend alkoholgesteuerte  Äußerungen von sich gab und zu keinen logischen Handlungen fähig war – wobei er aber auch dem Ml nach 4.00 Uhr nicht derart alkoholbeeinträchtigt erschien, dass seine Zurechnungsfähigkeit in Frage zu stellen gewesen wäre – ist nicht erklärbar, warum er, wenn er um 3.00 Uhr zuhause angerufen hat, weil er den Schlüssel des Pkw nicht mehr finde und abgeholt werden wolle, und von den besorgten Eltern ohnehin die sofortige Abholung organisiert wurde, um 3.25 Uhr beim ÖAMTC anrufen und dort den (für tatsächliche Ernstfälle gedachten) Not­dienst in Anspruch nehmen hätte sollen. Dass er aus welchen Gründen auch immer der Zeugin X in seinem Zustand absichtlich etwas vorgespielt hätte, ist von seinem persönlichen Eindruck in der Verhandlung her auszu­schließen.

 

Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat nach reiflicher Abwägung der Ergebnisse des Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Bw selbst den Pkw am 10. Oktober 2009 kurz vor 3.25 Uhr vom Parkplatz gegenüber dem Empire an der L1509 auf der Allersdorfer Gemeindestraße bis zur Unfallstelle vor der Brücke über die B127 gelenkt hat, wo er nach rechts von der Straße abkam und in den Sträuchern der Böschungsbepflanzung zur B127 hin stecken blieb.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­ge­halt seines Blutes 1,2 ‰ oder mehr, aber weniger als 1,6 ‰ oder der Alkohol­gehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Auf der Grundlage eines AAG zur Lenkzeit von 0,77 mg/l AAG (umgerechnet  1,54 ‰ BAG) war davon auszugehen, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt als Lenker des Pkw X eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen hat, wie auch im wegen Übertretung der StVO 1960 ergangenen Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22. April 2009,  VwSen-164886/15/Bi/Th, ausgeführt. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, für die gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten festzusetzen ist. Dabei ist allerdings sein Abkommen von der Straße im Zustand der Alkoholbeeinträchtigung in die Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG ebenso mit einzubeziehen wie der Umstand, dass er Inhaber eines Probeführerscheins war und gemäß § 4 Abs.7 FSG ein Fahrzeug nur hätte lenken dürfen, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l oder der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 ‰ betragen hätte. Insgesamt gesehen wird daher die Festsetzung der Entziehungsdauer mit sechs Monaten im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder­erlangt haben wird, für ausreichend aber zweifellos auch geboten und unabdingbar erachtet, wobei die Entziehungsdauer ab Zustellung des Mandats­bescheides zu berechnen ist, weil am 10. Oktober 2009 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 VStG keine vorläufige Abnahme des Führerscheins im Sinne des § 29 Abs.4 FSG erfolgte. Damit war insgesamt von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab dem Vorfall am
10. Oktober 2009 von insgesamt sechseinhalb Monaten auszugehen.

 

Da der Mandatsbescheid laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 23. Oktober 2009 mit Wirkung der Zustellung hinterlegt wurde, war von diesem Tag an die Entziehungsdauer zu berechnen, die damit am 23. April 2010 abläuft – sofern die übrigen Anordnungen einge­halten wurden. Der gleiche Zeitraum gilt auch für das Lenkverbot gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG und gemäß § 30 FSG für die Dauer der Aberkennung des Rechts, von einem eventuellen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Erstinstanz hat, wie aus dem angefochtenen Bescheid zu ersehen ist, vom Zeitpunkt des günstigeren Alkotestergebnisses 4.27 Uhr auf die Lenkzeit rückge­rechnet und kam unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 ‰ bzw 0,05 mg/l pro Stunde zu einem Alkoholgehalt von über 0,8 mg/l AAG bzw über 1,6 ‰ BAG zur Lenkzeit im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960. Eine Rückrechnung kann aber erst erfolgen, wenn der konsumierte Alkohol vollständig resorbiert ist, wobei als Richtwert für eine vollständige Alkoholresorption eine Stunde nach Trinkende anzunehmen ist. Der Bw hat gegenüber dem Ml bei der Alkoholamtshandlung angegeben, er habe um 2.30 Uhr zu trinken aufgehört; in der Berufungsverhandlung konnte er sich an Trinkzeiten nicht erinnern. Geht man von einer Lenkzeit vor 3.25 Uhr aus, kann nach einem Trinkende um 2.30 Uhr eine vollständige Resorption noch nicht angenommen werden, weshalb im Zweifel zugunsten des Bw von einer Rückrechnung abgesehen und der um 4.27 Uhr des 10. Oktober 2009 erzielte günstigste Atemalkoholwert auch auf die Lenkzeit bezogen wurde.

Damit war im Spruch die Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung auf § 99 Abs.1a StVO 1960 abzuändern. Da die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs.3 FSG nur bei Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 vorgesehen ist, konnte im ggst Fall beides entfallen und war der Bescheid diesbezüglich zu beheben.

 

Gemäß § 24 Abs.3 2. Satz Z3 FSG war auch bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Nachschulung zwingend anzuordnen. Diesbezüglich war der Berufung ein Erfolg zu versagen und endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Zugrundelegung des Alkoholtestergebnisses auf die Lenkzeit 10.10.2009 von 0,77 mg/l = Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 = Entziehungsdauer 8

-> 6 Monate, Wegfall v. VPU + AA, aber Nachschulung.

 

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