Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522540/3/Kof/Th

Linz, 19.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. März 2010, VerkR21-864-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie

-         das Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges

auf zwei Jahre – vom 1. Jänner 2010 bis einschließlich 1. Jänner 2012 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 30 Abs.3 iVm.

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a und 7 Abs.4 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die nach "Führerscheinbehörde" und Geschäftszahl näher bezeichnete ungarische Lenkberechtigung für die Dauer von 36 Monaten – vom
23. Dezember 2009 bis einschließlich 23. Dezember 2012 – entzogen,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten,

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·            eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·            eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

·            ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche      
      Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23. März 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Vorab ist festzustellen, dass die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Tatvorwürfe wegen §§ 105 Abs.1 StGB, 106 Abs.1 Z1 StGB, 107 Abs.1 und
Abs.2 StGB, 125 StGB, 83 Abs.1 StGB, § 1 Bundesgesetz gegen den Missbrauch von Notzeichen  von der Staatsanwaltschaft Wels mit GZ 4 St 271/09 a-12 vom 19. Februar 2010, eingestellt wurden.

 

Diese Tatvorwürfe sind dadurch gegenstandslos und bilden keinen wie immer gearteten Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung.

Betreffend diese Tatvorwürfe ist auch die – vom Bw beantragte – zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehegattin nicht erforderlich.

 

Der gegenständliche Berufungsbescheid ergeht ausschließlich auf Grund der vom Bw begangenen – im folgenden näher beschriebenen – Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO sowie § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG.

 

 

 

Der Bw lenkte am 1. Jänner 2010 in der Zeit von 00.50 Uhr bis 01.00 Uhr
– trotz entzogener Lenkberechtigung – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr
in der Gemeinde L. 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 8. März 2010, VerkR96-3873-2010 über den Bw ua. wegen der Verwaltungsübertretungen nach

-         § 1 Abs.3 FSG iVm. § 37 Abs. 4 Z1 FSG sowie

-         § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO

Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der ursprünglich eingebrachten Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw lenkte am 1. Jänner 2010 um 06.00 Uhr – trotz entzogener Lenkberechtigung – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in der Gemeinde X.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 8. April 2010, VerkR96-3940-2010 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach

-         § 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.4 Z1 FSG sowie

-         § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO

Geldstrafen verhängt.

In der Berufung betreffend der Entziehung der Lenkberechtigung hat der die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen nicht bestritten!

 

Der Bw lenkte am 8. Februar 2010 um 10.47 Uhr – trotz entzogener Lenkberechtigung –  einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in der Gemeinde X.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 15. März 2010, VerkR96-6951-2010 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm.
§ 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der ursprünglich eingebrachten Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Der Bw hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz einer von einer ungarischen Behörde (= von einem EWR-Staat) ausgestellten Lenkberechtigung.

 

 

Betrifft das Verfahren den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, welcher seinen Wohnsitz in Österreich hat, so hat gemäß
§ 30 Abs.3 FSG die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

 

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw hat am 1. Jänner 2010 um ca. 01.00 Uhr eine Verwaltungsübertretung nach

-         § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO sowie

-         § 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.4 Z1 FSG

     begangen und dadurch eine bestimmte Tatsache

-         sowohl nach § 7 Abs.3 Z1 FSG,

-         als auch nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG (VwGH v. 29.04.2003, 2002/11/0237)

     verwirklicht.

 

Der Bw hat am 1. Jänner 2010 um 06.00 Uhr eine Verwaltungsübertretung nach

-         § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO sowie  

-         § 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.4 Z1 FSG

     begangen und dadurch eine bestimmte Tatsache

-         sowohl nach § 7 Abs.3 Z1,

-         als auch nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG

     verwirklicht.

 

Der Bw hat am 8. Februar 2010 um 10.47 Uhr eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.4 Z1 FSG begangen und dadurch eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

 

Der Bw hat insgesamt fünf bestimmte Tatsachen – zwei nach § 7 Abs.3 Z1 FSG und drei nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG – innerhalb eines Zeitraumes von
(sogar etwas weniger als)  1,5 Monaten verwirklicht.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 11.07.2000, 2000/11/0011 in einem sehr ähnlich gelagerten Fall eine Entziehungsdauer von 24 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird daher auf zwei Jahre, gerechnet ab Begehung der Alkoholdelikte  – von 1. Jänner 2010 bis einschließlich 1. Jänner 2012 – herab- bzw. festgesetzt.

 

Mit der 12. FSG-Novelle, BGBl I Nr. 93/2009 wurde bei Begehung von "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" die Entziehungsdauer erhöht.  

 

Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer von zwei Jahren ist daher als gerade noch vertretbare Untergrenze anzusehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken,
das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges für
die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – somit vom 1. Jänner 2010 bis 1. Jänner 2012 – zu verbieten.

 

Begeht der Lenker eines KFZ eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm.
§ 99 Abs.1 lit.b StVO (= Alkotestverweigerung), so ist der Betreffende gemäß
§ 24 Abs.3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Die belangte Behörde hat somit im erstinstanzlichen Bescheid völlig zu Recht
die oa. Anordnungen getroffen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte – 3mal Lenken eines KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung, Entziehungsdauer;

 

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