Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110956/5/Kl/Pe

Linz, 21.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x Rechtsanwälte KG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.2.2010, Ge96-144-5-2009-Bd/Fs, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.2.2010, Ge96-144-5-2009-Bd/Fs, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm §§ 2 Abs.1 und 23 Abs.4 GütbefG 1995 verhängt, weil er zu vertreten hat, dass am 16.9.2009 im Zuge einer Kontrolle um 12.00 Uhr auf der Bundesstraße B 156, Parkplatz Anthering, von einem Organ des Finanzamtes Salzburg-Land Folgendes festgestellt wurde:

Der Bw habe mit dem nachstehend angeführten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x, höchst zulässiges Gesamtgewicht 17.990 kg, Verwendungsbestimmung „Werkverkehr“, welches auf den Bw zugelassen sei, eine gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt, ohne dass er im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von  Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, sei.

Er sei in x, im Besitz des Gewerbes mit dem Wortlaut „Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“.

Am 16.9.2009 habe der Bw für die Firma x, Füllwerk x, zwei Behälter (A 11881 sowie A 13986) transportiert.

Der Bw habe somit zu vertreten, dass am 16.9.2009 von ihm eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Verkehr durchgeführt worden sei, ohne dass er dafür die dafür erforderliche Konzession besitze.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde örtlich unzuständig sei, weil die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung begangen worden sei, sondern im Behördensprengel der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land. Da es sich um kein Unterlassungsdelikt handle, begründe der Sitz des Unternehmens nicht die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Weiters sei richtig, dass der Beschuldigte am Vorfallstag zwei Flüssiggasbehälter transportiert hätte. Allerdings habe er diese Flüssiggasbehälter von der Firma x Flüssiggas erworben und standen diese Flüssiggasbehälter zum Zeitpunkt der Beförderung im Eigentum des Beschuldigten. Die Gasbehälter wurden von Kunden der Firma x Flüssiggas abgeholt. Der Beschuldigte habe selbst die Behälter auf den Lastwagen aufgeladen und habe der Beschuldigte geplant, beide Behälter als Wassertanks für Eigenzwecke zu verwenden. Es werde dazu ein Auslieferungsschein der a Flüssiggas vom 16.9.2009 sowie eine Rechnung der a Flüssigas vom 6.10.2009 vorgelegt. Die Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner Betretung und in der am 30.9.2009 aufgenommenen Niederschrift betreffen nicht den Anlassfall, sondern andere Transporte. Der Beschuldigte sei nicht über die Eigentumsverhältnisse der beiden konkreten Behälter befragt worden. Er habe keinen gewerblichen Gütertransport durchgeführt. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 23 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG 1995 hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 GütbefG 1995 darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden.

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

4.2. Begehungsort ist jener Ort, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Im Fall der vorgeworfenen unbefugten Gewerbeausübung ist Begehungsort jener Ort, wo laut Tatvorwurf die Tathandlung, also die unbefugte Gewerbeausübung durchgeführt wurde. Dies ist laut Anzeige des Finanzamtes Salzburg-Land sowie auch nach dem Tatwurf des angefochtenen Straferkenntnisses die Bundesstraße B 156, Parkplatz Anthering. Es ist daher im Hinblick auf die vorgeworfene Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung der Tatort nicht im Sprengel der belangten Behörde gelegen.

 

Hingegen weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Standort des Gewerbebetriebes für das Gewebe „Erdarbeiten“ nicht den Tatort darstellt, weil mit der unbefugten Gewerbeausübung ein Begehungsdelikt und nicht ein Unterlassungsdelikt vorgeworfen wurde.

 

Es war daher die belangte Behörde gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erlassung des Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig. Dies musste spruchgemäß zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses führen.

 

4.3. Abschließend wird angemerkt, dass die x GmbH, Niederlassung x, dem Oö. Verwaltungssenat schriftlich bekannt gab, dass die zwei genannten gebrauchten Flüssiggasbehälter der Firma x verkauft wurden und daher in deren Eigentum standen.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: unbefugte Gewerbeausübung, Tatort, Begehungsdelikt

 

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