Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100477/15/Fra/Ka

Linz, 08.02.1993

VwSen - 100477/15/Fra/Ka Linz, am 8.Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Februar 1992, Zl.933-10-0709927, betreffend Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, nach der am 20. Jänner 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z 3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntis vom 28. Februar 1992, Zl. 933-10-0709927, über den Beschuldigten wegen der Übertretung der §§ 2, 3, 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordung gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö.Parkgebührengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt, weil er am 18. September 1991 um 10.11 Uhr in L, D.straße das mehrspurige Kraftfahrzeug, Lancia, blau, in eine gebührenpflichtige Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in der Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Z1 angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG). Beweis wurde erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 1993.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Während die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Anzeige der Meldungslegerin davon ausging, daß der gegenständliche PKW vor dem Hause, D.straße x, abgestellt war, behauptet der Berufungswerber, daß er den PKW vor dem Hause D.straße y abgestellt hat. Eine nähere Prüfung des Sachverhaltes ergab nun folgendes: Der Gebäudekomplex des Hauses y, in welchem sich die Oberbank befindet, erstreckt sich donauaufwärts gesehen zum Teil auf einen älteren Hauskomplex, d.h. ein Teil der Oberbank ist in diesen Hauskomplex integriert. Die Oberbank trägt die Hausnummer y. Die Meldungslegerin jedoch hat den Abstellort als "D.straße x" bezeichnet. Diese Bezeichnung wurde von der belangten Behörde übernommen.

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu festzustellen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Tatortkonkretisierungsgebot in bezug auf Delikte im ruhenden Verkehr eine besondere Bedeutung zu. Es wird nicht verkannt, daß die Tatortumschreibung in der Praxis nicht immer ganz leicht ist. Im gegenständlichen Fall hätte beispielsweise der Abstellort als "vor dem Haus D.straße mit der Anbringung der Nummern x und z" bezeichnet werden können. Eine Bezeichnung des Abstellortes mit "D.straße x" ist jedoch, wenngleich dies aus den äußeren Umständen nicht eindeutig ersichtlich ist, objektiv falsch. Eine entsprechende Richtigstellung durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist aufgrund des Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr zulässig, denn in diesem Fall könnte eine derartige Richtigstellung durchaus als Auswechseln der Tat in bezug auf den Tatort interpretiert werden.

Es war daher bereits aus diesem Grunde von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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