Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164917/6/Br/Th

Linz, 12.04.2010

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, p.A. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.2.2010, Zl.: VerkR96-419-2009, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe  bestätigt, dass im zweiten Spruchteil die  Wortwendung "obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschä­digungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen" zu entfallen hat.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 70 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Abs.1, 51 und § 51e Abs.1 VStG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm  § 52 Abs.8 und im zweiten Fall § 4 Abs.2 KFG, Geldstrafen von 320 u. 30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 und 10 Stunden verhängt, weil sie als das nach außen berufene und verantwortliche Organ als Geschäftsführerin der Firma X, Transporte, in X, welche Zulassungsbesitzerin des LKW X und Anhänger X ist, nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat,  indem der Kraftwagenzug von X am 27.01. 2009 um 09.55 Uhr in der Gemeinde Suben auf der A8 Innkreis Autobahn bei km 75,600 in Fahrtrichtung Wels gelenkt wurde, wobei bei einer Kontrolle bei diesem Straßenkilometer festgestellt worden ist, dass

1) beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 des Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 6.850 kg überschritten wurde, und

2) die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgeben­den Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat - obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschä­digungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbe­nützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen - da festgestellt worden sei, dass der Schubstangenkopf an der Vorderachse ein zu großes Spiel gehabt habe.

 

I.2. Begründend führt die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die strafbaren Tatbestände sind durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Landes­verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich, der Verwiegung mit geeichten Radlastmessern der Marke HAENNI sowie des technischen Mangels der Überprüfung durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen der Landesprüfstelle Oberösterreich als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

§103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG:

"Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht § 82 Abs. 5 KFG:

"Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen dürfen die in § 4 Abs. 6 bis 9, und § 101 Abs. 1 und 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten." §4 Abs. 7a KFG 1967:

"Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten." § 4 Abs. 2 KFG:

"Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenteilnehmer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut sein und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind....."

§134 Abs. 1 KFG:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt."

 

Sachlage:

Ihr Kraftfahrer X lenkte am 27.01.2009 um 09.55 Uhr den Kraftwagenzug, bestehend aus dem LKW Mercedes mit Rungenaufbau und Heckladekran mit dem deutschen Kennzeichen X und dem Anhänger Huttner mit Rungenaufbau mit dem deutschen Kennzeichen X, auf der A8 Innkreis Autobahn von Richtung Deutschland kommend in Richtung Voralpen­kreuz. Am Autobahngrenzübergang Suben führten die Beamten der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich eine Schwerfahrzeugkontrolle durch und erfolgten auch Verwiegungen mit geeichten Radlastmessern der Marke HAENNI, wobei die Verwendungsbestimmungen beachtet wurden. Dabei wurde ein tatsächliches Gewicht von 46.850 kg festgestellt, womit die maximal erlaubte Summe der Gesamtgewichte des Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 6.850 kg überschritten wurde. Der Kraftwagenzug war mit Buchenrundholz beladen und gab der Lenker dazu an, das Holz im Forstbetrieb Bodenmais geladen zu haben und für die X AG bestimmt sei.

 

Bei dieser Kontrolle waren auch kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige der Landesprüfstelle für Kraftfahrzeuge anwesend und wurde der Kraftwagenzug einer technischen Kontrolle unterzogen. Der Amtssachverständige Ing. X stellte dabei fest, dass der hintere Schub­stangenkopf an der Vorderachse ein zu großes Spiel hatte und dies einen schweren Mangel darstellt. Dieser Mangel war für den Lenker erkennbar und somit auch für den Zulassungsbesitzer. Der Lenker gab bei der Kontrolle an, mit einer geringfügigen Überladung schon gerechnet zu haben, der technische Mangel an der Vorderachse sei ihm nicht aufgefallen.

 

Der Kraftwagenzug ist für die Firma X Transporte in Regen zum Verkehr zugelassen und sind Sie laut Ausdruck aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes X die Geschäftsinhaberin und handeln als Einzelkauffrau allein. Sie führen somit die Geschäfte Ihrer Firma und sind somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Gegen Sie erging die Strafverfügung vom 04.02.2009 und erhoben Sie dagegen mit Schreiben vom 20.02.2009 Einspruch, worin Sie lediglich darauf verwiesen, Herrn X nicht den Auftrag erteilt zu haben, den LKW X und Nachläufer X zu überladen. Damit bestreiten Sie nicht den objektiven Tatbestand der Überladung an sich, sondern lehnen in subjektiver Hinsicht die Verantwortung dafür ab. Mit diesen Einspruchsangaben lassen Sie aber auch erkennen, dass Ihnen die geltende Rechtslage nicht bekannt ist. Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit lediglich fahrlässiges Verhalten, welches bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zudem ist die Ihnen zur Last gelegte Übertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Dabei obliegt es dem Beschuldigten, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der in betracht kommenden Verwaltungsvorschrift ohne schein Verschulden unmöglich war (VwGH 30.04.1986, 84/03/0384). Derartige Beweismittel haben Sie nicht beigebracht, sondern ist aus Ihrem sehr allgemein formulierten Einspruch der Schluss zu ziehen, dass für die Verwaltungsübertretung vorsätzliches Handeln erforderlich ist, indem Sie darauf hinweisen, den Lenker X nicht beauftragt zu haben, den Kraftwagenzug zu überladen.

 

Unstrittig ist das Ausmaß der stattgefundenen Überladung und der technische Mangel und ist die Verwirklichung der zur Last gelegten Sachverhalte in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Vielmehr wenden Sie ein, dass Sie für den Lenker nicht beauftragt haben, zu überladen und bringen zum Ausdruck, dass hierfür einzig und allein der Lenker verantwortlich ist. Damit streiten Sie die subjektive Tatseite ab und ist daraus ersichtlich, dass Sie die geltende Rechtslage über die Pflichten des Zulassungsbesitzers nur unzureichend kennen.

 

Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist kraftfahrrechtlich zu verstehen und treffen auch den Verant­wortlichen einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges im österreichischem Hoheitsge­biet die hiefür geltenden Vorschriften (VwGH 18.09.2000, 99/17/0192)

 

Für die Beladung und den technischen Zustand eines Kraftfahrzeuges verantwortlich ist neben dem Lenker (§ 102 Abs. 1 KFG) der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs. 1 KFG) und bei einer Überla­dung ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs. 1a KFG). Eine Überwälzung der dem Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies gesondert unter Strafsank­tion stehende Lenker ist nicht möglich (VwGH 19.09.1990, 90/03/0148).

 

Eine Übertretung des § 103 Abs. 1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG dar (VwGH 23.06.1993, 92/03/0022). Dem Zulassungsbesitzer obliegt es, für ein geeignetes Überwachungssystem für die Beladung und den technischen Zustand der Fahrzeuge zu sorgen und hat - da es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Fall des § 103 Abs. 1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche (geeigneten) Maßnahmen er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Nur ein derart wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH z.B. 24.02.1993, 92/03/0011).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtssprechung weiters dargelegt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens dem Beschuldigten nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die - auch im Verwaltungsstrafverfahren zum Tragen kommende - Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es, konkrete Behauptun­gen geltend zu machen und entsprechende Beweise dafür anzubieten. Sie haben im Einspruch das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems nicht behauptet, sondern die Verantwortung global auf den Lenker überwälzt.

 

Die im § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungs­besitzer selbst jede Beladung überprüft und ob sie dem Gesetz oder den darauf begründeten Ver­ordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzstelle jene Vorkehrun­gen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung oder Belehrungen an die bei ihm beschäf­tigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, noch nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 03.07.1991, 91/03/0005; 19.09.1990, 90/03/0148).

 

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsge­ländes zu sorgen (VwGH 21.04.1999, 98/03/0350).

Die Rechtssprechung besagt auch, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu lasen, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 15.06.1983, 82/03/0243). Sonst könnten bei Holzfuhren die Beladungs­vorschriften beliebig überschritten werden (VwGH z.B. 19.11.2004, 2004/02/0181).

 

Aus Ihren Einspruchsangaben ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche Kontrolltätigkeit Sie zur Vermeidung von Überladung unternommen oder veranlasst hätten bzw. welches geeignete Kontrollsystem eingerichtet sei, dass eine Überladung vermieden werden könnte. Auch die offensichtliche mangelnde Kenntnis der geltenden Rechtslage bewirkt keine Schuldlosigkeit, da nicht nur der Kraftfahrzeuglenker, sondern auch ein Zulassungsbesitzer sich über die für die Teil­nahme am Straßenverkehr geltenden Rechtsvorschriften ausreichend zu informieren hat. Dies ist allein schon darin dokumentiert, indem Sie vermeinen, dass für Ihre Strafbarkeit Voraussetzung ist, dass der Lenker beauftragt wurde, zu überladen.

Der Lenker hat bei der Kontrolle angegeben, mit einer geringfügigen Überladung gerechnet zu haben. Diese Aussage bestätigt, dass in Ihrer Firma kein Kontrollsystem existiert, ansonsten Sie dem Lenker hätten anweisen müssen, im Zweifel weniger zu laden als 40.000 kg. Auch hatte der Lenker offenbar keinerlei Anweisung, dass bei Vermutung einer Überladung umgehend eine Wiegestelle aufgesucht wird, um gegebenenfalls sofort die Überladung beseitigen zu können.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen­den. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen, neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere auch eine überhöhte Abnützung der Straßen verbunden ist. Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten.

 

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist - aufgrund der durch die Über­ladung im gegenständlichen hohen Ausmaß entgegenstehenden Gefährdungen im Straßenver­kehr (verlängerter Bremsweg, Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzu­stand, verändertes Fahrverhalten) - als erheblich zu bezeichnen und liegt jedenfalls das Kriterium der unbedeutenden Folgen der Übertretung keineswegs vor. Vielmehr ist der Unrechtsgehalt sogar als erheblich zu qualifizieren. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits eine Überschreitung um 10 % als wesentlich zu bezeichnen. Das Ausmaß der Überschreitung des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges von 40.000 kg betrug im konkreten Fall 6.850 und entspricht dies einem Prozentsatz von 17,1. Es bedarf daher auch aus diesen Erwägungen heraus sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention einer empfindlichen Strafe.

 

Als mildernd konnte die Unbescholtenheit gewertet werden, welcher bereits in der Strafverfügung berücksichtigt wurde. Erschwerend ist jedenfalls das hohe Ausmaß der Überladung. Der verhängte Strafsatz ist trotz des hohen Verschuldensgrades im untersten Bereich (ca. 6 %) des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und schuldangemessen.

 

Als Inhaberin und Geschäftsführerin eines Transportunternehmens wird ein monatliches Nettoein­kommen von ca. 1.500 Euro angenommen und besitzen eine Transportfirma als Vermögen. Weiters werden keine Sorgepflichten angenommen.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

I.3. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit nachfolgender Berufungsausführung:.

Einspruch gegen Ihr Straferkenntnis

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hirmit lege ich gegen die Straferkenntnis vom 23.02.2010 Einspruch ein. Begründung : Meine Firma besteht seit 25 Jahren und meine Mitarbeiter sind zum Teil 15 bis 25 Jahren bei mir beschäftigt.

Die Verantwortung über die geladene Menge wird bei Schulungen halbjährlich

meinen Mitarbeitern aufgeklärt und übertragen (Schriftlich).

Mein Aufgabenbereich besteht darin Aufträge und Büroabwicklung zu Erledigen.

Zu den Thema Schubstangenkopf:, unser LKW werden regelmäßig zu Sicherheitsprüfung und zu TÜV von einer Fachfirma geprüft. Die Sicherheitsprüfung wurde 2 Woche vor dem 27.01.2009 durchgeführt und es wurden keine Mängel festgestellt.

Ich bitt Sie hiermit die Straferkenntnis aufzuheben.

Vielen Dank im Voraus“ (X, offenbar  e.h. Unterschrift).

 

I.3.1. Damit tritt die Berufungswerberin weder dem Schuldspruch in der Substanz entgegen, noch vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses aufzuzeigen!

 

I.4. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels unstrittigen Sachverhaltes in Verbindung mit dem der Berufungswerberin gewährten Parteiengehör unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

I.5. Die Berufungsbehörde hat Beweis erhoben durch Rückfrage beim Amtssachverständigen mit Blick auf ein allenfalls unvermitteltes Auftreten dieses Mangels. Ferner wurde am 18. März 2010 an die am Berufungsschreiben angebrachten E-Mailadresse ein Anfrage gestellt ob an dieser Adresse einer Korrespondenz mit der Berufungswerberin zugestimmt werde. Diese Nachricht blieb unbeantwortet.

Sodann wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 22. März 2010 unter Beischluss des im Akt erliegenden technischen Berichtes unter Hinweis auf die dazu gesichert geltende höchstgerichtliche Rechtsprechung  zum sogenannten Kontrollsystems[1], welches ein/eine FahrzeughalterIn betreffend die Einhaltung der kraftfahrrechtichen Vorschriften vorzuhalten hat, übermitttelt.

Die Berufungswerberin wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen ein solches System allenfalls im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie an den in ihrer Verantwortssphäre betriebenen LKW festgestellten Mängel (sh. Gutachten) kein Verschulden treffe, d.h. das Kontrollsystem sich als tauglich darstellt um solchen Mängel ausreichend vorzubeugen.

Sie wurde in diesem Schreiben um kurze Rückmeldung ersucht, ob sie eine Berufungsverhandlung  zwecks Darlegung eines Kontrollsystems gesondert beantragen würde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass laut Aktenlage und Berufung ein solches nicht erkennbar und dem Rechtsmittel daher vorläufig kein Erfolg zu bescheiden sein werde.

Die Berufungswerberin äusserte sich auch zu diesem Schreiben nicht.

Mit Blick auf die klare Faktenlage und dem gewährten Parteiengehör konnte demnach eine Berufungsverhandlung unterbleiben.

Ergänzend wurde im Wege des Amtssachverständigen Ing. X in Erfahrung gebracht, dass ein zu großes Spiel des Zugstangenkopfes nicht von einem Tag auf den Anderen auftritt. Daher ist auch dieser Punkt vom Kontrollsystem erfasst zu sehen und ebenfalls von der Fahrzeughalterin zu verantworten.

 

I.6. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Berufungswerberin ist gemäß dem Handelsregisterauszug des Landgerichtes X (X) u.a. als alleine handelnde Inhaberin, persönlich haftende Gesellschafterin und Vertretungsberechtigte seit 28.4.2004 registriert. Sie ist demnach iSd § 9 Abs.2 VStG als Fahrzeughalterin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Mit Ihrem Hinweis, wonach das Fahrzeug regelmäßig TÜV-geprüft werde, vermag sie ihre Kontrollpflicht als Fahrzeughalterin jedenfalls nicht aufzuzeigen. Dies vor dem Hintergrund weil der Mangel an einem Schubstangenkopf als typische Abnützungserscheinung nicht plötzlich auftritt und Überladungen durch geeigente Kontrollen zu unterbinden sind.

Dieses Ergebnis stützt sich auf die Angaben des anzeigenden Straßenaufsichtsorgans und den Bezug habenden Verfahrensakt.

 

Die Berufungswerberin verantwortete sich in ihrer Berufung zusammenfassend nur mit dem Hinweis auf halbjährliche Schulungen und betreffend den Schubstanzenkopf die regelmäßige TÜV-Überprüfung und die zwei Wochen vor dem 27.1.2009 durchgeführte Sicherheitsüberprüfung.  Ihr Aufgabenbereich bestehe in der Abwicklung von Aufträgen und Büroarbeiten. Diese Behauptung bleibt im übrigen aber gänzlich unbelegt.

 

I.7. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Der Begriff "ZulassungsbesitzerIn" ist hier kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auch den/die Verantwortliche(n) einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges treffen im österreichischen Hoheitsgebiet die hierfür geltenden Vorschriften (VwGH 18.9.2000, Zl. 99/17/0192; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, Zl. VwSen-108801).

 

Für die gesetzeskomforme Beschaffenheit eines Kraftfahrzeuges ist neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG) auch der/die ZulassungsbesitzerIn [FahrzeughalterIn] (§ 103 Abs.1 KFG) sowie allenfalls auch ein vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG) verantwortlich. 

 

Für die Einhaltung des § 103 Abs.1 Z1 KFG haftet grundsätzlich der Zulassungsbesitzer, eine Übertragung dieser Verpflichtung auf andere Personen gemäß § 9 VStG ist jedoch zulässig (VwGH vom 14.3.1984, Zl. 83/03/0272).

Auch eine solche Übertragung wurde hier weder behauptet noch ergibt sich darauf ein Hinweis aus der Aktenlage.

 

Mit der lediglichen Behauptung der halbjährlichen Schulungen sowie die schriftliche Verpflichtung von Mitarbeitern zur Einhaltung der Rechtsvorschriften vermag sie sich weder der aus Abs.1 leg.cit. ableitende Verantwortung des zur Vertretung nach außen berufenen Organs nachzukommen noch ein fehlendes Verschulden mit Blick auf die Einrichtung eines tauglichen Kontrollsystems aufzuzeigen.

Damit ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, müsste etwa für die Tatzeit ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was aber voraussetzt, dass bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein, aus der Zeit vor der Begehung der dem Zulassungsbesitzer angelasteten Übertretung stammender, Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (VwGH vom 16.1.1987, Zl. 86/18/0073; vom 19.1.1990, Zl. 89/18/0112). Dies wird im Rahmen dieses Verfahrens  weder behauptet noch lässt sich ein solcher Hinweis aus der Aktenlage ableiten.

In Vermeidung von Widerholtungen kann daher auf die ausführliche rechtliche Begründung der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Ergänzend sei dazu noch bemerkt, dass sich ein Zulassungsbesitzer (hier die Fahrzeughalterin) gemäß der Rechtslage jene Vorkehrungen zu treffen hat, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass etwa Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihr beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten noch nicht aus. Die Zulassungsbesitzerin hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat sie eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft die Zulassungsbesitzerin nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, Zl. 91/03/0005).

Auch bloße Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können die Zulassungsbesitzerin jedenfalls noch nicht von ihrer Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der sie treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, Zl. 90/03/0148).

 

I.7.1. Die Berufungswerberin  hat nicht einmal ansatzweise versucht darzutun, welche Kontrolltätigkeit sie zur Vermeidung von Überladungen unternommen oder veranlasst hätte bzw. welches – geeignete – Kontrollsystem eingerichtet wäre, dass eine Überladung hintanzuhalten geeignet sein könnte. Die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG wurde hier mangels Mitwirkung auch nicht mit Blick auf den insbesondere im Punkt 1. festgestellten Mangel nicht entkräftet – der als typische Abnützungserscheinung auch nicht plötzlich auftrat - weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7.2. Der oben in Kursivschrift hervorgehobene, sich auf  den in  abstrakter gesetzlicher Umschreibung über die grundsätzliche Beschaffenheit von Kraftfahrzeuge erstreckenden Spruchbestandteil, überschießt in diesen Fall das Regelungsziel des § 44a Abs.1 VStG (über die Umschreibung des Tatbildes), sodass der Spruch, insbesondeere der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des konkreten Fehlverhaltens wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement - nämlich das tatsächliche Fehlverhalten - einzuschränken war.

 

I.8. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben der Berufungswerberin  von einem für eine Geschäftsführerin unrealistisch niedrig geschätzten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Die Berufungswerberin  gilt bislang – zumindest ist aus dem Verfahrensakt nicht anderes ableitbar – als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungsgründe lagen aber nicht vor. Erschwerend war jedenfalls das Ausmaß der Überladung  zu werten.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht gemäß § 134 Abs.1 KFG einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro vor. Dieser wurde hier mit 320 und 30 Euro nur einen geringen Prozentsatz ausgeschöpft, sodass ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist.

Mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck ist dieser jedenfalls geboten  um Überladungen in deren Unwert auch die Zulassungsbesitzer zu erfassen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

                                                   Dr.  B l e i e r

                                                                                                                       

 



[1] VwGH 19.12.2006, 2004/03/0222, wonach der/die FahrzeughalterIn konkret darzulegen hat, in welcher Form er/sie ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt gelten kann (Hinweis auf VwGH 12.9.2006, 2004/03/0052);

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