Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100478/4/Sch/Rd

Linz, 30.04.1992

VwSen - 100478/4/Sch/Rd Linz, am 30.April 1992 DVR.0690392 M S, T; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des M S vom 18. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Februar 1992, VerkR-96/6387/1990-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über Herrn M S, T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Falle einer schriftlichen Aufforderung vom 26. November 1991 am 16. Dezember 1991 eine unvollständige und unrichtige Auskunft darüber erteilt hat, wer am 5. Mai 1990 um 15.10 Uhr den PKW, gelenkt hat. Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Aus der Diktion des Gesetzes kann daher zweifelsfrei entnommen werden, daß in erster Linie der Zulassungsbesitzer zur Erteilung der Auskunft verpflichtet ist. Im konkreten Fall ist Zulassungsbesitzer des relevanten Fahrzeuges die F K Gesellschaft mbH., W. Der unabhängige Verwaltungssenat geht, obwohl der erstbehördliche Verfahrensakt diesbezüglich unvollständig ist, davon aus, daß der Zulassungsbesitzer eine Person, nämlich den nunmehrigen Berufungswerber, namhaft gemacht hat, die diese Auskunft erteilen könne. In dieser Form wurde auch die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 1991 verfaßt. Demgegenüber enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich keinerlei Angaben. Dem Spruch haftet daher aus diesem Grunde ein gravierender Mangel an. Darüberhinaus geht aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht hervor, weshalb die Erstbehörde zu der Ansicht gelangt ist, die vom Berufungswerber mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 (Poststempel) erteilte Auskunft sei unvollständig und unrichtig gewesen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht bekannt, aufgrund welcher Erfahrungen die Erstbehörde den Schluß ziehen konnte, daß die vom Berufungswerber im obgenannten Schreiben angeführte Adresse des angeblichen Lenkers unvollständig sei. Diesbezüglich fehlt auch jegliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis. Die vom Berufungswerber anläßlich der Niederschrift vom 7. Februar 1992 zum Ausdruck gebrachte Unsicherheit hinsichtlich der Person des Lenkers ist kein für eine Bestrafung ausreichender Nachweis, daß die Lenkerauskunft vom 16. Dezember 1991 auch tatsächlich unvollständig und unrichtig war. Im übrigen hat er die Angaben in der Niederschrift vom 7. Februar 1992 als Beschuldigter getätigt (vgl. VwGH 11.5.1973, 867/72). Entscheidend für den Ausgang eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens haben aber nicht solche Aussagen, sondern hat die Frage zu sein, ob die im Administrativverfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilte Auskunft richtig oder unrichtig bzw. vollständig oder unvollständig war. Dies zu überprüfen obliegt der Behörde, wobei eine Beschuldigteneinvernahme (allein) kein Tatnachweis sein kann. Bemerkenswert erscheint auch der Umstand, daß in den Ladungsbescheiden stets ein anderes Delikt angeführt ist als im Straferkenntnis. Ein konkreter, wenn auch immer noch mangelhafter, Tatvorwurf erfolgte erstmals im angefochtenen Straferkenntnis. Die Niederschrift vom 7. Februar 1992 entspricht dem Konkretisierungsgebot zweifellos nicht.

Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz sein, derartige Verfahrensmängel zu beheben, aber auch noch notwendige erhebliche Spruchergänzungen nachzuholen. Die Durchführung eines erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist Sache der Erstbehörde und nicht der Berufungsinstanz. Dazu kommt noch, daß für den Beschuldigten durch eine solche Vorgangsweise de facto der Instanzenzug verkürzt würde.

Der Berufung war daher schon aus diesen Gründen ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben. Ob und inwieweit das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt werden kann, ist von der Erstbehörde zu beurteilen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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