Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401061/2/Gf/Mu

Linz, 20.04.2010

 

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass des Ersuchens des Bezirkshauptmannes von Ried vom 19. April 2010, Zl. Sich41-121-2009, um Entscheidung der Frage der Zulässigkeit der beabsichtigen weiteren Anhaltung des x in Schubhaft beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung dieser Frage (gegenwärtig) nicht zuständig ist.

Rechtsgrundlage:

§ 80 Abs. 6 FPG; § 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 12. Oktober 2009, GZ Sich41-121-2009, wurde über den in der Präambel genannten Fremden, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, i.d.F. BGBl.Nr. I 29/2009 (nunmehr: BGBl.Nr. I 122/2009, im Folgenden: FPG), zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das PAZ Wels am 13. Oktober 2009 vollzogen.

1.2. Mit Schreiben vom 24. März 2010, GZ Sich41-121-2009, hat die Fremdenpolizeibehörde den Bezug habenden Akt vorgelegt und dazu mitgeteilt, dass der Fremde einen Folgeasylantrag eingebracht habe, weshalb sich dessen Anhaltung seit dem 21. Oktober 2009 auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG und seit dem 13. Jänner 2010 auf § 80 Abs. 4 Z. 1 und 2 FPG stützt.

Nunmehr sei beabsichtigt, seine Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate hinaus weiterhin aufrecht zu erhalten, wobei der Umstand, dass die Abschiebung bisher noch nicht habe vorgenommen werden können, dem Fremden zuzurechnen sei. Denn er habe weder Nachweise für seine Identität beigeschafft noch die Abnahme seiner Fingerabdrücke oder seine Vorführung vor die nigerianische Botschaft ermöglicht. Außerdem habe er einen offenbar unzulässigen Folgeasylantrag gestellt, der am 15. Dezember 2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass seit dem 22. März 2010 ein nigerianisches Heimreisezertifikat vorliege. Da aber eine Abschiebung mit einem Linienflug nicht durchgeführt werden könne, sei er für die nächstmögliche Charterabschiebung am 22. April 2010 vorgemerkt worden.  

2. Mit Erkenntnis vom 29. März 2010, Zl. VwSen-401060/2/Gf/Mu, hat der Oö. Verwaltungssenat festgestellt, dass die geplante weitere Anhaltung der mitbeteiligten Partei in Schubhaft über einen die Frist von sechs Monaten um wenige Tage übersteigenden Zeitraum rechtmäßig ist.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisherige Nichtvornahme der Abschiebung ebenso wie der Umstand, dass diese nicht vor dem 22. April 2010 durchgeführt werden kann, offenkundig in erster Linie dem Verhalten des Fremden zuzurechnen ist (Nichtmitwirkung an der Identitätsfeststellung bzw. wiederholte Vereitelung derselben durch Verweigerung der Abnahme von Fingerabdrücken und der Vorführung vor die Botschaft, etc.). Daher ist die geplante weitere, den Zeitraum von sechs Monaten um einige (neun) Tage übersteigende Anhaltung in Schubhaft durch § 80 Abs. 4 FPG gedeckt.

 

3. Im gegenständlichen Fall hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach § 80 Abs. 6 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung dann, wenn der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, nach dem Tag, an dem der sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen von Amts wegen zu überprüfen.

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Fremde am 13. Oktober 2009 in Schubhaft genommen; seit dem 14. April 2010 ist daher die vorzitierte, auf § 80 Abs. 6 FPG fußende Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 29. März 2010 des Inhalts, dass die mitbeteiligte Partei länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden kann, maßgeblich.

Eine neuerliche Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates ist daher erst nach 8 Wochen – gerechnet vom 14. April 2010 – möglich, sofern sich der dem damaligen Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt nicht zuvor in einem entscheidungswesentlichen Punkt geändert hat.

3.2.2. In diesem Zusammenhang wird von der Fremdenpolizeibehörde lediglich angeführt, dass die ursprünglich für den 22. April 2010 vorgesehene Charterrückführung des Fremden auf Grund einer großräumigen Sperrung der Lufträume über Europa aus Anlass eines Vulkanausbruches in Island auf den 4. Mai 2010 verlegt werden müsse.

Darin ist jedoch keine die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 29. März 2010 tragende wesentliche Sachverhaltsänderung zu erblicken, denn die Zulässigkeit der Anhaltung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus wurde nicht darin erblickt, dass die bisherige Unmöglichkeit der faktischen Abschiebung in einem Fall höherer Gewalt etc. begründet ist, sondern darin, dass diese offenkundig in erster Linie dem Verhalten des Fremden zuzurechnen ist (Nichtmitwirkung an der Identitätsfeststellung bzw. wiederholte Vereitelung derselben durch Verweigerung der Abnahme von Fingerabdrücken und der Vorführung vor die Botschaft, etc.).  

3.3. Daraus folgt somit insgesamt, dass der Oö. Verwaltungssenat zum gegenwärtigen Zeitpunkt gemäß § 80 Abs. 6 FPG nicht zu einer inhaltlichen Haftprüfung zuständig ist.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-401061/2/Gf/Mu vom 20. April 2010

 

§ 80 Abs. 6 FPG

 

Grundsätzlich wie VwSen-401060/2/Gf/Mu vom 29. März 2010, jedoch hier: Keine neuerliche Haftprüfung vor Ablauf der Achtwochenfrist des § 80 Abs. 6 FPG, wenn sich seit der (erstmaligen) Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung des Fremden über 6 Monate hinaus der Sachverhalt nicht in einem entscheidungsrelevanten Punkt geändert hat.

 

 

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