Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440125/4/SR/Sta

Linz, 16.04.2010

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des x, geboren am x, österreichischer Staatsangehöriger, x, wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten eines dem Bürgermeister der Stadt Bad Ischl zurechenbaren Organs folgenden Beschluss gefasst:

 

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.  

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm §§ 67a Abs. 1 Z. 2, 67c und 79a AVG 1991. 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem am 26. Jänner 2010 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 89 SPG wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingebracht und den Antrag gestellt, der Oö. Verwaltungssenat möge die Beschwerde an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterleiten, damit sich diese zur Frage des Vorliegens einer Richtlinienverletzung äußere und sich bemühe, den Beschwerdeführer klaglos zu stellen. Im Beschwerdeschriftsatz hat sich der Bf auf eine Amtshandlung bezogen, die von einem Organ der Städtischen Sicherheitswache x in x mit einem Fahrzeuglenker, der seinen Pkw vor dem Lokal des Bf rechtswidrig abgestellt hatte, geführt worden sei.

 

1.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Verfügung vom 28. Jänner 2010, VwSen-440123/2/SR/Sta, die Beschwerde des Bf an den Bürgermeister der Stadt x als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 31. März 2010, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 6. April 2010, stellte der Bf den Antrag, der "Unabhängige Verwaltungssenat möge gemäß § 89 Abs. 4 (SPG) entscheiden, ob eine Richtlinienverletzung entsprechend seiner Beschwerde vom 26. Jänner 2010 vorliegt, da die Dienstaufsichtsbehörde eine Verletzung der Richtlinien für das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zweifelsfrei feststellen konnte".

 

2. Über Ersuchen des Bf vom 12. April 2010 wurde diesem die E-Mail Adresse des Oö. Verwaltungssenates schriftlich bekannt gegeben.

 

Mit Schriftsatz vom 14. April 2010 (übermittelt per E-Mail) zog der Bf den Beschwerdeantrag zurück.

 

3. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde war diese als gegenstandslos zu erklären. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Da der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, waren ihr schon aus diesem Grund auch keine Kosten zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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