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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100479/14/Bi/Hm

Linz, 04.05.1992

VwSen - 100479/14/Bi/Hm Linz, am 4. Mai 1992 DVR.0690392 J B, S; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie Mag. Karin Bissenberger als Berichterin und Dr. Robert Konrath als Beisitzer über die Berufung des J B,S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 1992, VerkR96-18.410-1991, wegen der Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Die verhängte Strafe wird auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für die erste Instanz ermäßigt sich auf 1.500 S. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1 lit.b i.V.m. 5 Abs.2 StVO 1960.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25. Februar 1992, VerkR96-18.410-1991, über Herrn J B, S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 20. Oktober 1991 gegen 2.30 Uhr den PKW auf der A-Bundesstraße B 151 im Ortsgebiet von L aus Richtung T kommend in Richtung S bis km 3,0 gelenkt hat. Obwohl vermutet werden konnte, daß er sich bei der Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befunden hat - es waren deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung wie starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und ein schwankender Gang an ihm wahrnehmbar -, weigerte er sich am 20. Oktober 1991 gegen 2.45 Uhr beim Gendarmerieposten Schörfling a.A. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Staßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Außerdem wurde ihm der Ersatz der Verfahrenskosten von 1.800 S auferlegt.

2. Dagegen hat Herr B rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, es sei richtig, daß er Alkohol getrunken und die Alkomatuntersuchung verweigert habe, er habe aber keine Alkoholisierungssymptome gehabt und hätte auch den PKW nicht auf der A-Bundesstraße gelenkt. Er habe, eben weil er zu viel getrunken habe, einen Bekannten ersucht, ihn nach Hause zu fahren, wobei dieser bei km 3,0 einem Pflasterstein ausweichen mußte und deshalb auf die Verkehrsinsel kam und den Leitpflock beschädigte. Der linke Vorderreifen sei kaputt gewesen und er habe zwei Arbeitern mit dem Ersuchen, sie sollten ihm den Reifen wechseln, 100 S gegeben. Die Gendarmen hätten ihn dann noch zu seinem Bekannten gefahren. Er sei daher nicht gewillt, die Geldstrafe zu bezahlen.

Von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 4. Mai 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Meldungslegers sowie des Zeugen H Sch und des vom Rechtsmittelwerber beigebrachten Zeugen H L durchgeführt.

3.1. Grundsätzlich besteht aufgrund der übereinstimmenden Aussage des Meldungslegers und der klaren Aussage des Beschuldigten Klarheit darüber, daß der Rechtsmittelwerber bei der Amtshandlung am 20. Oktober 1991 keinen Zweifel daran gelassen hat, daß er selbst sein Fahrzeug gelenkt hat, zumal von einer anderen Person oder gar von einem Bekannten des Rechtsmittelwerbers nicht die Rede war. Im Gegenteil habe sich dieser sofort selbst als Lenker bezeichnet, sodaß sich gar kein Grund für eine nochmalige dezidierte Nachfrage ergeben habe. Beim Gendarmerieposten Schörfling habe der Rechtsmittelwerber die Atemalkoholuntersuchung mit der Begründung verweigert, er gebe zu, daß er betrunken sei und ein Alkomattest habe doch keinen Sinn.

3.2. Die Aussage des Zeugen Sch läßt deshalb keinen Schluß auf die Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers zu, weil sich der Zeuge zusammen mit zwei weiteren Kollegen im Rahmen des Nachtdienstes im Werksgelände der L AG aufgehalten hat, wobei ein unbekannter Mann, der mit Anzug und Krawatte bekleidet gewesen sei, hereingekommen sei und sie ersucht habe, ob sie ihm nicht bei einer Reifenpanne helfen könnten. Er sei mit dem Unbekannten vor das Betriebsgelände gegangen, wo er auch keine weitere Person sehen habe können. Es sei nicht die Rede davon gewesen, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, und er kenne auch die Ursache des kaputten Reifens nicht.

3.3. Auf Antrag des Rechtsmittelwerbers wurde der von ihm mitgebrachte Zeuge H L einvernommen, dessen Glaubwürdigkeit jedoch aufgrund verschiedener Widersprüche und mangelnder Kenntnis über Details des Verkehrsunfalles stark leidet. Er bestätigte zwar im wesentlichen die Angaben des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich des Alkoholkonsums in einem Lokal in P und, daß er mit dem Rechtsmittelwerber vereinbart hatte, diesen mit dessen Auto nach S zu bringen, jedoch schildert er den Verkehrsunfall in einer Weise, die den Schluß zuläßt, daß er bei dem Vorfall nicht anwesend war. Er sei einem Pflasterstein ausgewichen, der jedoch schon in der Größe mit den Schilderungen des Meldungslegers nicht übereinstimmt, konnte auch nicht sagen, ob er die Umrandung der Verkehrsinsel nur gestreift habe oder auf die Verkehrsinsel hinaufgefahren sei, hatte keine Kenntnis davon, daß er angeblich ein Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" auf der Verkehrsinsel beschädigt hat, und gab zuletzt an, er habe sich gar nicht vom Schaden am PKW überzeugt, sondern "gespürt", daß der linke Vorderreifen kaputt sei, habe zum Rechtsmittelwerber gesagt, ein Reifenwechsel interessiere ihn nicht und sei per Autostopp nach P zurückgefahren. Unglaubwürdig ist auch die Schilderung, wie er von S aus wieder nach P, wo er als Discjockey in einem Lokal gearbeitet hat, zurückgekommen wäre und daß er sich darauf verlassen hätte, daß der Rechtsmittelwerber den Vorfall der Versicherung melden würde. Erst vor 14 Tagen sei der Rechtsmittelwerber ins Lokal gekommen und habe ihm vom Schaden erzählt. Abweichend von der des Rechtsmittelwerbers war auch die Aussage des Zeugen im Hinblick auf den Abstellort des beschädigten Fahrzeuges, am Parkplatz der L AG, sodaß insgesamt gesehen seinen Angaben kein Glauben zu schenken war. Aus der Sicht des Rechtsmittelwerbers ist es auch lebensfremd, daß dieser die Alkoholamtshandlung mit der anschließenden vorläufigen Abnahme des Führerscheines völlig widerspruchslos hingenommen hat, wenn er nicht der Lenker des Fahrzeuges war. Seine Erklärung, er hätte Angst vor seiner Gattin, die die Zulassungsbesitzerin des PKW sei, gehabt und auf diesem Weg verheimlichen wollen, daß er das Fahrzeug einem Bekannten überlassen habe, ist im Hinblick auf die Konsequenzen der Amtshandlung nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber der Lenker des PKW am 20. Oktober 1991 war, daher die Verweigerung der Atemluftuntersuchung, die er als solche nie bestritten hat, als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die belangte Behörde die Sorgepflicht des Rechtsmittelwerbers für zwei Kinder nicht berücksichtigen konnte, da er auf die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht reagiert hat. Aus diesem Grund war die verhängte Strafe herabzusetzen, wobei erschwerend zu berücksichtigen war, daß der Rechtsmittelwerber zwei einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1987 und 1990 aufweist, die noch nicht getilgt sind. Zuletzt wurde eine Geldstrafe von 12.000 S über ihn verhängt, was ihn aber nicht davon abhalten konnte, wieder eine als einschlägig anzusehende Tat zu begehen. Die Herabsetzung des Strafbetrages auf 15.000 S erschien der Kammer dem Verschulden, der objektiven Tatseite und den besonderen Umständen angemessen.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den "Alkoholübertretungen" um die gravierendsten nach der Straßenverkehrsordnung überhaupt handelt, was schon vom Gesetzgeber durch die Festsetzung eines hohen Strafrahmens zum Ausdruck gebracht wurde (8.000 S bis 50.000 S). Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers, der als Maurer 15.000 S netto monatlich verdient und für die Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig ist. Eine weitere Herabsetzung war vor allem im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Mag. Bissenberger Dr. Konrath

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