Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252161/21/Py/Hu

Linz, 21.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 26. Mai 2009, GZ: Ge-177/08, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. März 2010, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Faktum 1 auf 1.800, die zu Faktum 2 und 3 verhängten Geldstrafen auf je 1.500 Euro herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe zu Faktum 1 bleibt unberührt, zu Faktum 2 und 3 wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 50 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 480 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 26. Mai 2009, Ge-177/08, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 idgF drei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 60 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 600 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ der Firma x, in x, zu vertreten, dass

  1. der rumänische Staatsbürger x, geb. am x, zumindest am 28.1.2008 auf der Baustelle oa. Firma in x (Anwesen x), mit dem Montieren von Holzstaffeln beschäftigt wurde, wobei für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' (§ 8 Abs.2 Ziff. 3 Nag) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.
  2. der rumänische Staatsbürger x, geb. am x, zumindest am 28.1.2008 auf der Baustelle oa. Firma in x (Anwesen x), mit dem Aufstellen eines Gerüstes, mit Reinigungsarbeiten sowie mit Malerarbeiten beschäftigt wurde, wobei für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' (§ 8 Abs.2 Ziff. 3 Nag) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.
  3. der rumänische Staatsbürger x, geb. am x, zumindest am 28.1.2008 auf der Baustelle ao. Firma in x (Anwesen x), mit Malerarbeiten beschäftigt wurde, wobei für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' (§ 8 Abs.2 Ziff. 3 Nag) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar."

 

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die gegenständlichen Tatbestände von Organen des Zollamtes Amstetten anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurden. Die Rechtfertigungsgründe des Bw haben nicht ausgereicht, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit beim Bw nicht vorliege. Als straferschwerend sei zudem der Umstand gewertet worden, dass es sich um drei illegal beschäftigte Ausländer gehandelt habe. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom     15. Juni 2009.

 

In dieser führt der Bw zu den einzelnen Tatvorwürfen aus, dass Herr x im Dezember 2007 mit Herrn x bei ihm auf der Baustelle x zu einem Vorstellungsgespräch gewesen sei und am 28. Jänner 2008 unentgeltlich zur Probe gearbeitet habe, um seine Eignung festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Beschäftigungsbewilligung aus der Sicht des Bw nicht relevant, da es sich um eine Vorstellung gehandelt habe. Diesbezüglich werde ausdrücklich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach kein genehmigungspflichtiges Geschäftsverhältnis vorliege, wenn jemand für eine Tätigkeit kein Geld bekommt, was bei der Probearbeit von Herrn x der Fall gewesen sei.

 

Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe, nämlich der unberechtigten Beschäftigung des Herrn x und des Herrn x, führt der Bw aus, dass diese ihm völlig unbekannt seien und sie zu keinem Zeitpunkt für seine Firma tätig waren, auch nicht am 28. Jänner 2008.

 

Zur Strafhöhe führt der Bw weiter aus, dass er der Behörde bereits mitgeteilt habe, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 905,24 Euro beziehe und für zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am     25. März 2010. An dieser nahmen der Bw und ein Vertreter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Parteien teil. Als Zeugen wurden Herr x und Herr x einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x.

 

Am 28. Jänner 2008 beschäftigte die Firma x auf der Baustelle x, die rumänischen Staatsangehörigen

  1. x, geb. am x,
  2. x, geb. x,
  3. x, geb. x,

ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen.

 

Herrn x war bereits seit längerer Zeit für das vom Bw vertretene Unternehmen auf verschiedenen Baustellen tätig und wurde von ihm für Holzarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle eingesetzt. Da der Bw zur raschen Fertigstellung der Baustelle zusätzliches Personal benötigte, wies er Herrn x, der für ihn auf der gegenständlichen Baustelle Verputzarbeiten durchführte, an, weiteres Personal für die Baustelle zu organisieren. Herr x nahm daraufhin in seinem PKW aus Wien die rumänischen Staatsangehörigen x und x auf die gegenständliche Baustelle mit.

 

Das für die Arbeiten erforderliche Werkzeug sowie das erforderliche Material wurde vom Unternehmen des Bw beigestellt. Für die Arbeiten war eine Entlohnung nach Arbeitsstunden vorgesehen. Seitens des Bw wurde auch zugesagt, die Kosten für das von den Ausländern bezogene Quartier in der Nähe der Baustelle zu übernehmen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. März 2010.

 

In dieser Berufungsverhandlung schilderte der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge x glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er auf dieser Baustelle nicht als selbstständiger Unternehmer tätig wurde, sondern über Herrn x, der bereits davor für den Bw tätig gewesen war, erfahren hat, dass der Bw Arbeiter für diverse Baustellen sucht. Seinen Angaben ist auch zu entnehmen, dass er vom Bw ermächtigt wurde, entsprechendes Personal zur Arbeit auf der Baustelle mitzunehmen. Im Übrigen bestätigte der Zeuge im wesentlichen seine Aussage, die er im Anschluss an die Kontrolle vor dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 3. April 2008 machte. Herr x, zu dessen Befragung aufgrund seiner ausgezeichneten Deutschkenntnisse die Beiziehung der zur mündlichen Berufungsverhandlung geladenen Dolmetscherin nicht erforderlich war, schildert in dieser Niederschrift ausführlich und nachvollziehbar, wie er und die übrigen Ausländer auf die gegenständliche Baustelle gelangten und welche Vereinbarungen mit dem Bw getroffen wurden. In der mündlichen Berufungsverhandlung verwies er auf diese Angaben und bestätigte neuerlich und glaubwürdig deren Richtigkeit.

 

Im Gegensatz dazu bringt der Bw in der Berufungsverhandlung vor, Herr x, der ihm gegenüber angegeben habe einen Gewerbeschein zu besitzen, sei von ihm als selbstständiger Unternehmer mit Arbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle beauftragt worden. Die angetroffenen Ausländer seien von diesem zur Baustelle gebracht worden und würde auch Herr x ihre Beschäftigung zu verantworten haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates jedoch nicht glaubwürdig.

Während der Bw noch in seiner Berufung vorbringt, Herr x habe am Kontrolltag unentgeltlich für ihn zur Probe gearbeitet, um seine Eignung festzustellen, führt er in der Berufungsverhandlung dem widersprechend aus, dass Herr x an diesem Tag von Herrn x zur Arbeit beigezogen wurde. Schriftliche Unterlagen oder Verträge zur Untermauerung seiner Vorbringens blieb der Bw jedoch schuldig. Auch seine weiteren Schilderungen des Geschehens sind im Hinblick auf die gegenteiligen Beweisergebnissen, insbesondere die Angaben der bei der Kontrolle angetroffenen Ausländer in den mit ihnen – unter Beiziehung einer sprachkundigen Person - aufgenommenen Niederschriften, nicht nachvollziehbar, sondern sind als reine Schutzbehauptungen zu werten.

 

Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist daher zweifelsfrei hervorgetreten, dass die im vorliegenden Straferkenntnis angeführten ausländischen Staatsangehörigen am Tag der Kontrolle für das vom Bw vertretene Unternehmen auf der Baustelle in x tätig wurden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Vom Bw wird nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, als zur Vertretung nach außen berufenes verantwortliches Organ für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.3. Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinn eines der im § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (vgl. VwGH vom 14. November 2002, Zl. 2000/09/0174). Für die Bewilligungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, unmaßgeblich. Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs.2 AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Dienstverhältnis (§ 2 Abs.2 lit.a AuslBG) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs.2 lit.b AuslBG) als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit (§ 2 Abs.4 erster Satz AuslBG) zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 16. September 1998, 98/09/0183).

 

Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen x in der mündlichen Berufungsverhandlung, die vollinhaltlich mit den von den Ausländern anlässlich der Kontrolle gemachten Angaben übereinstimmt, waren die auf der Baustelle angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen für die Firma des Bw tätig und wurden von diesem mit Werkzeug und mit Arbeitsmaterial versorgt. Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist auch unzweifelhaft, dass es der Bw Herrn x überlassen hat, zur Baustelle weiteres Personal zur Fertigstellung des übertragenen Bauauftrages mitzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keines direkten Kontaktes zwischen dem Arbeitgeber und vermittelten Aushilfskräften, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auffordert, wegen des erhöhten Arbeitsaufwandes allenfalls Bekannte für Hilfsarbeiten auf die Baustelle mitzunehmen (vgl. VwGH vom 24. April 2003, 2002/09/0177). Dem Bw sind daher die von den Ausländern auf der von seinem Unternehmen betrauten Baustelle durchgeführten Arbeiten, für die diesen auch eine Entlohnung in Aussicht gestellt wurde, zuzurechnen.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bw im Zuge des Berufungsverfahrens nicht gelungen. Zum einen ist sein Vorbringen, wonach er über die Tätigkeit der Ausländer nicht informiert war, nicht glaubhaft, zum anderen wäre es Sache des Bw gewesen, im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems dafür zu sorgen, dass auf der von ihm betriebenen Baustelle die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingehalten werden. Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems wurde vom Bw jedoch nicht behauptet und wäre mit dem Beweisergebnis auch nicht in Einklang zu bringen.

 

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022).

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher dem Bw auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Eine längere Dauer der unberechtigten Beschäftigung konnte offenbar nur durch die Kontrolle verhindert werden. Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund der Tatumstände eine über der gesetzlichen Mindeststrafe gelegene Geldstrafe verhängt, da der Bw offenbar bewusst die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger auf seiner Baustelle in Kauf nahm. Im Fall des Herrn x zeigte sich zudem, dass dieser bereits seit längerer Zeit ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für den Bw tätig wurde. Eine Ausdehnung der ihm im Straferkenntnis zur Last gelegten Tatzeit war jedoch dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht möglich.

 

Im Hinblick auf die vom Bw angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die er bereits im Erstverfahren bekannt gegeben hat, die lange Dauer der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie im Hinblick auf den Umstand, dass dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis nur der Kontrolltag zur Last gelegt wurde, ist jedoch aus Anlass des Berufungsverfahrens eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen gerechtfertigt. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen im Hinblick auf die vorgeworfene Beschäftigungsdauer von einem Tag angemessen und gerechtfertigt, um den Bw die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einer gesetzeskonformen Vorgangsweise anzuleiten.

 

Eine weitere Herabsetzung auf die gesetzliche Mindeststrafe ist jedoch ebenso wie eine Anwendung des § 20 VStG nicht geboten. Ebenso scheidet eine Anwendung des § 21 VStG aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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