Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252233/2/Py/Hu

Linz, 21.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, vertreten durch x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Juli 2009, GZ:  SV96-11-2009, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten der Verwaltungsstrafverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 2, 24, 44a, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Juli 2009, GZ:  SV96-11-2009, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 150 Euro vorgeschrieben. 

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Inhaberin des nicht protokollierten Personalbereitstellungsunternehmens, der x im Filialstandort D-x, und somit als Arbeitgeberin zu verantworten, dass dieser gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser den serb. StV. x, geb. x, am 23.10.2008 und vom 27.10.2008 – 30.10.2008 als Leasingarbeiter in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt hat, indem dieser für den genannten Zeitraum der x mit Sitz in x, zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben überlassen wurde, uzw. als Helfer auf der Baustelle bei der Fa. x in x, ohne dass für diesen Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden ist, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass unter Zugrundelegung des § 4 Abs.2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz im vorliegenden Fall aufgrund des "wirtschaftlich Gewollten" zweifelsfrei eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 3 Abs.2 AÜG durch die x vorliegt, welche die ausländische Arbeitskraft im angelasteten Tatzeitraum der Firma x zur Arbeitsleistung für nach § 3 Abs.1 AuslBG bewilligungspflichtige Aufgaben auf deren betriebseigener Baustelle überlassen hat. Da für die überlassene Arbeitskraft im Sinn des AuslBG keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt wurden, liegt in rechtlicher Hinsicht eine unerlaubte Beschäftigung im Sinn dieses Bundesgesetzes vor.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 25. August 2009, in der vorgebracht wird, dass die Bw an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffe. Vielmehr habe der damalige Disponent x selbstständig und ohne Wissen der Bw agiert.

 

3. Mit Schreiben vom 31. August 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfiel gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

 

Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

4.2. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall von Übertretungen des § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, den dort wird in der Regel auch die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (vgl. VwGH vom 15.9.1994, 94/09/0140, vom 19.1.1995, 94/09/0258).

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird der Bw als Inhaberin der in x, Deutschland, ansässigen Personalbereitstellungsfirma x die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Als Tatort iSd zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Firmensitz des Unternehmens in Deutschland anzunehmen. Weder dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses noch der an die Bw ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung ist zu entnehmen, dass seitens der belangten Behörde davon ausgegangen wird, dass die erforderlichen Bewilligungen nicht vom Sitz des Unternehmens aus einzuholen gewesen wären, sondern die tatsächliche Leitung des Unternehmens an einem anderen, inländischen Standort erfolgte. Mangels Darlegung eines inländischen Anknüpfungspunktes für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird der Bw im angefochtenen Straferkenntnis daher in Deutschland begangene Tathandlung vorgeworfen.

 

Nach den Regelungen des § 2 Abs.1 VStG sind jedoch nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung, wie in § 2 Abs.1 erster Halbsatz VStG verlangt, ist dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht zu entnehmen. Auch wurde der Bw innerhalb der in § 28 Abs.2 AuslBG – abweichend von § 31 Abs.2 VStG – festgelegten Verjährungsfrist von einem Jahr die mit einem inländischen Anknüpfungspunkt verbundene Tathandlung nicht konkret vorgeworfen. Eine Bestrafung der Bw scheidet daher mangels Tatort im Inland aus.

 

Aus diesem Grund war der Berufung stattzugeben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum