Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100480/2/Sch/Rd

Linz, 02.04.1992

VwSen - 100480/2/Sch/Rd Linz, am 2. April 1992 DVR.0690392 Dr. F W, W; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Dr. F W vom 20. März 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1992, VerkR-96/1466/1992-Hu, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 360 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 17. Februar 1992, VerkR96/1466/1992, über Herrn Dr. F W, P, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 6. Dezember 1991 um 15.25 Uhr auf der W A bei Kilometer in Richtung S als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten hat.

2. Herr Dr. F W brachte gegen diese Strafverfügung am 3. März 1992 einen Einspruch gegen das Strafausmaß ein. Dem Einspruch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1992, VerkR-96/1466/1992-Hu, keine Folge gegeben und die mit der oben zitierten Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt.

Gleichzeitig wurde der Einspruchswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren in der Höhe von 180 S verpflichtet. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. sind die allfälligen Folgen eines Verkehrsunfalles beträchtlicher, als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Dies gilt besonders für stark befahrene Autobahnteilstrecken. Dazu kommt im konkreten Fall, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit immerhin um 38 km/h überschritten wurde. Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen unterlaufen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht "versehentlich", sondern werden von einem Fahrzeuglenker bewußt in Kauf genommen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist naturgemäß besonders auf das Ausmaß derselben Bedacht zu nehmen. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde entsprechend gewürdigt. An der Strafzumessung ändert sich auch dann nichts, wenn man die vom Berufungswerber nunmehr bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Nämlich auch dann, wenn man die Angaben des Berufungswerbers glaubt, er beziehe als Rechtsanwalt lediglich ein monatliches Einkommen von ca. 10.000 S, muß ihm auch bei einem solchen die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 1.800 S zugemutet werden. Letztlich ist es für die Strafzumessung in diesem Rahmen auch von untergeordneter Bedeutung, ob der Berufungswerber Eigentümer eines halben Einfamilienhauses ist oder nicht. Tatsache ist, daß die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.800 S vom Berufungswerber ohne wesentliche Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes und allfälliger Sorgepflichten geleistet werden kann.

Zu II.: Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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