Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102000/5/Br

Linz, 27.06.1994

VwSen - 102000/5/Br Linz, am 27. Juni 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. März 1994, Zl. VerkR96/1320/1994/Pe zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. März 1994, Zl.: VerkR96/1320/1994/Pe, wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.500 S und im Nichteinbringungsfall 135 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 30. März 1994 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. April 1994 teilt der Berufungswerber an die Erstbehörde inhaltlich mit, daß er das Straferkenntnis zur Kenntnis nehme und er auch mit dem Strafausmaß einverstanden sei. Er weist jedoch darauf hin, daß aufgrund eines Telefonates mit der Erstbehörde ein Mißverständnis vorliege und er für drei Kinder sorgepflichtig sei, wobei er in Widerspruch zum bereits erklärten Einverständnis auch hinsichtlich der Strafhöhe um diesbezügliche Berücksichtigung bei der Strafzumessung bitte. Ebenfalls ersucht er - hier wieder in Widerspruch zum zweiten Absatz seines Schreibens - unter Hinweis auf ein Telefonat mit einem Vertreter der Erstbehörde um Gewährung von Ratenzahlung betreffend "den Strafbetrag". 2.1. Der Berufungswerber wurde einerseits mit h. Schreiben vom 6. Juni 1994, andererseits schon mittels Schreiben der Erstbehörde vom 21. April 1994 darauf aufmerksam gemacht, daß - falls er sein von der Erstbehörde als Berufung verstandenes Schreiben tatsächlich als solche verstanden Wissen wollte - diese als verspätet eingebracht anzusehen wäre. 2.2. Auf diesen Verspätungsvorhalt hat der Berufungswerber allerdings inhaltlich auch neuerlich nicht reagiert, indem er über Umstände der verspäteten Einbringung keinerlei Angaben machte. Er teilte sinngemäß lediglich mit, daß er die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewährte Ratenzahlung einhalten wolle. 3. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

3.1. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. 4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist, wie schon die Erstbehörde im Schreiben an den Berufungswerber zutreffend mitgeteilt hat, mit Ablauf des 13. April 1994. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Mittwoch, der 30. März 1994). Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 14. April 1994 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und langte am 15. April 1994 bei der Erstbehörde ein.

4.1.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber machte diesbezüglich weder gegenüber der Erstbehörde noch inhaltlich zur Verspätung konkret gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Mitteilung, daß der rechtzeitigen Einbringung etwa ein zwingendes Hindernis entgegengestanden wäre. Den vom Berufungswerber übermittelten Erklärungen ist jedenfalls teilweise zu entnehmen, daß er sich ohnedies durch das Straferkenntnis nicht erschwert erachte. Wäre vom Berufungswerber diesbezüglich eine klare Aussage getroffen worden, hätte allenfalls ein Abspruch über das im Zweifel doch als Berufung gegen das Strafausmaß zu wertende Schreiben überhaupt unterbleiben können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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