Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310391/3/Kü/Ba

Linz, 20.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, x, vom 20. Jänner 2010 gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Jänner 2010, UR96-13/5-2009, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen die Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Jänner 2010, UR96-13/5-2009, wurde über den Berufungs­werber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 79  bs.1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von 3.630 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"I.

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. x x GmbH, mit Sitz in x und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstraf­gesetz 1991 idgF. (VStG 1991) verantwortliche Organ der Fa. x x GmbH. zu verantworten, dass ohne der dafür gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. erforderlichen Genehmigungen auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x eine Behandlungsanlage für Baurestmassen, Asphaltbruch und biogene Abfälle errichtet worden ist und betrieben wird, da im Zuge einer am 27. März 2009 durch die Abteilung Anlagen-Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der OÖ. Landesregierung durchgeführten Überprüfung die Lagerung großer Mengen an Baurestmassen, aufgebrochenem Asphaltbruch sowie teilweise verfaultes bzw. stark durchnässtes Heu und Stroh festgestellt werden konnte.

Tatort:        Grundstück Nr. x, KG x,

                   Gemeinde x

Tatzeit:       27. März 2009 (Zeitpunkt der Feststellung)"

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrund­lagen festgehalten, dass die Aussage des Bw im Wesentlichen die vorgeworfene Verwaltungsübertretung bestätige, da er angebe, dass zum Betrieb einer Boden­aushubdeponie an sich ein Baurestmassenzwischenlager ohnehin erforderlich wäre. Es sei seitens des Bw geplant, eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers auf einem ausgewiesenen Teil der Deponiefläche anzusuchen, um in Hinkunft eine derartige Verwaltungsüber­tretung ausschließen zu können. Unbestritten sei, dass zum Zeitpunkt der Über­prüfung eine Genehmigung nicht vorgelegen habe und daher eine Behandlungs­anlage errichtet und betrieben worden sei.  

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass an der genannten Örtlichkeit keine Behandlungsanlage betrieben worden sei. Richtig sei, dass Baurestmassen im do. Bereich vorhanden seien, hier es allerdings bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw gegeben habe, welches auch mit einer Verurteilung zu einer Geld­strafe geendet habe. Eine neuerliche Verurteilung würde gegen das Doppelbe­strafungsverbot verstoßen.

 

Asphaltbruch befinde sich richtigerweise auf dem gegenständlichen Grundstück, da dieser zur Errichtung von befestigten Wegen im Rahmen der behördlich bewilligten Aushubdeponie diene und die befestigten Grundstückflächen mit diesem Asphaltbruch hergestellt werden sollten. Es handle sich somit um Recyclinggut, welches zur weiteren Wegerrichtung benötigt würde.

 

Was den Vorwurf der Ablagerung biogener Abfälle anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass eine geringe Menge von Heu und Stroh dort zwischengelagert würde, weil hier eine Ausbringung und Humusierung dieser Materialien beabsichtigt gewesen sei und auch durchgeführt worden sei, um die Humusschicht entsprechend zu verbessern. Auch hier handle es sich nicht um eine Entsorgung bzw. Endlagerung, sondern um eine kurzfristige Außenlagerung und wären die Materialien ohnehin im Zuge der frühjährlichen Arbeiten einer entsprechenden Verarbeitung zugeführt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 26.1.2010 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt I. des gegenständlichen Straferkenntnisses aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z5 AWG 2002 unterliegen Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutz für Kesselanlagen (EG‑K), BGBl.I Nr. 150/2004 unterliegen, nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs.1.

 

5.2. Dem Bw wird im Spruchpunkt I. des gegenständlichen Straferkenntnisses angelastet, ohne der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung auf Grundstück Nr. x, KG. x, Gemeinde x, eine Behandlungsanlage für Baurestmassen, Asphaltbruch und biogene Abfälle errichtet zu haben. Die Behandlungsanlage stellt im Sinne des Spruchpunktes sowie der darauffolgenden Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine Zwischenlagerung von Baurestmassen, aufgebrochenem Asphaltbruch und biogener Abfälle (Heu und Stroh) dar.

 

Diese Zwischenlagerung von Materialien wurde am Grundstück der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Mai 2005, UR01-27/19/2004, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie der x x GmbH vorgefunden. Bereits von der Erstinstanz wurde in der Begründung der Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei der x x GmbH um einen Gewerbebetrieb handelt, der im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Dieser Umstand bedeutet allerdings für den gegen­ständlichen Fall, dass ein Baurestmassen-Zwischenlager sowie ein Zwischenlager für biogene Materialien, welches grundsätzlich als eigenständige Anlage anzusehen ist und nicht als zur Bodenaushubdeponie zugehörig zu werten ist, im Sinne des § 37 Abs.2 Z 5 AWG 2002 nicht der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs.1 AWG 2002 unterliegt. Aufgrund dieser Tatsache kann dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 9 AWG 2002 nicht angelastet werden, da die im Gesetz als erforderlich vorgesehene Genehmigung im gegenständlichen Fall nicht zu beantragen gewesen ist. Insofern ist davon auszugehen, dass der Bw die ihm von der Erstinstanz im Spruchpunkt I. angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, zumal ein vorgefundenes Zwischenlager für Abfälle im Bereich der genehmigten Bodenaushubdeponie der Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 ff GewO 1994 zu unterstellen ist.

 

Aus diesen Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und das Strafer­kenntnis im Spruchpunkt I. zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstraf­verfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt