Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165038/3/Kof/Gr

Linz, 27.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31. März 2010, GZ: S-1927/ST/10, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 Prozent der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG,

   BGBl I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 63/2007

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ......................................................................... 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 15 Euro

                                                                                                     165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .......................................... 24 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 03.12.2009 um 20:45 Uhr in A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg, Strkm Höhe 259,100, Parkplatz Rasthaus Mondsee, Gemeindegebiet Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck wie im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst festgestellt wurde, den Bestimmungen des ADR/GGBG insofern zuwidergehandelt, als Sie als Lenker das gefährliche Gut: UN 3332 Radioaktive Stoffe, Typ A – Versandstücke, in besonderer Form 7 mit der Beförderungseinheit Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X-.......; Sattelanhänger, Kennzeichen: X-....... befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z1 GGBG  angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internatonale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten.

 

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

 

Die Beförderungseinheit war mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 13 Abs 3 iVm 15 a GGBG iVm  Abschnitt 5.4.1 ADR,

                                                 Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro       Falls diese uneinbringlich ist        

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von          Gemäß

750 Euro                       7 Tage                           § 27 Abs 2 Z 9 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 75 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher 825 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 06. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. April 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 26. April 2010 die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Wird bei einem Gefahrguttransport das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt, dann ist dieser Mangel in Gefahrenkategorie I einzustufen;

§ 15a GGBG iVm Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004,

Anhang II, Gefahrenkategorie I, Z14 (vgl. auch Z16).

 

§ 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG, BGBl I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl I
Nr. 63/2007 lautet auszugsweise:

"Wer als Lenker entgegen § 13 Abs.3 GGBG eine Beförderungseinheit – mit der gefährliche Güter befördert werden – lenkt, Begleitpapiere nicht mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, im Fall der Z9 (= Lenker !) mit einer Geldstrafe von 150 Euro
bis 6000 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen – zu bestrafen."

 

Sofern der Mangel nach § 15a GGBG in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, beträgt die Mindest-Geldstrafe gemäß § 27 Abs.2 GGBG  beim

-  Absender, Auftraggeber, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers,      Verlader, Empfänger oder Beförderer ......................................... 750 Euro

-   Lenker (jedoch "nur")................................................................ 150 Euro.

 

Der Bw war Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe
auf  24 Stunden  herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .... 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Gefahrenkategorie I; Lenker-Mindesstrafe.

 

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