Linz, 28.07.1992
VwSen - 100481/41/Pf/La Linz, am 28. Juli 1992 DVR.0690392 Herrn F H S F
B e s c h e i d
In der Verwaltungsstrafsache des S J wurden mit Eingabe vom 10. Juli 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes O.ö., eingelangt am 24. Juli 1992, Gebühren des Zeugen F H für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1992 geltend gemacht.
Spruch:
Der Antrag vom 10. Juli 1992 wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 51a Abs.2 AVG Begründung:
Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Da die 14-tägige Frist am 15. Juli 1992 geendet hat und der Antrag erst am 23. Juli 1992 (Datum des Poststempels) abgesendet wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für den O.ö. Verwaltungssenat:
Dr. Wegschaider