Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164705/14/Bi/Th

Linz, 29.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom
2. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 27. Oktober 2009, 2-S-15.501/09/S, wegen Übertretung der StV0 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 29. April 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der 2. Absatz und "iVm 4 Abs.2" im Schuldspruch zu entfallen haben.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.2 KPZ-ÜV und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. April 2009 um 15.27 Uhr in Wels, Dr. Schauer Straße 23, das Kraftfahrzeug X in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass es für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet sei. Die von ihm im Fahrzeug hinterlegte Kurzpark­uhr sei auf 16.00 Uhr eingestellt, der Zeitpunkt der Kontrolle um 15.27 Uhr ge­wesen. Demnach sei der Zeitraum der erlaubten Parkdauer durch das Aufrunden vorschriftswidrig erstreckt worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. April 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Vertreter der Erstinstanz X und X und der Meldungslegerin X (Ml) durchgeführt. Der Bw ist nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Ankunft seiner Parkzeit nicht mittels Parkuhr gekennzeichnet, wohl aber mit einem formlosen A4-Zettel, auf dem seine Ankunftszeit gestanden sei. Diesen habe er ordnungsgemäß und sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt. Warum dieser nicht vom Über­wachungsorgan gesehen worden sei, sei ihm unerklärlich.

Im Schreiben vom 26. März 2010 ergänzte er, der Schuldspruch laut Anonym- und Strafverfügung sei ein anderer als der des Straferkenntnisses; die Aussage der Ml widerspreche dem Schuldspruch laut Anonym- und Strafverfügung. Er denke, dass aufgrund dieser Sachlage ohnehin keine Notwendigkeit für eine Verhandlung mehr bestehe, "um nicht noch mehr Zeit für unkorrekte Arbeiten von Straßenaufsichtsorganen zu verschwenden".

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Vertreter der Erstinstanz gehört, die Ausführungen des Bw berück­sichtigt und die Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Laut Anzeige  wurde das Kfz X am 6.4.2009 "Uhrzeit (von-bis): 15.27" in Wels in der Dr. Schauer Straße 23 abgestellt. Die "Organmandat-Auskunft" enthielt folgende "Konkretisierung: Parkuhr eingestellt auf 16.00 Uhr".

Mit – fristgerecht beeinspruchter – Strafverfügung der Erstinstanz vom 4.9.2009 wurde der Bw schuldig erkannt und bestraft, weil er "am 6.4.2009 um 15.27 Uhr in Wels, Dr. Schauer Straße 23, das Kraftfahrzeug X in der Kurzpark­zone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, dass es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechendem Kurzparknachweis gekennzeichnet ist." 

Auf die (gleich wie in der nunmehrigen Berufung lautenden) Einspruchsangaben des Bw hin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 27.10.2009.

Erst am 18.12.2009 wurde die Ml zeugenschaftlich einvernommen, die inhaltlich die in der "Organmandat-Auskunft" aufscheinenden Daten bestätigte.

Der Bw führte dazu im Schreiben vom 8.2.2010 unter Aufrechthaltung seiner Berufungsbegründung aus, er habe die Ankunftszeit mit 15.00 Uhr dokumentiert.

 

In der Berufungsverhandlung wurde dargelegt, dass die "Organmandat-Auskunft" des Magistrats, wenn ein Organmandat nicht einbezahlt wird, etwa 2,5 Monate später der Erstinstanz übermittelt wird mit den Daten laut dem von der Ml ausgestellten Organmandat. Die Ml bestätigte zeugenschaftlich, sie habe bei der Kontrolle des Fahrzeuges X am 6.4.2009 in Wels, Dr. Schauer Straße 23, in der Kurzparkzone auf die auf ihrem Laptop angezeigte Uhrzeit gesehen, es sei 15.27 Uhr gewesen. Im Fahrzeug sei damals eine Parkuhr – kein formloser Zettel mit handschriftlichen Vermerken – abgelegt gewesen, die auf "4", dh auf 16.00 Uhr eingestellt gewesen sei. Sie habe ein Organmandat ausgestellt, weil der Lenker um 15.27 Uhr bereits auf 16.00 Uhr, dh zu viel aufgerundet gehabt habe. Das Organmandat sei nicht einbezahlt worden.  

Die Zeugin legte ein Foto vor, aus dem sich die wesentlichen Daten des am Fahrzeug hinterlassenen Organmandats und im Hintergrund die Parkuhr hinter der Scheibe ersehen lassen. Das Foto bestätigt ihre Aussagen vollinhaltlich.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ml, während die Aussagen des Bw schlichtweg falsch sind. Im Hinblick auf die von ihm vertretene Ansicht, man sollte nicht noch mehr Zeit für unkorrekte Arbeiten von Straßenaufsichtsorganen verschwenden, ist die Berufung geradezu als mutwillig anzusehen.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KPZ-ÜV) hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, 1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzpark­zone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und 2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

Gemäß § 4 Abs.2 KPZ-ÜV hat der Zeiger der Parkscheibe die Ankunftszeit anzu­zeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende Viertelstunde auf­gerundet werden kann.

 

Inhaltlich besteht aufgrund der eindeutigen und schlüssigen Ergebnisse des Beweisverfahrens kein Zweifel am Sachverhalt laut den Aussagen der Ml samt entsprechendem Foto, während die "Verantwortung" des Bw  gänzlich ins Leere geht. Dieser hat damit den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand – der Teil des Schuldspruchs im Straferkenntnis, der auf § 4 Abs.2 KPZ-ÜV abzielt, erging nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist und hatte daher gemäß § 44a VStG zu entfallen – ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaub­haft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann. Die Spruchkorrektur – die entfallenen Teile sind nur eine noch nähere Erklärung des Tatvorwurfs ohne Konsequenz für die ohnehin ausreichende Konkretisierung – ändert inhaltlich nichts am Unrechts- oder Schuldgehalt der Übertretung, sodass auch kein Ansatz für eine Strafherabsetzung bestand.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und war aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen zweifellos sogar geboten, um den Bw zur Einhaltung seiner Verpflichtungen bei Benützung einer – ohnehin gebührenfreien – Kurzparkzone bewegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

um 15.27 Uhr bereits Parkuhr auf 16.00 Uhr gestellt – unzulässige Aufrundung
-> Bestätigt.

 

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