Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164480/6/Sch/Th

Linz, 26.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. August 2009, Zl. 2-S-13.583/09, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. April 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 11,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. August 2009, Zhl. 2-S-13.583/09, wurde über Herrn Mag. X, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafen in der Höhe von 58 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 3. Juli 2009 um 16.19 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X in X, B1, Fahrtrichtung Westen, 444,1 m vor dem Messort bei km 205,500 in Fahrtrichtung stadteinwärts gelenkt und die durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h überschritten habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät (Lasergerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7134) unter Beachtung der Bedienungsanleitung von einem sachkundigen Organ festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde bereits abgezogen).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber entschuldigt nicht erschienen ist, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes nachvollziehbar geschildert und insbesondere angegeben, eine Verwechslung des Fahrzeuges des Berufungswerbers mit einem anderen ausschließen zu können. An der richtigen Zuordnung des Messergebnisses kann daher für die Berufungsbehörde kein begründbarer Zweifel bestehen. Die Messung selbst wurde unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt, auch die Messdistanz von etwa 444 m bewegt sich innerhalb des zugelassenen Bereiches. Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass die B1 im tatörtlichen Bereich einen völlig geraden Verlauf nimmt, sodass vom Standort des Meldungslegers aus auf den ankommenden Verkehr eine sehr gute Sicht besteht.

 

Wie der Meldungsleger geschildert hat, wurde seitens des Berufungswerbers bei der anschließenden Anhaltung und beim Vorhalt der Geschwindigkeitsüberschreitung letztere nicht in Abrede gestellt. Da dieser aber nicht bereit war, die angebotene Organstrafverfügung zu bezahlen, hat der Meldungsleger bei der Behörde Anzeige erstattet. Hiebei handelte es sich zudem um die örtlich zuständige Strafbehörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Wels. Wie der Lokalaugenschein ebenfalls ergeben hat, liegt der Messpunkt eindeutig auf Welser Stadtgebiet und keinesfalls im Bereich der Nachbargemeinde Marchtrenk. Die Gemeindegrenze hatte der Berufungswerber bereits einige hundert Meter vor dem Messpunkt passiert gehabt.

 

Schließlich kann auch an der ordnungsgemäßen Beschilderung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gezweifelt werden. Jeder Fahrzeuglenker, ob er nun von Marchtrenk kommend auf der B1 in Richtung Wels fährt, oder ob er von der A25 Welser Autobahn kommend beim Knoten Wels-Ost diese verlässt und erst dann auf die B1 abfährt, muss sowohl unmittelbar nach der Abfahrt als auch in weiterer Folge noch einmal die beidseitig in seine Fahrtrichtung angebrachten jeweiligen Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" passieren. Es ist also nicht möglich, zur Messörtlichkeit zu gelangen, ohne die erwähnten Verkehrszeichen an zwei Aufstellorten wahrnehmen zu können.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch hinsichtlich Strafbemessung vermag die Berufungsbehörde kein unangemessenes Vorgehen der Erstbehörde zu erblicken. Immerhin hat der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h überschritten. Bei der B1 handelt es sich im tatörtlichen Bereich um eine zu jeder Tageszeit durchgängig stark befahrene Straße, in deren Zuge immer wieder Kreuzungen zu passieren sind. Im Interesse der Verkehrssicherheit erscheint daher die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung leicht nachvollziehbar.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro kann daher aus diesem Blickwinkel heraus keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde ausreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen, zumindest in der gegenständlichen Höhe, zu begleichen.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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