Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164784/13/Bi/Th

Linz, 28.04.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 20. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. Dezember 2009, VerkR96-3584-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 8. April 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

            I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch abgewiesen wird, die Geldstrafe jedoch auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden.

 

        II.      Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (63 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. April 2009 um 14.30 Uhr im Ortsgebiet von Aubach, Gemeinde Haag/H., auf der Gaspoltshofener Straße L 520 auf Höhe des Strkm 18.010 in Fahrtrichtung Gaspoltshofen als Lenker des Kfz Audi A4, Kz. X, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 8. April 2010 wurde am Messort eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz X, der Zeugen X und RI X (RI X) und des kfztechnischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing X durchgeführt. Der Meldungsleger GI X (Ml) war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Beweisverfahren sei mangelhaft und seine Argumente seien nicht berücksichtigt worden, insbesondere dass bei der Laser-Messung die Laserpistole auf dem Boden gelegen sei. Er habe angeblich die Messstrecke von 148,5 m mit 101 km/h durchfahren, wozu er knapp über 5 Sekunden gebraucht hätte. Nach weiteren 100 m sei er aufge­halten worden; bei 101 km/h hätte er dafür knapp über 3 Sekunden gebraucht. Der Polizist habe daher knapp über 3 Sekunden Zeit gehabt, die Laserpistole auf den Boden zu legen, zur Straße zu gehen und ihn aufzuhalten. Er habe auf Höhe des Polizisten angehalten und diesem ein Zeichen gegeben, dass er umkehre, da er dort nicht zum linken Fahrbahnrand zufahren könne. Rechnerisch und praktisch sei eine so schnelle Reaktion des Polizisten unmöglich, was auch belege, dass er nicht so schnell gefahren sein könne. Daher habe er einen Lokalaugenschein gefordert, dem die Erstinstanz, weil laut telefonischer Auskunft  "so etwas bei einem Verkehrsdelikt nicht gemacht werde", nicht nachgekommen sei. Er halte die Aussage des Ml für eine Falschaussage, nicht wie von der Erstinstanz argumentiert, einen Tippfehler. Seine Aussage werde geringwertiger als die des Ml eingestuft, obwohl er die Aussage des Polizisten widerlege.

Die Erstinstanz sei seiner Aussage, dass sein Kfz technisch zu so einer Geschwindigkeit nicht in der Lage sei, nicht nachgegangen, obwohl er dafür  Rechnungen vorgelegt und Zeugen genannt habe. Seine Beifahrerin, die Zeugin X, könne die Geschwindigkeit ebenso wie die Laser-Messung bezeugen.

Trotz nicht korrekten Strafbescheides sei ihm die Lenkberechtigung entzogen worden. Er sei von der Erstinstanz dazu gedrungen worden, mit der Nachschulung zu beginnen, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und nach Ortsaugenschein ein kfztechnisches Gutachten eingeholt wurde. Die vom Bw zu den Defekten des Pkw beantragte Zeugeneinvernahme seines Vaters konnte unterbleiben, weil die Schilderungen des Bw grundsätzlich glaubwürdig waren und sich das SV-Gutachten auf die vorgelegten Unterlagen bezogen. Die Zeugenaussage des Ml vom 19. Mai 2009 vor der Erstinstanz wurde verlesen und erörtert.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml und der Zeuge RI X führten am 11. April 2009 gegen 14.30 Uhr Laser­messungen und Anhaltungen im Ortsgebiet Aubach vom Standort etwa bei km 17.865 der L520 Gaspoltshofener Straße durch, wobei der Ml den in Richtung Gaspoltshofen fahrenden Verkehr mit dem geeichten Lasergeschwindig­keits­messgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7141, anvisierte. Am Standort befindet sich ein Schotterparkplatz links in Richtung Gaspoltshofen gesehen und auf die Messstrecke besteht uneingeschränkte Sicht. Die L520 führt aus Richtung Haag aH nach einer Linkskurve ins Ortsgebiet, wobei am Ortsbeginn ein Fahrbahnteiler mitten auf der L520 durch die Verengung der Fahrbahn eine Verringerung der Geschwindigkeit auf die erlaubten 50 km/h bewirken soll.

Der Bw fuhr um dieser Zeit mit der Zeugin X als Beifahrerin mit dem Pkw X in Richtung Gaspoltshofen und wurde bei km 18.010 auf eine Entfernung von 148 m vom Ml mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h gemessen. Bei der Anhaltung auf dem genannten Schotterparkplatz erklärte der Bw, er habe zwar gemeint, eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h einzuhalten, aber nicht die gemessenen 101 km/h. Ihm wurde vom Ml wegen des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Anzeige angekündigt.

 

Bei der Verhandlung bestätigte RI X, der damalige Standort sei als einziger im dortigen Ortsgebiet ein üblicher Standort für solche Messungen und er habe die Amtshandlung des Kollegen nur am Rande verfolgt. Der Ml hatte bei seiner Zeugenaussage bestätigt, er habe nach Toleranzabzug vom ordnungsgemäß gemessenen Wert eine Geschwindigkeit von 97 km/h der Anzeige zugrunde gelegt. Der Bw habe die Geschwindigkeit abgestritten und gemeint, mit seinem Tachometer sei etwa nicht in Ordnung, weil dieser weniger angezeigt habe.

 

Der Bw bestätigte in der Verhandlung, er kenne die Strecke und fahre dort jeden Tag. Der Ml habe ihm die Displayanzeige sowohl der Geschwindigkeit als auch der Messentfernung gezeigt. Er habe vor dem Ortsgebiet die Geschwindigkeit verringert – das hat auch die Zeugin X bestätigt; laut Tachoanzeige hätte er etwa 70 km/h fahren müssen. In einer Entfernung von 100 bis 150 m vor ihm sei ein Pkw gefahren und ein Pkw sei entgegengekommen. Er habe den Ml zuerst nicht bemerkt, erst ab km 18.000 sei ihm der Beamte am Straßenrand aufgefallen, der ihm dann Handzeichen zum Anhalten gegeben habe. Er habe leicht auf Höhe des Polizeibeamten den Pkw zum Stillstand bringen können. Am Schotterparkplatz sei ein Polizeifahrzeug gestanden und von RI X eine Amtshandlung mit dem Lenker eines grünen Passat geführt worden. Ihm sei der Wert von 97 km/h genannt worden und er habe darauf hingewiesen, dass er nicht so schnell gefahren sein könne, jedoch habe ihn der Ml auf das auf ihn zukommende Verwaltungsstrafverfahren bei der Behörde verwiesen.

Der Bw legte in der Verhandlung unter Hinweis auf von ihm vorgelegte Rechnungen dar, dass er den genannten Pkw vier Tage vor dem Vorfall gebraucht gekauft habe mit einem km-Stand von 320.000 km und nicht nach fachlicher Begutachtung sondern nur von einer Probefahrt her, bei der ihm nichts besonderes aufgefallen sei; er sei aber technisch nicht ausgebildet. Ihm seien danach mehrere Mängel an diesem Fahrzeug, einem Audi A4 1,9 TDI mit 66 kW/90 PS und Erstzulassung 1995, aufgefallen und auch, dass der Tachometer nicht richtig funktioniert habe. In der Zwischenzeit habe er das Fahrzeug von einer Werk­stätte anschauen lassen und auch Teile ersetzt, wobei ihm gesagt worden sei, das seien bei derart alten Fahrzeuge typische Defekte. Der Pkw hatte damals eine Serienbereifung. Kurz darauf sei der Turbolader kaputt gewesen und er habe einen "neuen" übertragenen gekauft.

 

Der technische Amts-Sachverständige führte nach Besichtigung der Messstrecke in der Verhandlung aus, aus den Angaben des Ml und des Bw sei eine Geschwindigkeitsmessung des vom Bw gelenkten Pkw nachvollziehbar. Bei der angegebenen Messentfernung habe der Messstrahl einen Durchmesser von 0,44m, dh wenn die Kenzeichentafel anvisierte wurde, sei der Messkegeldurch­messer schmäler als die Gesamtbreite des Fahrzeuges von etwa 1,50 m. Damit sei auszuschließen, dass der Messwert dem ca 150m vor dem Bw fahrenden oder dem ihm entgegen­kommenden Fahrzeug zuzuordnen sei. 

Das in Fahrtrichtung des Bw vorhandene Gefälle von 5 – 6 % könne höchstens zu einer gering­fügigen Geschwindigkeitserhöhung im Ausmaß von ca 3-4 km/h führen.

Auch sei bei der Messentfernung von 148 m nachvollziehbar, dass der Bw bei einer zugrunde gelegten Reaktionszeit von 2 Sekunden und einer stärkeren Betriebsbremsung, dh bei einer Brems­verzögerung von 4 m/sec², das Fahrzeug am Standort des Ml zum Stillstand bringen habe können; dazu sei eine Notbremsung nicht erforderlich. Der SV erachtete ein ordnungsgemäßes Zustandekommen des Messwertes für nachvollziehbar.

Zu den von Bw eingewandten und durch Rechnungen belegten technischen Problemen des Fahrzeuges führt der SV aus, dass aus den Unterlagen, insbe­sondere dem ÖAMTC-Fehlerprotokoll, nicht der gesicherte Schluss zu ziehen sei, dass wegen eines Defekts des Turboladers mit dem Pkw nur mehr eine bestimmte Geschwindigkeit – der Bw führte diese auf eine Turboschaden und einen Defekt der Einspritzpumpe zurück, weswegen der Pkw nur mehr mit geringer Geschwindigkeit bewegt werden habe können – gefahren werden könne. Wohl lasse sich daraus aber ein technisches Problem der ABS-Sensoren beim Audi ersehen und aufgrund der Sensierung des Tachos über die ABS-Sensoren könne das Signal möglicherweise von defekten Sensoren gekommen sein, sodass nicht auszuschließen sei, dass der Tacho tatsächlich falsch angezeigt habe. Gleichzeitig betonte der SV, dass einem Fahrzeuglenker zuzumuten sei, die Geschwindig­keit auch bei falscher Tachoanzeige zumindest so einschätzen zu können, dass er erkennen könne, wenn er statt der erlaubten 50 fast 100 km/h fahre. Da dieser Unterschied augenscheinlich erkennbar sei, sei dazu ein Ablesewert nicht erforderlich.

Dem hat der Bw entgegengehalten, er habe sich auf die Tachoanzeige verlassen und die ihm mitgeteilten 100 km/h nicht für möglich gehalten, zumal er auch nicht glaube, dass man die "Engstelle" beim Fahrbahnteiler mit 100 km/h durchfahren könne.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Messwertes, wobei dieser in der Messentfernung von 148 m, dh etwa bei km 18.010 erzielt wurde, wie der Bw auch anhand der Displayanzeigen bestätigt hat. Bei 97 km/h stellt sich daher die Frage, ob man auf dem verbleibenden Fahrstreifen beim Fahrbahnteiler so schnell fahren kann, nicht mehr; es sei denn, der Bw hat unmittelbar darauf Gas gegeben. Er hat aber, wenn er sich auf die falsche Tachoanzeige bezogen hat, ohnehin in Kauf genommen 70 bis 80 km/h zu fahren, was bereits erheblich über der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit lag. Die in der Berufung angestellten Überlegungen, wie denn der Ml messen könne, wenn er die Laserpistole nur auf dem Bodern liegen  gesehen habe, erübrigen sich schon deshalb, weil der Bw den Ml offenbar erst viel später gesehen hat, als die Messung erfolgte, dh der Bw konnte auch nichts darüber sagen, von welcher Position am Straßenrand die Messung erfolgte. Damit gehen auch die von ihm zur Reaktionsgeschwindigkeit des Ml angestellten Spekulationen ins Leere. Seine Verantwortung vermochte daher lediglich im Hinblick auf den nicht auszu­schließenden technischen Fehler bei der Tachoanzeige zu überzeugen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Orts­gebietes um mehr als 40 km/h überschreitet.

 

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens war davon auszu­gehen, dass im Ortsgebiet Aubach zur Vorfallszeit eine generelle Geschwindig­keits­beschränkung auf 50 km/h galt, was der Bw auch nicht bestritten hat. An der Heranziehbarkeit des vom Ml bei der durchgeführten Geschwindigkeits­messung mittels Laser­mess­gerät LTI 20.20 RS/KM-E, Nr.7141, das laut vorge­legtem Eichschein zuletzt vor dem Vorfall am 12. Juni 2007 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden war, erzielten Geschwindigkeitswertes von 101 km/h besteht insofern kein Zweifel, weil laut SV-Gutachten vom damaligen Standort des Ml aus einwandfreie Sicht auf die Messstrecke bestand, eine irrtümliche Messung eines anderen Fahrzeuges auszuschließen war und der Ml für solche Messungen geschult ist. Laut Messprotokoll wurde die Lasermessung um 13.45 Uhr des
11. April 2009 vom dortigen Standort aus mit den vorgeschriebenen, halbstündlich wiederholten Gerätefunktionstests begonnen und um 14.45 Uhr beendet; die Messung des Bw erfolgte laut Anzeige um 14.30 Uhr. Nach den schlüssigen Ausführungen des SV besteht kein Zweifel am ordnungsgemäßen Zustande­kommen des Messwertes, wobei nach dem vorgeschriebenen Toleranzabzug von 3% vom Messwert (101 km/h
– 3,03 aufgerundet auf
4 km/h) 97 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundezulegen waren.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Lasergeschwindig­keits­messgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem der­artigen Messgerät vertrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungs­gemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl E 8.9.1998, 98/03/0144; uva).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel, dass der Bw mit dem heranzuziehenden Geschwindigkeitswert von 97 km/h im Bereich von km 18.010 der L520 die im Ortsgebiet Aubach erlaubte Höchstge­schwindigkeit von 50 km/h insofern wesentlich überschritten hat, als der im Spruch angeführte nach ordnungsgemäßem Toleranzabzug nachvollziehbar richtig errechnete Geschwindigkeitswert auch über der im § 99 Abs.2c Z9 StVO angeführten Überschreitung um mehr als 40 km/h lag. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt, wobei ihm aber die Glaubhaftmachung gänzlich mangelnden Verschuldens im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sodass er sein Verhalten ohne jeden Zweifel als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Da aber auf der Grundlage des SV-Gutachtens durchaus glaubhaft war, dass der Tacho aufgrund von Fehlern bei den ABS-Sensoren des Pkw falsch angezeigt hat, wie der Bw bei der Anhaltung bereits behauptet hat, ist ihm ein geringeres Verschulden zuzubilligen. Der SV hat schlüssig dargelegt, dass eine derartige Fehleinschätzung, dass bei erlaubten 50 km/h tatsächlich eine fast doppelt so hohe eingehalten wurde, schon aufgrund des Augenscheins für den Lenker erkennbar sein muss. Der Bw fuhr hinter einem Pkw nach, wenn auch in einem Abstand von geschätzten 100 bis 150 m, dh die von ihm eingehaltene Geschwindig­keit von 97 km/h hätte ihm jedenfalls schon bei der zweifellos augenscheinlich erkennbaren Verringerung dieses Abstandes auffallen müssen; außerdem ist eine Einschätzung der eigenen Geschwindigkeit im Zuge der Fahrt jedenfalls bei einer derartigen Größenordnung zweifellos möglich. Auf dieser Grundlage war aber eine Herabsetzung der Strafe gerade noch gerechtfertigt.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die Erstinstanz hat – zutreffend – die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend zugrundegelegt und ist – unwidersprochen – von einem Einkommen von 1.200 Euro netto monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen.

 

Die nunmehr aufgrund der dem Bw zugebilligten Fehleinschätzung wegen des glaubhaft falsch anzeigenden Tachos in niedrigerem Ausmaß festgesetzte  Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zu mehr Sensibilität in Bezug auf die Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Laser-Messort korrekt, Strafherabsetzung wegen niedrigem Schuldgehalt der Übertretung wegen falsch anzeigendem Tacho.

 

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