Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164797/7/Sch/Th

Linz, 27.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Jänner 2010, Zl. S 13295/09-VS, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. April 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "nächst 20" zu entfallen hat.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 32 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Jänner 2010,
Zl. S 13295/09 VS, wurden über Herrn X wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 110 Euro und 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 3 Tagen und 24 Stunden, verhängt, weil er am 31. März 2009 um 16.12 Uhr in 4020 Linz, Hanuschstraße nächst 20, Haltestelle Wagner-Jauregg, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und

1. er es als Lenker dieses KFZ unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.

2. Weiters habe er es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieb.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht ist eingangs hinsichtlich der von der Berufungsbehörde verfügten Spruchänderung zu bemerken, dass anlässlich der mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung festgestellt wurde, dass sich das Gebäude mit der Hausnummer Hanuschstraße 20 nicht in unmittelbarer Nähe zur Haltestelle "Wagner-Jauregg" der dort verkehrenden Linz AG – Buslinie befindet, weshalb diese unzutreffende Hausnummernangabe aus dem Spruch zu entfernen war. Die Tatörtlichkeit ist aber mit der noch verbleibenden Örtlichkeitsangabe bei weitem hinreichend konkretisiert (vgl. dazu VwGH verst. Sen. 3.10.1985, Slg. 11894A).

 

Zur Sache:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am Vorfallstag stadteinwärts fahrend als zweites Fahrzeug einen in der Haltestelle "Wagner-Jauregg" gerade anhaltenden Obus der Linz AG passiert hat. Ein solches Vorbeifahren ist dann möglich, wenn der Obus relativ weit nach vorne in die Haltestelle einfährt, da ansonsten eine Schutzinsel das Vorbeifahren verhindern würde. Im gegenständlichen Fall war es jedenfalls möglich, allerdings streifte der Berufungswerber mit seinem rechten Fahrzeugaußenspiegel den Obus. Hiebei wurden sein Spiegel, aber auch der Obus in der Form beschädigt, als die Plexiglasabdeckung der linken Heckleuchte und des Blinkers zerbrachen. Nach der Aktenlage ist der Buslenker hierauf aufmerksam geworden und wollte den Berufungswerber, als dieser am Obus-Lenkersitz vorbeifuhr, darauf hinweisen, der Versuch blieb allerdings erfolglos. Ein nachkommender Taxilenker machte den Berufungswerber in der Folge auf den Unfall aufmerksam, letzterer hatte gerade angehalten, um den zurückgeklappten Außenspiegel wieder in die richtige Stellung zu bringen. Daraufhin versuchte der Berufungswerber eine Meldung des Verkehrsunfalls durchzuführen, vorerst bei einer nicht mehr in Betrieb befindlichen Polizeidienststelle, in der Folge gelang ihm dann die Meldung am neuen Standort dieser Dienststelle. Nach der Aktenlage brauchte der für diesen Vorgang etwa eine Stunde, wobei allerdings zu bemerken ist, dass die Entfernung zwischen Unfallsörtlichkeit und der Polizeidienststelle keine große ist und mit einem Fahrzeug in wenigen Minuten zurückgelegt werden kann. Selbst wenn man dem Berufungswerber den vorangegangenen Fehlversuch zugute hält und auch darauf Bedacht nimmt, dass er einen sehr eingeschränkten Bewegungsapparat hat, kann angesichts einer derartigen großen Zeitspanne nicht mehr von einer Meldung des Verkehrsunfalls ohne unnötigen Aufschub gesprochen werden.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber den Anstoß tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht. Auf jeden Fall muss ihm aber vorgehalten werden, dass für ihn die Möglichkeit bestand, bei gehöriger Aufmerksamkeit von dem Anstoß Kenntnis zu erlangen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hätte es nicht einmal des Aufmerksammachens durch den Taxilenker bedurft, hätte der Berufungswerber das von ihm nicht in Abrede gestellte Geräusch beim Passieren des Obusses nicht damit abgetan, dass Ladegut im Kofferraum umgefallen sein könnte. Bei einem Fahrmanöver wie dem gegenständlichen, wo an einer relativ engen Stelle an einem anhaltenden Obus vorbeigefahren wird, was zudem ohne Überfahren einer Sperrfläche nicht möglich ist, ist beim Fahrzeuglenker ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit gefordert. Wenn man dennoch so wenig auf diese Verkehrsituation Bedacht nimmt, dass man nicht einmal einen Anstoß des Außenspiegels samt Zurückklappen desselben und das Zerbrechen einer Beleuchtungsverkleidung an einem Obus bemerkt, die ja bekanntermaßen auch eine gewisse Stabilität aufweist, muss man sich vorhalten lassen, dass man eben nicht ausreichend aufmerksam war. Der Berufungswerber will diesen Vorgang nicht bemerkt haben, obwohl er dem Geschehen am nächsten war, zumal der Anstoß auf Fahrersitzhöhe erfolgte, wo gegenüber der Obuslenker, der mehr als zehn Meter entfernt am Fahrersitz des Fahrzeuges saß, diesen Vorgang sehr wohl bemerkte, ebenso ein nachkommender Taxilenker. Nicht einmal dann, als der Berufungswerber vom Taxilenker auf den Anstoß aufmerksam gemacht wurde, hat er sogleich eine Meldung desselben unternommen, sondern hiefür noch eine Stunde Zeit verstreichen lassen. Die Erklärungsversuche des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung hiefür können diesen Zeitraum zwar für einen gewissen Teil abdecken, aber nicht im Ausmaß von einer ganzen Stunde.

 

Der Berufungswerber muss sich also im Ergebnis vorhalten lassen, dass er nach dem Verkehrsunfall, den er bei auch nur halbwegs gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte wahrnehmen können, sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat und auch eine Meldung des Verkehrsunfalls bei der nächst gelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub nicht durchgeführt hat.

 

Diese Feststellungen werden zudem von einem von der Erstbehörde eingeholten verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten gestützt.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit hinreichend fest, sodass es keiner weiterer Beweisaufnahme bedurfte.

 

Hinsichtlich Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an.

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hierdurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalls hinangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen werden diesen Erwägungen gerecht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Angesichts seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere dem im Schätzungswege angenommenen monatlichen Mindesteinkommen von etwa 1.000 Euro, muss ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafen zugemutet werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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