Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164884/11/Br/Th

Linz, 28.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des X, vertreten durch RA. Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion  Linz, vom 12.02.2010, Zl. S-34667/09-4, zu Recht:

 

 

I.            Der angefochtene Bescheid wird im Schuldspruch mit der Abänderung bestätigt, dass dessen Spruch zu lauten hat: "Sie haben am 07.08.2009 um 14.30 Uhr in Linz, A7 Mühlkreisautobahn, Fahrtrichtung Süd, Km 5,100 bis zum Parkplatz Nähe Reifen John (Salzburger Straße), den LKW mit dem Kennzeichen X gelenkt, wobei das geladene Stückgut in Form von schweren Einzelteilen und kleineren in Kisten gestapelten Metallteile, nicht ausreichend gegen ein Verrutschen gesichert waren."

Die Geldstrafe wird auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden ermäßigt.

Es wird jedoch festgestellt, dass durch diesen Ladungssicherungsmangel keine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt wurde.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf 10 Euro.

       Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert          durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 44a Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1   Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 –          VStG.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion  Linz wegen der Übertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e u. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 92 Stunden verhängt, weil er, wie am 07.08.2009 um 14.30 Uhr in Linz, A7 Mühlkreisautobahn, Fahrtrichtung Süd, Km 5,1, Anhaltung und Kontrolle Parkplatz Nähe Reifen John (Salzburger Straße) festgestellt worden sei, als Lenker des Kraftfahrzeuges, LKW, KZ: X dieses in Betrieb genommen habe, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeugen nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, das sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmitte) zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es sei festgestellt worden, dass die Ladung (mehrere Paletten und Kleinteile aus Eisen, Kübel udgl.) nicht entsprechend gesichert waren, zumal die Ladung nicht mittels eines Abdecknetzes oder einer Abdeckplane entsprechend gegen das Herabfallen (Abheben) des Ladegutes gesichert war.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmungen von Organen der Straßenaufsicht, durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie das Sachverständigengutachten zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 20.08.2009 erhoben Sie fristgerecht Einspruch. In der Begründung führten Sie sinngemäß aus, dass sich auf der Ladefläche des besagten LKWs tatsächlich „Kleinteile“ befunden hätten, allerdings diese zur Gänze aus Eisen bestanden und somit ein erhebliches Eigenwicht aufgewiesen hätten. Diese Kleinteile seien in einem Kübel, welcher zwischen zwei Schüttmulden auf der Ladefläche verstaut bzw. eingeklemmt gewesen sei, transportiert worden. In den Schüttmulden seien ebenfalls massive Kleinteile transportiert worden. Die gesamte Ladefläche sei zudem mit einem Riffelblech ausgestattet gewesen, welches ebenfalls ein Verrutschen der Ladung während der Fahrt verhindern würde. Ein Verrutschen der Schüttmulden sei zudem nicht möglich gewesen, weil sie einerseits schwer beladen und andererseits ordnungsgemäß verkeilt bzw. gesichert waren. Weder der Kübel noch die befüllten/Schüttmulden hätten die Ladebordwand des LKWs überragt, sodass auch ein Umkippen nicht möglich gewesen wäre. Ein Verrutschen der Ladung sei auch faktisch nicht möglich gewesen, zumal Sie sich vor Antritt der Fahrt durch eine Probebremsung davon überzeugt hätten. Gerade durch die Durchführung der Probebremsung, bei der keinerlei Verrutschen der Ladung gegeben gewesen sei, wie auch durch das Verkeilen/ Gurtabsicherung der gesamten Ladung hätten Sie sich in einer verantwortungsvollen Art und Weise von der korrekten Ladungssicherung überzeugt. Zum Vorwurf, dass der Gurt über die Ladebordwand verlaufen sei, sei festzuhalten, dass am besagten LKW die Halte Vorrichtung für den Spanngurt außerhalb der Ladebordwand angebracht sei und daher von Ihnen auch fachgerecht verwendet wurde. Haltevorrichtungen für Spanngurte innerhalb der Ladebordwand seien nicht vorhanden. Die nicht durch Gurte gesicherten Ladegutteile (Paletten und Kübel) seien entsprechend verkeilt gewesen, hätten nicht über die Ladebordwand hinaus geragt bzw. hätten die Kübel durch das Befüllen mit massiven Eisenteilen ein entsprechendes Gewicht aufgewiesen, sodass ein Verrutschen bzw. Aufsteigen der Ladung bei einer Vollbremsung ausgeschlossen werden konnte. Die Teile seien daher ordnungsgemäß verwahrt worden.

Die gegenständliche Ladung sei weder bei einer Vollbremsung noch bei einer Kurvenfahrt zum Verrutschen/ Aufsteigen geeignet gewesen. Es seien jene Mittel zu Sicherung angewandt worden, die geeignet seien den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften entgegen zu wirken, einen sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten und keine anderen am Verkehr teilnehmenden Personen zu gefährden.

Es wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt und dem Schreiben wurden Lichtbilder beigelegt.

 

Am 11.10.2009 nahm die anzeigende Polizisten schriftlich Stellung und führte sinngemäß aus, aus den Lichtbildern sei ersichtlich, dass es sich bei der Ladung auf dem LKW nicht nur um Eisen-Kleinteile sondern auch um Ladegutteile wie Holzpaletten, Kübel udgl. gehandelt hätte. Die Ladung sei nicht gegen das Abheben mit einem entsprechenden Netz oder ähnlichem gesichert und somit der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt gewesen. Weiters sei die Ladung nur mit einem Spanngurt im hinteren Bereich quer über die Ladefläche des LKWs gesichert und somit ein Verrutschen derselben nicht unmöglich gewesen. Die Anzeige wurde vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Zudem wurde die Beamtin am 23.11.2009 auch als Zeugin vernommen. Nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht sowie nach Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage bzw. einer ungerechtfertigten Verweigerung, verwies diese auf den Inhalt der schriftlichen Stellungnahme vom 11.10.2009 und wiederholte diesen im Wesentlichen. Ergänzend wurde ausgeführt, aus der Lichtbildbeilage sei einwandfrei ersichtlich, dass einzelne, teilweise lose Teile nicht am Riffelblech lagerten und damit sehr wohl nach hinten wie auch vorne verrutschen hätten können. Es sei kein entsprechendes Netz über die gesamte Ladung verwendet worden. Die Anzeige sei erstattet worden, weil die gegenständliche Ladung nicht entsprechend gegen das Abheben sowie Verrutschen gesichert gewesen sei und werde dieser Vorwurf aufrecht erhalten.

 

Der an der Amtshandlung beteiligte zweite Beamte wurde am 24.11.2009 als Zeuge vernommen. Nach erfolgter Belehrung führte dieser aus, dass es sich bei der gegenständlichen Ladung nicht nur um Eisen-Kleinteile sondern auch um verschiedene Ladegutteile, wie Holzpaletten gehandelt hätte. Die Ladung sei im hinteren Bereich mit einem Spanngurt gesichert gewesen, jedoch nicht gegen das Verrutschen nach vorne oder hinten. Weiters sie auch kein entsprechendes Netz vorhanden gewesen. Die Amtshandlung sei von seiner Kollegin geführt worden, während er die Lichtbilder angefertigt hätte.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 23.12.2009 wurde Ihnen der gesamte Akteninhalt übermittelt und Sie wurden aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 29.12.2009 zu eigenen Händen zugestellt.

 

In Ihrem Schriftsatz vom 11.01.2010 brachten Sie vor, zu keinem Zeitpunkt behauptet zu haben ausschließlich Eisenkleinteile transportiert zu haben. Neben diesen Eisenkleinteilen seien auch Ladegutteile wie Holzpaletten und Kübel (in diesen hätten sich die Eisenkleinteile befunden) geladen gewesen. Es treffe zu, dass die Ladung nicht durch ein Netz gesichert gewesen sei, allerdings sie dies aufgrund des Eigengewichtes des Ladegutes auch nicht nötig gewesen. Eine Netzsicherung solle vorrangig ein Abheben von Kleinteilen von der Ladefläche verhindern, dies sei aber aufgrund des Eigengewichtes dieser Kleinteile nicht notwendig gewesen. Hinsichtlich der Ladungssicherung mittels Spanngurt wurde auf die Einspruchsangaben verwiesen und dazu ergänzt, dass eine solche Sicherung mittels Gurt im vorderen Bereich der Ladefläche nicht indiziert gewesen sei, zumal sämtliches im vorderen Bereich befindliche Ladegut verkeilt gewesen sei, nicht über die Ladebordwand hinaus geragt hätte und somit selbst bei enger Kurvenfahrt ein Abheben nicht möglich gewesen wäre. Jenes Ladegut, welches nicht über die Ladebordwand hinaus geragt hätte, würde keiner Sicherung durch Spanngurte bedürfen und jenes, welches darüber hinaus geragt hätte, sei ohnehin fachgerecht durch einen Spanngurt in der dafür vorgesehenen Art und Weise gesichert gewesen.

Den Ausführungen der einschreitenden Beamten sei zwar zu folgen, wenn ausgeführt wird, dass einzelne Teile keinen Kontakt mit dem Riffelblech gehabt hätten, allerdings sei dies unerheblich, zumal sich diese Teile in den dafür vorgesehenen Schüttmulden befunden hätten, eine entsprechende Verkeilung gegeben gewesen und daher ein Verrutschen nicht möglich gewesen sei. Es sei von den Beamten die Ladung lediglich in Augenschein genommen worden, jedoch nicht durch eventuelles Rütteln bzw. Anstoßen der Ladung überprüft worden, ob die Verkeilung des Ladegutes bzw. die Sicherung mittels Spanngurt mangelhaft gewesen sei. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wie lediglich durch einen Augenschein von einem möglichen Verrutschen gesprochen werden könne.

 

Am 20.01.2010 fand sich der Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung bei der ho. Behörde ein und erstattete sinngemäß folgendes Gutachten: Auf den Lichtbildern sei erkennbar, dass im gegenständlichen Fall Stückgut transportiert worden sei. Dieses habe sich teilweise in Kisten befunden, teilweise sei es zwischen Ladebordwand und Kisten verstaut gewesen. Im Bereich hinter der Hinterachse sei ein Zurrgurt zu sehen, der zumindest teilweise das transportierte Ladegut sichere. Am größeren Teil der Ladefläche sei das Stückgut ohne weitere Ladungssicherungsmittel verstaut. Entsprechend dem Stand der Technik sei beim Transport von Stückgut der vorliegenden Art ein Abdecknetz oder eine Abdeckplane zu verwenden, zumal der Transport des Stückgutes auf einer offenen Ladefläche erfolgt sei, die durch relativ niedrige Bordwände begrenzt sei. Das Ladungsgewicht an sich würde keine Ladungssicherungsmaßnahme darstellen und auch eine Verkeilung alleine, stelle kein Ladungssicherungsmittel dar. Die Ladungssicherungswirkung einer mehr oder weniger zufällig entstandenen Verkeilung sei nicht bestimmbar und könne sich diese während der Fahrt etwa durch Schwingungen reduzieren oder auch ganz aufheben. Die Möglichkeit, dass sich im Zuge eines erforderlichen Ausweich- oder Bremsmanövers Ladungsteile verschieben oder von der Ladefläche fallen, könne daher nicht sicher ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorliegenden Lichtbildbeilage sie somit nicht sicher auszuschließen, dass sich durch fahrdynamische Einflüsse die Keilwirkung reduziere oder aufhebe bzw. das Ladegut sogar auf die Straße fallen könne. Die Sicherung mit einem Abdecknetz oder eine Plane wäre daher zwingend erforderlich gewesen.

 

Mit Schreiben vom 20.01.2010 wurde Ihnen das Sachverständigengutachten zu eigenen Händen am 22.01.2010 übermittelt. Am 03.02.2010 nahmen Sie dazu sinngemäß in der Form Stellung, dass es sich bei der Expertise des Sachverständigen lediglich um eine allgemeine Darstellung handle und sich der Gutachter nicht mit der konkreten Situation auseinander gesetzt hätte. Es sei notorisch, dass die sich in den dafür vorgesehenen Schüttmulden befindlichen Kleinteile bzw. die Schüttmulde selbst, welche entsprechend verkeilt gewesen sei, von der Ladebordwand abhebt. Jenes Stückgut, das über die Ladebordwand geragt hätte, sei auch nach den Ausführungen des Gutachters, entsprechend gesichert gewesen. Dass ein Verkeilen der Ladung eine entsprechende Ladungssicherung darstellt, zeige sich darin, dass diese Art der Ladungssicherung ausdrücklich in dem bei der AUVA aufliegenden Merkblatt als Hilfsmittel zur Ladegutsicherung ausgewiesen sei. Die Behauptung, dass die Verkeilung zufällig erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei vom Sachverständigen übersehen worden, dass die Ladung in den dafür vorgesehenen Schüttmulden transportiert worden sei, und diese die Ladebordwände nicht überragt hätten.

 

Es wurde beantragt, der Sachverständige möge konkret zu den vorliegenden Umständen der beförderten Ladung Stellung nehmen, ebenso zu den bei dem Transport dieser Ladung auftretenden Kräften und wie sich diese Kräfte auf die niedrige Ladungshöhe bzw. auf die einzelnen in den Schüttmulden befindlichen Teile auswirken. Die angeführten Versuche mögen zwar eine Richtmarke darstellen, seien im konkreten Fall jedoch nicht anwendbar, zumal mit dem gegenständlichen Klein LKW kein Versuch betreffend die Ladungssicherung durchgeführt worden sei.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, das sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladungen oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständige ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderraumbegrenzung verhindern.

 

Gem. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationales Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Wie aus den Lichtbildbeilagen ersichtlich und zum Teil durch die Ausführungen der Beamten beschrieben, war die offene Ladefläche des LKWs, begrenzt durch relativ niedrige Bordwände, zum Tatzeitpunkt mit Holzpaletten, palettenähnlichen Gegenständen, Kübeln befüllt mit Kleinteilen, Kisten befüllt mit Stückgut bzw. Eisenteilen und diversem weiteren Stückgut (Kleinteile/ Platten aus Eisen/ Metall) beladen. Das Stückgut war zum Teil in Kübeln, Kisten bzw. zwischen Ladebordwand und Kisten verstaut/ abgelegt. Im Bereich der Hinterachse war jenes Ladegut, welches die Höhe der Ladebordwand überragte, mit einem Spanngurt abgesichert. Im vorderen Bereich der Ladebordwand waren keinerlei Gurte und über die gesamte Ladefläche kein Abdecknetz oder eine Abdeckplane vorhanden.

Von Ihnen wurde zur Ladungssicherung vorgebracht, dass die gesamte Ladefläche zum Einen mit Riffelblech ausgestattet gewesen und so ein Verrutschen der Ladung nicht möglich gewesen sei und zum Anderen die Kübel mit Kleinteilen zwischen befüllten Schüttmulden eingeklemmt gewesen seien bzw. eine Verkeilung der Ladung vorgelegen hätte. Abgesehen vom erheblichen Eigengewicht der Beladung, sei daher ein Verrutschen bzw. ein Aufsteigen der Ladung nicht möglich gewesen. Vom Sachverständigen wurde dazu in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass das Ladungsgewicht an sich keine Ladungssicherungsmaßnahme darstellt.

Das Verkeilen des transportierten Gutes sei zwar möglich und könne auch einen gewissen Ladungssicherungseffekt erzeugen, sei aber bedingt durch fahrdynamische Einflüsse, alleine kein Ladungssicherungsmittel. Dem widerspricht es auch nicht, wenn von Ihnen ausgeführt wird, dass aus einem Merkblatt der AUVA hervorgehen würde, dass ein Verkeilen als Hilfsmittel zur Ladegutsicherung ausgewiesen ist. Es wird auch vom Sachverständigen beschrieben, dass durch Verkeilen ein gewisser Ladungssicherungseffekt vorliegt, dieser allerdings nicht ausreicht, zumal sich die Verkeilung während der Fahrt durch Schwingungen reduzieren oder auch ganz aufheben kann.

Vom Sachverständigen wurde aufgrund der vorliegenden Lichtbilder und des Akteninhaltes festgestellt, dass entsprechend dem Stand der Technik beim Transport von Stückgut der vorliegenden Art ein Abdecknetz oder eine Abdeckplane zwingend erforderlich gewesen wäre, zumal aufgrund fahrdynamischer Einflüsse die Keilwirkung der Ladung reduziert oder aufgehoben werden und das Ladegut sogar auf die Straße fallen kann. Sie räumten zwar ein, kein Netz bzw. keine Plane verwendet zu haben, allerdings sei dies (zusammengefasst) aufgrund des Eigengewichtes und der Verkeilung nicht notwendig gewesen. Dem widersprechen die Ausführungen des Sachverständigen in schlüssiger Art und Weise.

Ihren Einwendung, dass das gegenständliche Sachverständigengutachten zu allgemein gehalten sei, auf die konkrete Situation nicht eingegangen worden sei und die im Gutachten angesprochenen Versuche nicht auf jeden konkreten Fall anwendbar seien, ist entgegen zu halten, dass aus Sicht der Behörde der Sachverständige Ihre Gegenargumente aufgegriffen und anhand der vorliegenden Lichtbilder in Zusammenhang mit dem Stand der Technik sein Gutachten erstattet hat. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die transportierte Ladung nicht mit einem Abdecknetz oder einer Plane gesichert war und ein Herabfallen der Ladung im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden konnte. Sowohl das Gewicht der Ladung würde, aufgrund der physikalische wirkenden Kräfte, die proportional entsprechend der auftretenden Beschleunigung steigen, keine Ladungssicherungsmaßnahme darstellen als auch die Verkeilung der Ladung würde für sich alleine kein Ladungssicherungsmittel darstellen, da sich Ihre Wirkung durch fahrdynamische Einflüsse reduzieren und auch aufheben kann. Aus diesem Grund wurde auf die Gutachtensergänzung zur Frage, welche Kräfte beim Transport der beförderten Ladung im gegenständlichen Fall auftreten und wie sich diese Kräfte auf die niedrige Ladungshöhe bzw. auf die einzelnen in den Schüttmulden befindlichen Teile auswirken, verzichtet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere den im Akt einliegenden Lichtbildern, dem schlüssigen Sachverständigengutachten sowie den Feststellungen der einschreitenden Beamten. Nicht zuletzt wurde auch von Ihnen eingeräumt kein entsprechendes Netz oder eine Abdeckplane im konkreten Fall verwendet zu haben. Die erkennende Behörde sieht keinen Anlass, an den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Sachverständigen zu zweifeln, zumal sich dieser sehr wohl mit dem gegenständlichen Sachverhalt und Ihren Gegenargumenten auseinander, gesetzt hat und aufgrund seines Fachwissens ein nachvollziehbares und aus Sicht der Behörde vollständiges Gutachten erstellt hat.

 

Die gegenständliche Ladung des von Ihnen gelenkten LKWs war somit nicht vorschriftsgemäß gegen das Abheben bzw. Herabfallen des Stückgutes gesichert. Die Ladung hätte die Ladefläche verlassen bzw. von dieser mangels Netz oder Plane herab fallen können, sodass eine Beeinträchtigung der Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit gegeben war. Vor allem die Verkehrssicherheit von hinter dem LKW nachfahrenden Verkehrsteilnehmern wurde durch das nicht gesicherte Stückgut gefährdet. Diese Gefährdung durch die nicht entsprechend gesicherte Ladung hätte vor Fahrtantritt auffallen müssen.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass im konkreten Fall zumindest von Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG, auszugehen war.

Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des Kraftfahrgesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Da der erkennenden Behörde Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt waren, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertretreter erhobenen Berufung wird folgendes ausgeführt:

In außen bezeichneter Rechtssache erhebt X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 12.02.2010, S-34667/09-4, durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

Mit Straferkenntnis vom 12.02.2010 wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 lit.e KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00, sowie ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von € 20,00 verhängt.

 

Der Berufungswerber hält seine bisherigen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 07.09.2009/11.01.2010/03.02.2010 im Verfahren S-34667/09-4 vollinhaltlich aufrecht unter erhebt diese als einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Berufung.

 

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Behörde entgegen dem Antrag des Berufungswerbers im Schriftsatz vom 03.02.2010, keine Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen DI X vom 20.01.2010 in Auftrag gegeben, obwohl der Berufungswerber konkrete Fragen zum Gutachten stellte und dessen Mangelhaftigkeit aufzeigte.

 

Die Behörde begründete die Ablehnung dieses Antrages damit, dass der Sachverständige zu den im Antrag gestellten Fragen bereits im Gutachten vom 20.01.2010 Stellung genommen habe. Dies ist nach Ansicht des Berufungswerbers unrichtig.

 

Hätte der Sachverständige ein konkretes - den konkreten LKW betreffend - Gutachten erstellt und nicht ein allgemeines Lehrbuchgutachten erstattet, wäre er zu dem Schluss gelangt, dass die Ladung - trotz der Nichtverwendung eines Netzes/Abdeckplane - ausreichend gesichert war.

 

Aus diesem Grunde wäre es unerlässlich gewesen, dem Sachverständigen eine Ergänzung seines Gutachtens vom 20.01.2010 aufzutragen und hat dies die Behörde unterlassen.

 

Selbst wenn der Sachverständige bei der Ergänzung seines Gutachtens zu einem dem Berufungswerber nachteiligen Ergebnis bei Betrachtung der konkreten Ladungssicherung hätte sich der Berufungswerber diesem Gutachten und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen und Rechtsfolgen der Behörde unterworfen. Da dies nicht der Fall war sondern eben nur ein Lehrbuchgutachten und dies ohne der Zulassung der Beantwortung konkreter Fragen durch den Berufungswerber erstatt wurde war der Berufungswerber zur Erhebung dieser Berufung genötigt.

 

Diese Vorgehensweise der Behörde stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

 

Inhaltlich wird nochmals ausgeführt, zumal ja die Behörde davon ausgeht, dass der Sachverständige bereits sämtlichen Fragen des Berufungswerbers beantwortet habe, dass der Sachverständige im Gutachten darauf hinweist, dass das Ladungsgewicht einer Ladung alleine nicht ausreicht für eine entsprechende Sicherung, ebenso nicht ein alleiniges Verkeilen der Ladung.

 

Hierbei wird aber völlig übersehen, dass einerseits die Ladung des klein LKW's ein erhebliches Eigengewicht aufweist, im vorderen Teil nicht über die Ladebordwand hinausragt und sohin ein Abheben selbst bei engen Kurvenfahrten nicht möglich ist, eine zusätzliche Sicherung gegen Verrutschen durch das auf der Ladefläche angebrachte Riffelblech vorhanden ist und im hinteren Bereich die Ladung ohnehin durch einen entsprechenden Spanngurt gesichert war.

 

Mag sein, dass eine der gewählten Sicherungsmittel alleine nicht ausreicht, um die gegenständliche Ladung zu sichern.

 

In der Kumulation sämtlicher Sicherungsmittel, wie bereits oben ausgeführt, reichen diese jedoch aus, um die gegenständliche Ladung entsprechend abzusichern und andere am Verkehr teilnehmenden Personen oder Fahrzeuge durch den Transport dieser Ladung zu gefährden.

Eine Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen war daher unerlässlich. Es werden daher gestellt die

Anträge

 

der Unabhängige Verwaltungssenat möge

 

1.      Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz, S- 34667/09-4 aufheben und das Verwaltungsverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen,

2.      Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz, S- 34667/09-4 aufheben, die ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen und in der Sache selbst entscheiden.

 

2.1. Diesem Vorbringen kommt teilweise Berechtigung zu!

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung schien hier trotz einer unter 500 Euro liegenden Geldstrafe und ohne diesbezüglichen Parteienantrag in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Da letztlich nach Vorlage eines vom Berufungswerber in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens in Verbindung mit dem hierzu der Bundespolizeidirektion Linz gewährten Parteiengehör von beiden Parteien auf die Durchführung der bereits für den 11.5.2010 anberaumten Berufungsverhandlung verzichtet wurde, konnte diese letztlich unterbleiben.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Vorweg ist festzustellen, dass die Beladungssituation vom Meldungsleger durch mehrere Farbfotos dokumentiert wurde. Diesbezüglich wurde im erstinstanzlichen Verfahren der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt. Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. (FH) X wurde dazu – offenbar mit dem im Akt erliegenden Fotomaterial konfrontiert – niederschriftlich befragt, wobei er darin im Ergebnis zur Auffassung gelangte, dass bei „entsprechenden Fahrmanövern“ Stückgut auch von der Ladefläche fallen hätten können. Damit wäre eine Verkehrsgefährdung begründet gewesen.

Dem trat jedoch der Berufungswerber mit seiner Verantwortung und letztlich durch Vorlage eines Privatgutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten KFZ-Sachverständigen, Dipl.-Ing. X entgegen. Dieses Gutachten vom 21.4.2010 wurde offenbar ebenfalls auf Basis der Bildbeilagen aus dem Verfahrensakt erstattet wobei der SV darin zusammenfassend ausführte:

·         Die Beladung des LKW bestand aus Stückgut. Es handelt sich dabei um große und schwere Einzelteile und um kleinere Metallteile, die in Kisten gestapelt wurden.

·         Die Beladungsteile sind untereinander durch verkeilte Paletten am Verschieben verhindert. Allerdings ist die Verkeilung der Paletten nur zufällig, ein Verschieben der Teile zueinander kann dadurch nicht mit Sicherheit verhindert werden.

·         Die größeren Teile und Kisten werden durch die Ladebordwände am Verlassen der Ladefläche gehindert, auch wenn sie sich auf der Ladefläche untereinander verschieben können. Teile, die sich zur Gänze oberhalb der Ladebordwände befinden, sind entweder durch einen Gurt oder durch die Anordnung und Stapelhöhe am Verlassen der Ladefläche des LKW gehindert.

·         Aufgrund der Masse der Teile kann ein Verrutschen bei Verzögerung, Beschleunigung und Kurvenfahrt nicht verhindert werden. Durch die große Masse der Metallteile wird jedoch verhindert, dass die dünnwandigen und in den Kisten gestapelten Teile durch den Fahrtwind „aufschwimmen".

·         Es ist dem SV Dipl.-Ing. (FH) X zuzustimmen, dass die Beladung entsprechend allgemein gültiger Richtlinien nicht korrekt gesichert war. Diese allgemeinen Richtlinien müssen aber für alle Beladungsarten und Fahrbahnzustände gültig sein. Betrachtet man jedoch den gegenständlichen Fall und berücksichtigt man die Fahrstrecke des LKW auf gut ausgebauter Fahrbahn, so ist aus technischer Sicht keine Gefahr festzustellen, dass geladene Teile die Ladefläche verlassen hätten können.

 

4.1. Diese Darstellung erscheint schlüssig ist und insbesondere auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers nachvollziehbar, sodass diesen im Ergebnis vollumfänglich gefolgt wird.

Beide Gutachten decken sich insoweit, als wohl von einer den strengen rechtlichen Vorgaben und durch die Judikatur gesichert geltenden Sicherungsmaßnahme, nicht ausgegangen werden kann. Inwiefern diese überhaupt in jedem einzelnen Fall in der Realität der Praxis umsetzbar sind vermag hier ebenfalls nicht beurteilt werden.

Das jedoch unter lebensnaher Annahme der im urbanen Straßenverkehr typischer Weise auftretenden Beschleunigungskräfte ein Teil der Ladung verloren gehen hätte können, kann nicht angenommen werden. Selbst wenn lose Kleinteile auf der Ladefläche lagen ist es nicht wirklich logisch warum diese gleichsam über die Bordwand springen sollten, da doch das Fahrzeug nicht im freien Gelände betrieben wird. Bei einer Vollbremsung kann dies wohl kaum erwartet werden.

Diesbezüglich folgte die Berufungsbehörde – was auch in lebensnaher Beurteilung des Fotomaterials auch für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer am Maßstab der objektivierten Maßfigur schlussfolgerbar ist – der Fachmeinung des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl.-Ing. X. Dieser geht offenbar unter Anlegung eines verkehrspraktischen Beurteilungsmaßstabes von keiner Gefährdung aus, weil er seinem Kalkül aber nicht theoretisch mögliche auf gut ausgebauten Straßen in der Praxis kaum auftretende Beschleunigungsparameter zu Grunde legt.

Die Berufungsbehörde folgt sohin mit plausiblen Grund der Darstellung des Berufungswerbers bzw. der fachlichen Beurteilung des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens, wonach er durch den eher nur als geringfügig zu bezeichnenden Ladungssicherungsmangel jedenfalls keinerlei Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verantworten hat.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e StVO 1960 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, dass in der täglichen Praxis und insbesondere bei kurzen Transportwegen die Neigung bestehen mag mit Grenzwerten an fahrphysikalischen Kräften nicht zu rechnen und letztlich mit Minimalvarianten von Sicherungsmaßnahmen das Auslangen zu finden. Ebenso wird nicht übersehen, dass die Berechnung der durch Vorspannung zu erreichenden Reibwerte im Detail sich sehr aufwändig gestaltet. Dies belegte insbesondere auch das gegenständliche Verfahren.

Dem Berufungswerber ist daher zu Gute zu halten, dass er sich im durchaus guten Glauben einer ausreichenden Sicherung der Ladung befunden hat und er letztlich tatsächlich keine quantifizierbare Gefahrenerhöhung herbeibführte.

 

5.1. Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung jedoch bereits fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

5.2. Der Schuldspruch ist angesichts der Beweislage dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Es ist jedoch ausdrücklich festzustellen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung mangels eines Gefährdungsaspektes nicht als Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG zu qualifizieren ist (vgl. h. Erk. v. 17.11.2006, VwSen-161598/10/Ki/Jo).

So hat etwa der h. Verwaltungssenat auch im Erk. v. 2.2.2007, Zl. VwSen-521504/9/Ki/Da, ausgesprochen, dass nicht schlechthin jede Übertretung dieser Norm auch ein Vormerkdelikt darstellt. Ausdrücklich sei im Gesetz festgehalten, dass nur jene Übertretungen vorzumerken sind, welche eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, dies sofern dieser Umstand dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.

Die o.a. Rechtsvorschrift des Führerscheingesetzes stellt spezifisch über die Bestimmung des KFG hinaus, neben der Betriebssicherheit, auch auf eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ab, sofern die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen. Das diese Annahme nicht zutrifft ist gemäß dem Ergebnis des Beweisverfahrens durch ein Gutachten belegt.

 

5.3. Zur Abänderung des Spruches:

Die Wiedergabe gleichsam des gesamten Absatzes der für viele Varianten an Regelverstößen zutreffenden Rechtsvorschrift überschießt jedenfalls das Regelungsziel des des § 44a Abs.1 VStG über die Umschreibung des Tatbildes, sodass der Spruch, insbesondeere der besseren Lesbarkeit wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement – nämlich das vorzuwerfende Fehlverhalten – einzuschränken war.

Als sachlich verfehlt kann es gelten dem Fahrzeuglenker vorzuwerfen, er hätte sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass dieses Fahrzeug nicht so beladen wurde wie es die gesetzlichen Vorgaben erfordert hätten. In aller Regel kennt ein Fahrzeuglenker seine Ladung, insbesondere wenn er diese selbst durchführt. Er irrt allenfalls über die Beladungsvorschrift.

Da er das Fahrzeug in diesem Zustand lenkte, dies wohl nur in dessen Kenntnis geschehen konnte, erweist sich der von der Behörde erster Instanz formulierte Tatvorwurf der fehlenden Überzeugung vom Beladungszustand als Widerspruch in sich.

 

6. Zur Strafbemessung:

Hier ist grundsätzlich auf den Strafrahmen bis zu 5.000 Euro und sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zu verweisen.

Die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG sind zu berücksichtigen.

Im übrigen handelt es sich bei der Strafzumessung um eine im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) zu treffende Ermessensentscheidung. Da hier gemäß dem Ergebnis des Beweisverfahrens der Tatunwert doch deutlich geringer einzustufen ist, war neben der Feststellung des fehleden Gefährdungselementes auch die Strafe entsprechend zu ermäßigen.

Das Ausmaß der dem Berufungswerber zur Last fallenden Ordnungswidrigkeit scheint mit der nunmehr verhängten Geldstrafe ausreichend geahndet (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Als Milderungsgrund wurde bereits von der Behörde erster Instanz die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt.

Das VStG sieht keinen fixen Umrechungsschlüssel für die Feststellung der Ersatzfreiheitsstrafe vor; diese ist vielmehr nach den Regeln der Strafzumessung (§§ 19 ff VstG) auszumessen, sie muss sich in einem angemessenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe bewegen, was nach der angedrohten Obergrenze der Geldstrafe zu beurteilen ist.

Das Verhältnis einer bis zu 5.000 Euro reichenden Geldstrafe in Verbindung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen (= 1008 Stunden), lässt die ursprünglich mit 92 Euro bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe als unverhältnismäßig hoch erscheinen.  

Da der Berufung teilweise Berechtigung zukam waren für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Gefährdung Verkehrssicherheit, Ladungssicherung, Ladungssicherungsmangel.

 

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