Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165012/6/Br/Th

Linz, 26.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 19.03.2010, Zl.: VerkR96-9236-2009-NI/PI, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – da verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen zweier Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz Geldstrafen verhängt.

 

1.1. Dieses Straferkentnis wurde dem Berufungswerber am 24.3.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Laut Rückschein wurde hiervon eine Verständigung an der Abgabestelle zurück gelassen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung mit dem Hinweis der verspäteten Einbringung samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und zur Wahrung des Parteiengehörs durch die h. Schreiben vom 19. u. 22. April 2010.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es daher ob der unstrittig klaren Aktenlage nicht mehr.

 

5. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, dass er seine fälschlich als Einspruch bezeichnete Berufung gegen das Straferkenntnis vom 19. März 2010, AZ: VerkR96-9236-2009-Ni/Pi, welches ihm laut Rückschein am 24.03.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt wurde, erst am 12. April 2010 um 16:23 Uhr bei der Behörde erster Instanz eingebrachte.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs per E-Mail v. 19.4.2010, 11:04 Uhr und am konventionellen Postweg vom 22.4.2010, zeigt der Berufungswerber keinen Zustellmangel auf. Es deutet auch aus der Aktenlage nichts auf eine Ortsabwesenheit am 24.3.2010 und einen dadurch erst später beginnenden Fristenlauf hin.

Der Berufungswerber verkennt offenbar die Rechtskraft, wenn er in seiner Reaktion auf den Verspätungsvorhalt vermeint, er wolle die zeugenschaftliche Anhörung seiner damaligen Mitfahrerinnen.

Dazu ist jedoch festzustellen, ohne dies im Rahmen dieses Verfahren noch qualifizieren zu dürfen, dass die wider dem Berufungswerber erhobenen Tatvorwürfe auf dienstlicher Wahrnehmung von zwei Straßenaufsichtsorganen beruhen, denen der Berufungswerber in seiner verspätet eingebrachten Berufung inhaltlich jedenfalls nicht entgegen tritt. Mit dem bloßen Hinweis seine Mitfahrerinnen als Zeuginnen führen zu wollen tritt er jedenfalls dem Vorwurf der mangelhaften Kindersicherung und einem unsachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges auf der Sachebene nicht entgegen.

 

5.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei, mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Vom Berufungswerber wurde die RSa-Sendung am 24.03.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Die Berufungsfrist begann demnach ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete somit mit dem Ablauf des Mittwoch den 07.04.2010. Das Rechtsmittel gelangte erst am Dienstag den 12.04.2010, 16:23 Uhr als E-Mail am Mailserver der Behörde erster Instanz ein (Post, BH-LL: X).

 

5.2. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit einer iSd § 63 Abs.5 AVG nicht fristgerecht erhobenen Berufung ist daher in Bindung an die Rechtskraft nicht möglich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

                                                           

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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