Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164358/3/Kei/Bb/Gru

Linz, 30.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch den Rechtsanwalt X, vom 4. August 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 14. Juli 2009, GZ VerkR96-4483-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben.

Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 90 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "vor Antritt der Fahrt" wird gesetzt "vor Antritt der         Weiterfahrt" und statt "festgestellt, dass einen Sack voll           Hausmüll" wird gesetzt "festgestellt, dass Sie einen Sack voll    Hausmüll".

 

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 9 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I.:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 14. Juli 2009, GZ VerkR96-4483-2009, vorgeworfen, am 9. März 2009 um 10.30 Uhr in der Gemeinde Gampern, auf dem Güterweg Delacherweg, als Lenker des Pkw, Kennzeichen X, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass (gemeint wohl: er) einen Sack voll Hausmüll auf einer offenen Ladefläche befördert habe, ohne diesen entsprechend zu sichern, zumal dieser während der Fahrt von der Ladefläche gefallen sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 31. Juli 2009, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 4. August 2009 – und somit rechtzeitig – per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erhobene  Berufung, datiert vom 4. August 2009.   


Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er bei Fahrtantritt den Müllsack im Fahrgastraum gehabt habe, welchen der in der Folge zugestiegene Kollege auf die Ladefläche gelegt habe, von wo er dann heruntergefallen sei.

 

Bei Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges habe er die nach § 102 KFG genannten Pflichten erfüllt. Das Fahrzeug habe den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen, eine Beladung habe es nur in der Form gegeben, dass er den verschlossenen Müllsack im Fahrgastraum mitgeführt habe. Erst im Zuge der Fahrt zur Baustelle, habe sein Kollege den Müllsack vom Fahrgastraum auf die Ladefläche gegeben, um bequem sitzen zu können. Dieses kurze Anhalten bedeute nicht den Abschluss einer vorangehenden und den Beginn einer neuen Fahrt. Vielmehr handle es sich um ein einheitliches Fahrgeschehen in eine einzige Fahrtrichtung und ohne jemals zwischenzeitig den Motor abgestellt zu haben.

 

Seines Erachtens sei die Bestimmung des § 101 Abs.1a KFG gegenständlich zumindest sinngemäß anzuwenden, wonach diese Person unbeschadet der §§ 102 Abs.1 und 103 Abs.1 KFG dafür zu sorgen habe, dass Abs.1 lit.a bis c und e KFG eingehalten werden, sofern ein von der Person des Lenkers oder Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden sei.

 

Er habe nicht darauf geachtet, wie sein Kollege den Müllsack auf der Ladefläche verstaut habe, zumal er keine Bedenken gehabt hätte, dass dieser bis zur Ankunft an der Baustelle dort verbleibe, wo er diesen entsorgen hätte wollen. Da § 102 Abs.1 KFG von den Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers vor Fahrantritt spreche, liege die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vor. Weiters treffe ihn im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an der ihm zur Last gelegten Verhaltensweise kein Verschulden, weil keine Umstände vorliegen würden, welche er im bedenklichen Sinne auslegen hätte müssen, nämlich dass der Müllsack während der Fahrt runter fallen bzw. dieser von seinem Arbeitskollegen zu ungünstig auf die Ladefläche gelegt werde, dass dieser runterfallen könne.

 

In Ergänzung seiner Berufung teilte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 31. August 2009 u.a. mit, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Herrn X (offenbar der Mitfahrer im Pkw des Berufungswerbers) wegen Übertretung des AWG im Rahmen einer Zeugenbefragung eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt habe und zwar wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher gemäß      § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist       (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn GZ VerkR96-4483-2009.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem zugrundeliegenden Verfahrensakt ergibt und überdies weder der anwaltlich vertretene Berufungswerber noch der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn als belangte Behörde eine Verhandlung beantragt haben.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 9. März 2009 um 10.30 Uhr den Pkw, VW T4, mit dem Kennzeichen X in Gampern, auf dem Güterweg Delacherweg. Auf der offenen Ladefläche des Fahrzeuges beförderte er - ohne entsprechende Ladungssicherung - einen Müllsack, der bei der gegenständlichen Fahrt von der Ladefläche gefallen ist.

 

Seinen Angaben zufolge hatte der Berufungswerber den Müllsack zunächst bei Fahrtantritt im Fahrgastraum des Pkws verstaut. Ein zugestiegener Mitfahrer im Pkw habe den Müllsack jedoch beim Einsteigen auf die offene Ladefläche gelegt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

5.2. Der Berufungswerber hat – unbestritten – auf Straßen mit öffentlichem Verkehr einen Pkw gelenkt, auf dessen offener Ladefläche er einen Müllsack ungesichert – ohne jegliche Ladungssicherungsmaßnahme - transportierte, der im Rahmen gegenständlichen Fahrt von der Ladefläche fiel. Er hat damit als Lenker des Fahrzeuges die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Auch wenn der Berufungswerber die Ladefläche des Pkw mit dem Müllsack tatsächlich nicht selbst beladen hat, so schließt dies sein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht aus, weil er als Lenker nach § 102 Abs.1 KFG für die Beladung des Kraftfahrzeuges verantwortlich ist und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Ebenso wenig kann ihn das Vorbringen entlasten, vor Antritt der Fahrt seiner Verpflichtung nach § 102 Abs.1 KFG nachgekommen zu sein. Der Berufungswerber hätte sich - als Lenker – auch danach entsprechend vergewissern müssen, und zwar darüber, ob der zugestiegene Mitfahrer den auf die Ladefläche gelegten Müllsack auch unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesichert hat und nicht nur darauf verlassen dürfen, dass dieser den Müllsack den Vorschriften gemäß auf der Ladefläche ablegt, zumal er – laut eigenen Angaben – Kenntnis davon hatte, dass der zugestiegene Kollege den Müllsack auf die Ladefläche gelegt hat. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat sich nicht nur vor erstmaliger Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie dessen Beladung den hiefür in Betracht kommend Vorschriften entspricht, sondern es besteht diese Verpflichtung nach jeder auch noch so kurzen Fahrtunterbrechung. Es ist kein Umstand hervorgekommen noch hat der Berufungswerber einen solchen selbst vorgebracht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich vor der Weiterfahrt entsprechend zu vergewissern und für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung Sorge zu tragen. Auch eine allfällige Bestrafung des Herrn X nach dem AWG durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck steht der Strafbarkeit des Berufungswerbers nicht entgegen, zumal dem Berufungswerber nicht eine Übertretung des AWG, sondern ein Verstoß nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG vorgeworfen wird. Der Berufungswerber hat die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG war von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG als Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG gewertet. Der Berufungswerber hat dagegen im gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren und auch in der Berufung keinen Einwand erhoben. Es ist daher – unbestritten – festgestellt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Vormerkdelikt darstellt, sodass in diesem Zusammenhang die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls entbehrlich ist. Wie dem Unabhängigen Verwaltungssenat aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist, ist ein derartiges – wie vom Berufungswerber begangenes - Ladungssicherungsdelikt geeignet, die Verkehrssicherheit zu gefährden und kann  insbesondere für den nachfolgenden Verkehr eine Gefährdung darstellen. Durch die während der Fahrt verloren gegangene Ladung sind nachkommende Verkehrsteilnehmer oftmals gefordert, beispielsweise durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver oder dgl. blitzartig zu reagieren. Ein solches Manöver wiederum kann zu einem Verkehrsunfall unterschiedlichen Ausmaßes führen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro.

 

Die Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherung dienen primär der Betriebs- und Verkehrssicherheit. Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf den Zweck dieser Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Es bedarf daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl die Allgemeinheit als auch den Berufungswerber als Lenker des Pkws darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften – insbesondere der Beladungsvorschriften - im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, hat kein Vermögen und zwei Sorgepflichten. Er weist keine einschlägige Vormerkung auf und war den Vorfallszeitpunkt betreffend verwaltungsstrafrechtlich – zumindest im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Braunau - unbescholten, sodass ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Ein weiterer Milderungsgrund oder ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Berufungswerber günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von 5.000 Euro  für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde, tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, künftighin die kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum